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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1889
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- Erscheinungsdatum
- 24.07.1889
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- Deutsch
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3784 Nichtamtlicher Teil. Ob, wie dies Ungeübte thun, jemand laut liest, um erst durch das Hören des gesprochenen Wortes zur entsprechenden Vorstellung zu kommen, oder durch das Wirken eines mechanischen Handgriffs sich die Wortklänge zum Gehör kommen läßt, kann keinen Unterschied in der Austastung des Hergangs als Wiedergabe machen. Was aber von der Wortsprache gilt, muff ebenso von der Tonsprache gelten, bei der nur wegen des größeren Kreises der Ungeübten die Wirkung durch die Sprache eindringlicher hervortritt. Es kommt daher alles darauf an, ob das das Erklingen der Ton schöpfung bewirkende Werk eine mechanische Vervielfältigung der Ton schöpfung ist, Unter mechanischer Vervielfältigung ist die Herstellung mittels eines Prozesses zu verstehen, durch welchen eine Vielheit von Exemplaren gleichzeitig oder doch derartig nach einander hergestellt werden kann, daß vermöge einer der Herstellung einer Mehrheit vorarbeitenden Vorrichtung bei den ferneren Exemplaren nicht der ganze Prozeß von Anfang an wiederholt zu werden braucht, fVergl, Mandry, Urheberrecht, Seite 54 fg.; Dambach, die Gesetzgebung, betreffend das Urheberrecht, Seite 40, 41.j Demnach würde es wegen des vom deutschen Gesetz ausgestellten Erfordernisses der mechanischen Vervielfältigung zu weit gehen, wenn man mit der französischen Judikatur und Doktrin, wie sie bis zum Gesetz vom 16,/25. Mai 1866 sDalloz 1866, 3., Seite 49 fg,) in Geltung ge wesen fvergl, Sirey 1863, 1., Seite 161 fg, und 2, Seite 100, kouillst, trnitä äs In xroxristd littsrnirs Nr. 562, lyoUsville, de In propr, litt, Seite 14, Onrras, du droit des sutsurs st des nrtistss dans Iss rLpports intsrontionaux Nr, 70 und 379, Lyon-Casn in der ltsvris ds droit international Jahrgang 1881 iBand 13) Seite 128 fg.j in jedem Selbstspielwerk die als Nachdruck zu qualifizierende Wiedergabe der geschützten musikalischen Kompositionen, zu deren Erklingen es be stimmt ist, finden wollte. Selbst wenn der einzelne mit Stiften besetzte Cylinder oder die Walze bei Spieluhren, Spieldosen, Spielorgeln re. auch in Bezug auf die Distanzierung der Stifte, welche die Pfeifen entsprechend der Tonfolge und Tondauer, die das Musikstück erfordert, in Bewegung setzen, auf dem Wege eines Prozesses, der den oben ausgestellten Erforder nissen entspricht, hergestellt würde, so würde es sich immer fragen, ob nicht, wenn, wie bei den Sclbstspiclwerken das Gewöhnliche, der Cylinder oder die Walze in das Gehäuse eingefügt ist und mit diesem zusammen das einheitliche Werk bildet, das als Ganzes den Gegenstand der Ver äußerung darstellt, das Werk in seiner Totalität mittels des oben ge kennzeichneten Prozesses hergestellt sein müßte, um eine mechanische Ver vielfältigung der geschützten Koniposition darstellen zu können. Alles dies liegt aber für die hier in Betracht kommenden Papp- schciben anders. Dieselben sind, wenn auch zur Wirkung auf den im Herophon enthaltenen Tonkörper bestimmt, etwas sowohl in Betreff der Art ihrer Verwendung zur Erzeugung dieser Wirkung, wie als Gegenstand des Vertriebs für sich Bestehendes, Sie werden auf den den Tonkörper enthaltenden Kasten nur aufgelegt und sind auswechselbar. Sie können für jedes Herophon von den gleichen Dimensionen verwendet werden. Werden sie schadhaft, so bleibt der den Tonkörper enthaltende Kasten völlig unberührt. Es werden an Stelle der schadhaften Scheiben neue angeschafft. Die Pappscheiben können daher auch für sich allein Gegen stände des Kaufs sein und haben als solche ihren Preis, Der Ton körper