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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.07.1889
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- Erscheinungsdatum
- 24.07.1889
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- Deutsch
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3782 Nichtamtlicher Teil. 170, 24. Juli 1889. Nichtamtlicher Teil. Entscheidung des Reichsgerichts. Nachdruck musikalischer Kompositionen. Vervielfäl tigung durch Herstellung von Notenscheiben zu mechanischen Musikwerken (Herophon). Gesetz, betreffend das Urheberrecht w. vom t l. Juni 1870 Z 45. In Sachen der Handlung CH. F. P. u. S. zu B. Klägerin und Revisionsklägerin, wider den Komponisten und Verlagsbuchhändler L. W. zu B., Beklagten und Nevisionsbeklagten, hat das Reichsgericht, Erster Civilsenat, am 19. Dezember 1888 für Recht erkannt: die gegen das Urteil des Sechsten Civilsenats d. K. pr. Kammcr- gerichts zu B. vom 18. Juni 1888 eingelegte Revision wird zurückgewiesen,- die Kosten der Rcvisionsinstanz werden der Revisionsklägerin auferlegt. Thatbesta ud. Klägerin betreibt die Fabrikation mechanischer Musikwerke und stellt sogenannte -Herophonc» her. Bei diesen werden die Töne durch ein Zusammenwirken einer durchlochtcn Scheibe, der sogenannten Notcntafel. und einer drehbaren Klaviatur erzeugt. Die aus Pappe hergcstellten Ventile von Zungenstimmen werden mittels Hebels dadurch geöffnet und geschlossen, das; die Hebel durch Drehung gegen die in der Scheibe befindlichen Locher geführt werden. Die Löcher der Scheibe, welche für sich besteht ru d behuss Hr-tönens eines bestimmten Musikstücks auf den Klaviatur kaste» aufgelegt wird, sind derart in die Scheibe eingejchnitten, daß bei Drehung des Hcbelwcrks gegen dieselben das Einspringen der Hebclspitzen gegen dieselben so stattsindct, wie es die Tonfolge und die Tondaucr des be:reffcnden Musikstücks ersordcrt. Klägerin verkauft solche Scheiben oder Tafeln mit den Klaviaturkastcn, aber auch ohne diese für sich allein und cs befinden sich darunter auch solche Scheiben, die für bestimmte Kompositionen des Beklagten hergerichtet sind. Der Beklagte, der hierzu keine Genehmigung erteilt hat, findet hierin einen unerlaubten Nach druck seiner Kompositionen. Klägerin erachtet ihr Verfahren für statt hast, weil die Scheiben nicht als Noten, die als Auszeichnungen des musikalischen Gedankens, um als solche zur Mitteilung an andere zu gelangen, vielmehr als integrierende mechanische Beslandtele eines Lclbstspielwerks zu erachten wären. Klägerin hat den Klageantrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, anzuerkennen, daß die Her stellung und der Vertrieb voir durchlochlen Notenscheiben zu mechanischen Musikwerken sLcicrkasten), welche durch Einspringen der Spitzen eines Hcbelwerks in die Löcher die rechtzeitige Eröffnung und Schließung von lvnerzcugendcn Ventilen ermöglichen, als ein Nachdruck, der mittels dieser Schcwen auf Leierkasten gespielten Musikstücke nicht anzuschen und dem gemäß der Beklagte nicht befugt ist, der Klägerin die Herstellung solcher Scheiben zum Zwecke der musikalischen Wiedergabe seiner Kompositionen auf Leierkasten zu untersagen. Beklagter beantragte die Abweisung der Klage. Das in erster Instanz auf Gerichtsbeschluß eingeholtc Gutachten des Ä. Pr. musikalischen Sachverständigcnvereins erging dahin, daß die Her stellung solcher durchlochten Notenscheiben zu mechanischen Musikwerken sLeierkasten), wie die m der Klage