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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1889
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- 24.07.1889
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- Deutsch
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^ 170, 24. Juli 1889. Nichtamtlicher Teil. 3783 Musikstücke auf dem gewöhnlichen Klavier spielen zu können. Auch bei dem Herophon sei nach des Sachverständigen Messung die Ent fernung der Zungenhcbel von einander, die Anzahl derselben sowie die derselben entsprechenden Tonhöhen ganz genau gleich denen beim Ariston und Orpheus, so daß man die Notentafeln des Herophoü mit verhältnismäßig geringen Aenderungen für die letzteren beiden Instrumente würde benutzen können. Ilebrigcns seien statt der durchlochten Notentafeln zur Bewegung der Zungenhcbel noch andere Mittel anwendbar, wie feste Deckel, auf deren Unterseite in konzen trischen Kreisen Erhöhungen angebracht seien, entsprechend dem ur sprünglichen Patent der Klägerin. Ariston und Herophon hätten die gleiche Anzahl Töne von gleicher Tonhöhe. Sie seien von der Drehaxc ab gerechnet für die einzelnen Zungenhebel der Reihe nach folgende: 1 2 3 4 5 6 7 8 S 10 11 12 13 14 15 16 17 a b ck o a b ois ck e Ls a b eis ä ckm 18 19 20 21 22 23 24 Ü8 § KM n b 018 cl Die Töne von 5 bis 12 bildeten eine Oktave der ^-äur-Tonleiter, die von 1 bis 4 die begleitenden Baßtöne. Die Töne von 12 bis 21 gäben ebenfalls eine Oktave der ^-ckur-Toulcitcr mit Einschal tung der Töne ckio und K, welche zum Ausweichen in den Tonleitern der Ober- und Unterdominante sowie zum Spielen in der IHmoll- Tonart erforderlich seien. Die Töne 21 bis 24 gehörten der folgen den ^-ckur-Oktave an. Durch das Auflegen der Notentafel würden alle Zuugenhcbel niedergedrückt und blieben in dieser Lage so lange, bis bei der Notation irgend ein Loch der Scheibe über die Hebel- spitzen komme. Die betreffende Spitze trete dann in das Loch ein, der Hebel werde gehoben und die betreffende Stimme komme zum Ertönen. Je länger die Spitze in der Ocssnung bleibe, d. h. je länger die Oeff- nuug in der Richtung der Kreieperipherie sei, desto länger Halle der Ton an. Die Löcher auf der Peripherie des inneren oder ersten Kreises entsprächen dem tiefsten Tone n der obigen Tonreihe, die im zweiten dem Tone b, die im dritten dem Tone ä n. s. w. Je weiter also die Löcher in radialer Richtung nach außen ständen, desto höher sei der entsprechende Ton; je länger die Oeffnungen in der Richtung der Peripherie, desto länger hielte der Ton aus. Für die äußeren Kreise müßten die Löcher nur verhältnismäßig länger werden als für die inneren. Wer nun die obige Reihenfolge der Töne sowie die Bedeutung der Stellung der Löcher in der Notentafel kenne, könne, wenn er musikalisch gebildet sei, nach einiger Hebung sich sehr wohl aus der Notcntafel einen Begriff von dem ganzen Musik stück machen, ohne die innere Einrichtung des Herophons zu kenpen. Man könne auch mit Leichtigkeit die Noten der Notentasel ohne weiteres in gewöhnliche Klaviernoten umschreiben Ja, cs sei sogar für einen Musiker gar nicht so sehr schwer, das auf dem Herophon- notenblatt befindliche Musikstück nach diesem direkt auf dem Klavier zu spielen, einige Hebung natürlich vorausgesetzt. Die Melodie allein nach der Herophonnotentasel direkt auf dem Klavier zu spielen, habe dem Sachverständigen selbst als Laien bei einigen entsprechenden Versuchen nicht die geringste Schwierigkeit gemacht. Die Klägerin berief sich zur Rechtfertigung der Auffassung, daß die Wiedergabe von Musikstücken durch Musikspielwerke nicht unter das Urheber- rechtsgcsetz falle, auf die Nr. 3 des Schlußprotokolls der Berner Ueber- einkunst, betreffend die Bildung eines internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Litteratur und Kunst