besteht aber ebenfalls für sich und kann für sich zum Klingen gebracht werden, ebenso wie ein Pianoforte, auf dem man willkür lich Tasten anschlägt. Erst die aufgelegte Pappscheibe ist es, welche vermöge der in ihr enthaltenen Durchlochungen die Tonfolge in kunst gerechter Weise zur Wiedergabe des betreffenden Musikstücks regelt. Die Pappscheiben entstehen aber allerdings auf dem Wege mechanischer Vervielfältigung in dem bereits gekennzeichneten Sinne. Denn für ihre Herstellung ist die die Durchlochungen verzeichnende Metallplalte die Vor richtung, welche im Wege der Durchstanzung des einzelnen Pappen- excmplars mittels einer Maschine die Durchlochungen bei der Scheibe hervorbringt. Ob mehrere Scheiben gleichzeitig durchstanzt werden oder nur eine nach der anderen, ist dabei gleichgültig. Die Anwendnng der Htz 45 und 4 des Gesetzes vom II. Juni 1870 auf die fraglichen Schei ben konnte deshalb, wenn man nur dieses Gesetz in Betracht zieht, nicht für bedenklich erachtet werden. Es entsteht nun aber allerdings die Frage, ob diese Auffassung noch Geltung beanspruchen kann, nachdem die Uebereinkunft betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst vom 9, September 1886 — die sogenannte Berner Konvention — im Verhältnisse Deutschlands zu den übrigen Bertrags- staaten in Wirksamkeit getreten ist. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß dies zur Zeit seiner Entscheidung noch nicht der Fall gewesen wäre, beruht auf einem Jrrthum, Die Uebereinkunft ist, nachdem sie dem Deutschen Reichstag vorgelegt und von diesem genehmigt worden, svergl, Neichstagsverhandlungen 7, Legislaturperiode I, Session 1887, Drucksachen Nr. 200, und Stenographische Berichte Band IV Seite 608 fg,, 696, in der Nr, 40 des Reichs-Gesetzblattes von 1887. ausgegeben am 30. Sep tember 1887, Reichs-Gesetzblatt 1887 Seite 493 fg.j, veröffentlicht worden. Nach Artikel 21 der Uebereinkunft sollte die Uebereinkunft ratifiziert, d i. es sollten die Ratifikationsurkunden spätestens innerhalb eines Jahres — voni 9. September 1886 ab — in Bern ausgetauscht werden, wäbrend die Uebereinkunst nach Artikel 20 drei Monate nach Auswechselung der ^ 170, 24. Juli 1889. Ratifikationsurkunden in Kraft treten sollte. Nach Ziffer 7 des Schluß protokolls vom 9. September 1886 sollte behufs der vorgesehenen Aus wechselung der Ratifikationsurkunden ein jeder vertragschließende Teil nur ein Instrument übergeben, welches zusammen mit denjenigen der anderen Länder in den Archiven der Regierung der schweizerischen Eidgenossen schaft niedergelegt werden sollte. Die Veröffentlichung im Reichs-Gesetzblatt enthält aber hinter dem Abdruck der Uebereinkunft und des Schlußproto kolls den Vermerk: »Die vorstehende Uebereinkunft nebst Zusatzarlikel nnd das vor stehende Schluhprotokoll sind von den Vertragsstaaten mit Aus nahme von Liberia ratifiziert und sind die Ratifikationsurkunden gemäß Ziffer 7 des Schlußprotokolls in den Archiven der Regierung der schweizerischen Eidgenossenschaft zu Bern ain 5. September 1887 niedergelegt worden. Demnach ist diese Uebereinkunft im Laufe des vorliegenden Prozesses in Wirksamkeit getreten, und wenn man von den Bedenken absieht, welche gegen die Art der Verkündigung solcher Staatsverträge erhoben werden, fvergl, Laband, Staatsrecht, Band 2 Seite 159, 192 fg.j rechtsgültig. Nun bestimmt die Ziffer 3 des erwähnten Schlußprotokolls: II sst entsndu qus In tabrisabion Es besteht Einverständnis darüber, st In vsnts dss Instruments sei- daß die Fabrikation und der Verkauf vnnt ä rsxroduirs msonniquement von Instrumenten, welche zur mecha- dss airs ds musiqus soixrnntäs nischen Wiedergabe von Musikstücken nu domnins xrivs ns sont pns dienen, die aus geschützten Werken eonsidärses sornins oonstitunnt Is entnommen sind, nicht als den That- tnit ds oontrslnpon musisnls. bestand