bezcichneten, als eine mechanische Ver vielfältigung der betreffenden Kompositionen im Sinne des Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 anzusehen sei. Das Gutachten hebt zunächst hervor, daß bei der großen Verschiedenheit in der Konstruktion automatischer Musikwerke, entsprechend welcher die Beantwortung der Frage möglicher weise verschieden aussallen könnte, die Beurteilung lediglich auf das hier in betracht kommende Musikwerk eingeschränkt worden sei. Es wurde in der Begründung zunächst ausgeführt, daß das Ver fahren der Herstellung der Notenscheiben durch Klägerin ein mechanisches sei. Unter Konstatierung, daß die Besichtigung der Herstellungsart in der klägcrischen Fabrik seitens des Vorsitzenden des Sachverständigen- vereins ersolgt sei, wurde als Herstellungsart bezeichnet, daß der musikalische Inhalt des Stückes zunächst auf einer metallenen Scheibe mittels einzelner Durchlochungen — wie es in Parenthese heißt: -Welche gewissermaßen die Noten vertreten» — fixiert und demnächst durch eine Maschine der auf der Metallscheibe befindliche Inhalt von größeren und kleineren Durchlochungen auf einzelnen Notenscheiben wiedcr- gegcben werde. »Es wird» — so heißt es weiter — -jede Notcntafel besonders hergestellt, die Maschine kann aber nach ihrer Einrichtung und je nach ihrer Größe drei oder mehrere Notcntafeln gleichzeitig unfertigen Es liegt hiernach recht eigentlich eine mechanische Vorrichtung vor». Es wird sodann hervorgehoben, daß auf den Notentafeln nicht sämtliche Noten der Klaviatur wiedergegeben werden könnten, vielmehr die einzelnen Musikstücke für den Gebrauch der Notentafeln vielfach vereinfacht werden müßten. Es wird dies aber für unerheblich erachtet, weil nach ? 46 des Gesetzes vom 11. Juni 1870 die Komposition auch gegen Bearbeitungen, die kein neues selbständiges Erzeugnis hervorbrächten, geschützt werde. Das Gutachten wendet sich in seiner Begründung sodann gegen die einzelnen Gründe, aus denen Klägerin die Anwendbarkeit des Gesetzes vom 11. Juni 1870 bestreitet. Das Gesetz habe nicht bloß die Verviel fältigung durch Druck oder ein demselben gleichartiges Verfahren vor Augen, schütze vielmehr das Werk gegen jede Reproduktionsweise, die sich durch mechanische Vervielfältigung vollziehe, und belege nur das Delikt mit der technischen Bezeichnung: -Nachdruck«. Es sei nicht begründet, wenn Klägerin behaupte, das Schriftwerk bestände bei der musikalischen Komposition nur in den Noten, die Notenscheiben mit ihren Löchern seien aber mit den Noten nicht identisch. Die Aufzeichnung eines musikalischen Gedankens brauche nicht einzig und allein mittels der Notenschrift, könne vielmehr auch mittels anderer Zeichen, wie Buchstaben, Ziffern, erfolgen, also auch mittels größerer oder- kleinerer Durchlochungen. Wenn die Notenscheiben, wie Klägerin behaupte, nicht für jedermann lesbar und nachspielbac seien, so seien dies ja auch die Noten nur für den Kundigen. Die durchlochten Notenscheiben könnten von Sachverständigen wieder in Noten zurück übertragen werden. Die Noten verhielten sich zu den Zeichen auf den Notenscheiben etwa wie das geschriebene Wort zu der Morseschrift bei Telegrammen. Eine Ver vielfältigung der Komposition liege vor, wenn auch jede Notenscheibe be sonders hergestellt werde, da auch beim Druck immer nur ein Bogen nach dem anderen von dem Stein oder der Platte abgezogen werden könne. Der Einwand, daß, während Noten für sich allein von jeder mann gelesen und gespielt werden könnten, die