vom 9. September 1886. Beide Vorinstanzcn erkannten auf Abweisung der Klage, indem sie annahmen, daß die fraglichen Notentafeln sich als unerlaubte Verviel fältigungen der musikalischen Kompositionen des Beklagten darstellten. Gegen das Berufungsurteil legte Klägerin die Revision mit dem Anträge ein, unter Aufhebung desselben nach ihrem Klageantrag zu erkennen. Beklagter beantragte die Zurückweisung der Revision. Der Sachverhalt wurde entsprechend den Thatbeständen der Jnstanzurteile vorgetragen. Entscheidungsgründe. Die Jnstanzgerichte haben in Anlehnung an die Auffassung des musikalischen Sachverständigenvereins die für das Herophon zur Wieder gabe der musikalischen Kompositionen des Beklagten bestimmten durchlochten Pappscheiben deshalb für unerlaubte Vervielfältigungen dieser Kompo sitionen im Sinne des Z 45 des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 er achtet, weil bei Kenntnis der Einrichtung des Herophons der musikalisch Gebildete diese Scheiben in Noten umsetzen, auch nach denselben die Me lodie auf dem Klavier Nachspiele» könne. Ohne daß dieser Auffassung nach ihren thatsächlichen Unterlagen und den aus denselben gezogenen rechtlichen Folgerungen entgegengetreten werden soll, fragte es sich dochi ob das gleiche Ergebnis nicht in einer unmittelbareren Weise, bei weichet es einer Qualifizierung der Pappschcibcn als Noten nicht bedarf, bei welcher aber die Beeinträchtigung des Urheberrechts an den Original- Musikstücken gerade in der Richtung, in welcher sie vorzugsweise durch die Pappscheiben bewirkt wird, zur richtigen Geltung käme, zu begründen ist. Denn offenbar beruht die in erster Instanz slaltfindende Beein trächtigung des Komponisten durch die Verbreitung dieser Pappscheiben nicht in der Benutzbarkeit jener Pappscheiben als Noten zum Zweck des Ablesens der Melodie oder des Spiclens derselben auf einem anderen Instrument als dem Herophon, sondern darin, daß mittels dieser Scheiben in Anwendung auf das zu einem mäßigen Preise käufliche und einen geringen Raum beanspruchende Herophon die Komposition ohne Anwen düng musikalischer Kenntnisse von jedem zu Gehör gebracht werden kann woraus sich wegen der leichten Zugänglichkeit dieses Mittbls der Wieder gabe für die weitesten Kreise und der vom Standpunkt des ästhetischen Kunstgeschmacks aus durchaus untergeordneten Art der Wiedergabe, welche durch das Mittel der Wiedergabe bedingt ist, die rasche Abnutzung der Komposition, deren das bessere Publikum deswegen schnell überdrüssig wird, und eine Beeinträchtigung des Absatzes derselben mittels der für eine Wiedergabe des Musikstücks auf Instrumenten, die für die Anwen dung menschlicher Kunstbcthätigung bestimmt sind, bestimmten Noten ergiebt. Die Frage, welche die Jnstanzgerichte und der Sachverständigenverein unentschieden gelassen haben, ist die, ob eine Darstellung eines Schrift werkes, um als unstatthafte Vervielfältigung desselben im Sinne dos 11r- hebcrrechtsgesetzcs qualifiziert werden zu können, durchaus selbst ein Schrift werk, diesen Begriff in weitester Bedeutung genommen, also etwas sein muß, was, als Aufzeichnung sich an den Gesichts- oder Tastsinn des Wahr- nchmenden wendend, erst mittels Bcthätigung seines Intellekts für ihn in die wahrnehmbare Erscheinung der geistigen Schöpfung umgesctzt wird, oder ob nicht darunter auch dis Schaffung eines Gegenstandes fällt, der, ohne daß es solcher Vermittelung bedarf, automatisch oder mittels fort- gefetztcr, aber rein äußerlicher Handgriffe die Originalschöpsung zur Wieder gabe bringt, sobald nur der Gegenstand mittels eines mechanischen, die Erzeugung einer Vielheit gleicher Exemplare gestattenden Verfahrens her gestellt ist. Das letztere ist diesseits angenommen worden. Das Reichsgesctz vom 11. Juni 1870 begrenzt die Wiedergabe von Schriftwerken, gegen welche