der musikalischen Nachbil dung darstellend angesehen werden sollen. Es har aber diesseits nicht angenommen werden können, daß die hier in Rede stehenden Scheiben zum Herophon unter die in der Ziffer 3 des Schlußprotokolls behandelten Instrumente fallen. Man wird nicht fehl gehen, wenn man die Erklärung jenes Einverständnisses dem Betreiben der Schweiz zuschreibt, welche im Interesse des Schutzes ihrer umfang reichen Spieluhren- und Spieldosen-Industrie in den Kantonen Waadt und Genf gegen die Beschlagnahme der Erzeugnisse derselben in fremden Ländern, bei Gelegenheit der Abschlüsse von Handelsverträgen Frankreich zum Erlaß des bereits erwähnten Gesetzes vom 16 /25. Mai 1866 und Italien zu der diesem Gesetze analogen Konvention vom 22. Juli 1868 veranlaßt hatte svergl. die oben angeführten Citate aus französischen Schriststellernj. In dem Gesetze vom 16 /25. Mai 1866 waren die von der Verfolgung als Nachdruck für den Fall der Fabrikation und des Ver kaufs freizulassenden Objekte ebenso, wie es die Ziffer 3 des Schlußpro- tokvlls thut, als Instruments ssrvunt ä reproduirs mäsaniqusmsnt bezeichnet In dem Entwurf des Schweizer Bundesgesctzes, betreffend das Urheberrecht vom Jahre 1883, wurden die zu gestattenden Benutzungen musikalischer Kompositionen als »Spieldosen oder ähnliche musikalische Instrumente« bezeichnet. Der deutsche Text des Artikels 11, Ziffer 11 dieses vom 23, April 1883 datierenden Bundesgesetzes bedient sich aller dings schlechthin des Ausdrucks »Spielwerke«, aber der entsprechende fran zösische Text sagt: boitss ä rnusiqus und in Betreff des deutschen Textes Wird von Erläuterern des Gesetzes bemerkt, daß »Spielwerke« soviel heißen solle, als »Spieldosen oder ähnliche musikalische Instrumente«, fVergl. von Orelli, das Schweizer Bundesgesetz, betreffend das Urheberrecht an Werken der Litteratur und Kunst, Seite 89.j In dem Programm, welches der Schweizer Bundesrat der Internationalen Konferenz vom 8. Sep tember 1884 in Bern vorgelegt hatte, ging der Vorschlag für Bethätigung eines Einverständnisses im Schlußprotokoll in Bezug auf die mechanischen Musikinstrumente dahin: däünir qus Iss mots »arrauAsrnsnts ds musiqus» ns s'appli- qusnb pns nux morosaux rsproduits pur des instrumsnds auto- rnabiquss Isis <xus xinnos slsedriquss, boitss ä musiqus, or^uss ds Lnrbaris sto. Die Feststellung entsprechend dem Texte der Ziffer 3 seitens dcr Konserenz erfolgte aber, in engem Anschluß an den Wortlaut des bereits erwähnten französischen Gesetzes und den mit demselben übereinstimmen den Wortlaut des Artikels 14 der Litterar-Konvention zwischen der Schweiz und Frankreich vom 23. Februar 1882 — von Orelli, I. o. Seite 149 sg, —, unter Abweichung von der Fassung der Vorlage, um die Frage, ob auch die öffentliche Aufführung geschützter Kompositionen mittels solcher Instrumente statthaft sein solle, von der Entscheidung auszuschließen, fVergl, Xrobivss diplornadiquss, publisss sous In dirsotion ds dir. ksnnult 1885 Band XVI, 2, Abteilung, Seite 30, 305j, Schon diese Vorgeschichte läßt es angezeigt erscheinen, daß unter den freigegebencn Instrumenten nur Gegenstände zu verstehen sind, bei welchen der Tonkörper und eine denselben zum Klingen bringende, entsprechend der wiederzugebenden Komposition gebildete Mechanik derartig mit einander verbunden sind, daß lediglich das zusammengefügte Ganze das Musikwerk darstellt und Len Gegenstand des Vertriebs bildet. Dies entspricht der herkömmlichen Bedeutung eines musikalischen Instruments und ebenso den Grundsätzen billiger und deshalb richtiger Vermittelung zwischen den Interessen des geistigen Urheberrechts und denen der Industrie. Denn, sobald bei einem Schadhastwerden der Mechanik das ganze Werk zu einem schadhaften wird, wird die Beeinträchtigung, welche der
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