Notentafeln an sich nichts bedeuteten, sondern nur mit dem Herophon zusammen verkauft und ge braucht werden könnten, sei thatsächlich unbegründet. Die Noten tafeln bildeten keinen wesentlichen und integrierenden Bestandteil des Hcrophons selbst. Das Herophon könne auch ohne Notenscheiben so gut wie jedes Pianoforte zum Klingen gebracht werden. Nur erklängen die Töne nicht in kunstgerechter Folge. Durch das Auflegen der Notenscheibc werde diese Tonfolge erst zur Wiedergabe einer bestimmten Komposition geregelt. Sollte ein anderes Musikstück erklingen, so müsse man die Noten scheibe wechseln, gerade wie beim Pianoforte das Notenblatt. Ein Teil eines Instruments, den man nach Belieben verändern oder ent fernen könne, ohne das Ganze zu schädigen, sei kein wesentlicher Be standteil desselben. Der Zweck der Notenscheibe sei die in Verbindung mit dem Hebelwerke bewirkte Reproduktion eines einzelnen, bestimmten Musikstücks. Es könnten zu jedem Herophon Notenscheiben in beliebiger Anzahl benutzt und dergleichen das Stück zu 1 auch ohne das Hero phon allein bezogen werden, ganz ähnlich wie die Noten. In der Berufungsinstanz wurde anläßlich der Behauptungen der Klägcrin von dem Professor H. von der Königlichen technischen Hochschule zu B. ein Gutachten darüber erfordert, ob im Gegensatz zu dem Gut achten des Sachverständigenvereius anzunehmen sei, daß die Notentafeln ein integrierender und wesentlicher Bestandteil des Herophons und allein die Bestimmung hätten, die mechanische Arbeit der Auslösung der Zungcuhebel zu verrichten, sodann, ob eine musikalisch gebildete Person im stände sei, aus den Notentafeln allein, rcsp. bei Kenntnis der Kon struktion des Herophons, die Melodie abzulesen, oder ob die Notentafel allein gar nicht gelesen werden könne und es lediglich möglich sei, ans der vorhandenen Mechanik auf die Wirkungen zu schließen und die Töne, die durch die Benutzung der Notentaseln hervorgcrufcn würden, zu berechnen. Der Sachverständige begutachtete im wesentlichen: Unter wesentlichen und integrierenden Teilen eines Instruments habe man solche zu verstehen, die mit dem Ganzen in steter Ver bindung bleiben müßten und nicht davon entfernt werden könnten, ohne das Ganze zu schädigen, beziehentlich unbrauchbar zu machen, wie beim Klavier Saiten, Hämmer, Tasten, Resonanzboden, beim Herophon Blasebalg, Stimmen, Zungenhebcl, beim Stereoskop die Augengläser rc. Ebenso wie Notenblätter beim Pianoforte, Stereo skopbilder beim Stereoskop, trotzdem sic von bestimmter Beschaffenheit sein müßten, um in Verbindung mit demselben ihm zur Wirkung zu verhelfen, keine solchen Teile seien, könnten auch die Notentafeln beim Herophon nicht als solche erachtet werden. Sie würden in großer Zahl mechanisch vervielfältigt, seien in den Handlungen in beliebiger Zahl ohne das Herophon billig zu kaufen und würden in beliebiger Auswahl mit dem Instrument in Verbindung gebracht. Sie könnten übrigens auch für andere Instrumente von wesentlich verschiedener Einrichtung benutzt werden und würden auch vielfach benutzt. So stelle die Fabrik Lgr. Musikwerke in G. zwei Musikinstru mente, das Aristou, ganz ähnlich wie das Herophon mit Zungen stimmen, das andere, Orpheus, ein Saiteninstrument in Flügelform, her. Die zu dem einen Instrumente benutzten Notentafeln könne man auch aus das andere bringen. Ja, es seien sogar Vorrichtungen hergestellt, die dazu dienten, mit den gleichen Notenscheiben die
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