der Urheber geschützt sein soll, nach ihrer Art in keiner anderen Weise, als daß cs eine »mechanische Vervielfältigung" des geschützten Werkes sein muß svergl. l, 4, 45s. Jede mechanische Verviel fältigung heißt nur, wie dies tz 4 Absatz 1 ausdrücklich sagt und tz 5 durch die Hinzufügung des tz 4 in einer Parenthese wiederholt, Nach druck. Letzteres ist lediglich die Bezeichnung des juristisch-technischen Be griffs, nicht die Kennzeichnung der Art der Wiedergabe. Daß das Erfordernis »Schriftwerk- für das zu schützende Original nicht die Bedeutung hat, daß dieses ausgezeichnet sein müsse oder auch nur ausgezeichnet werden solle, sondern nur die, daß es fähig sei, durch Schrift mitgeteilt zu werden, also die Fähigkeit habe, ein Verlagsgegcn- stand zu sein, darüber kann ein Zweifel nicht obwalten, vcrgl. Z 5u und b. Auf dieser Geeignetheit zur Mitteilung durch Schrift in einer leicht herstellbaren Vielheit von Exemplaren beruht der vermögensrecht liche Wert der littcrarischen Geistesschöpsung und sie hat den Grund zum Schutz des geistigen Eigentums als Vermögensrecht gegeben. Daraus folgt aber durchaus nicht, daß auch die als Eingriff in dieses Recht zu behandelnde Wiedergabe in derselben Form stattfinden müsse, welche als Form bei der berechtigten Vervielfältigung seitens des Urhebers im Wege einer Verlagsthätigkcit besonders ins Auge gefaßt ist und den Grund zur Anerkennung des Urheberrechts gegeben hat. Offenbar kann die Aus beutung der berechtigten Wiedergabe in jener hauptsächlich in Betracht kommenden Form auch durch eine unberechtigte Wiedergabe in anderer Form erheblich beeinträchtigt werden. Eine solche erhebliche Beeinträch tigung findet aber das Gesetz in jeder Wiedergabe, die das Eigebnis eines Hcrstcllungsprozesses ist, der die Herstellung einer Vielheit gleicher Exemplare ermöglicht. Die einheitliche Vielheitsnachbildung in irgend welcher Form ist es, gegen welche das Gesetz den Urheber schützen will, wie sie denn auch in Wirklichkeit, gleichviel in welcher Form sie erfolgt, stets geeignet erscheint, die Ausnutzung des Rechts des Urhebers auch in einer hauptsächlichen Form der Wiedergabe, der der Vervielfältigung durch die Schrift, zu beeintiächtigen. Ein innerer Grund, weshalb nur die Wiedergabe unstatthaft sein >oll, welche durch Zeichen erfolgt, auf Grund deren der Wahrnehmende erst unter Anwendung eigener geistiger Thätigkeit das Werk sich zur Erscheinung bringt, während sie statthaft sein soll, wenn ihm vermöge der besonderen körperlichen Vorbildung des musikalischen Gedankens diese geistige Thätigkeit erspart wird und eine rein mechanische Thätigkeit zur Darstellung des Werks genügt, ist nicht ersichtlich. sVergl. Kohlet, Autorrecht in Jherings Jahrbüchern Band 18, Neue Folge VI Seite 360, im Separatabdruck Seite 231j. Insbesondere ist nicht aus dem Begriffe des littcrarischen Erzeugnisses zu folgern, daß, was nicht durch Lesen er faßt werden kann, auch nickst die Wiedergabe eines litierarischcn Erzeug nisses sein könne. Es wäre schief, als das Mittel, durch welches das litterarische Erzeugnis wirken soll, gerade die Erfassung durch Lesen zu bezeichnen. Die Sprache ist cs, durch welche das litterarische Erzeugnis wirken soll und will, und die Fixierung des Worts in den rezipierten Ausdruckszeichen durch Druck oder Schrift giebt dem Wahrnehmenden entsprechend seiner geringeren oder größeren Hebung die Möglichkeit, die den Worten entsprechenden Vorstellungen und damit die Gesamt- crscheinung der geistigen Schöpfung durch Aussprechcn der Worte oder auch ohne solches sich hervvrzurusen. Gäbe es ein« Mechanik, mittels deren man, ohne zu lese», sich willkürlich die Wortsprache eines Gedichts zum Gehör bringen könnte, so wäre dies eine Wiedergabe dieses Gedichts. 521*
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