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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.03.1867
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.03.1867
- Sprache
- Deutsch
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70, 26. März. Nichtamtlicher Theil. 751 sammlung bei Revision der Bundesverfassung dem schweizer Volke die Frage vor, ob es die Eidgenossenschaft ermächtige, Gesetze zum Schutze des literarischen Eigenthums zu erlassen. Wie die meiste» anderen Punkte, wurde auch dieser von der Mehrheit der Abstimmen den verworfen, weil man in vielen Cantonen der Schweiz außer ordentlich an der cantonalen Souveränität hängt und jedes neue Zugeständniß an die Bundesgewalt für einen Schritt zur Cenlrali- sation hält. Die Vertheidigung behauptete nun, jene angezogenen Gesetze seien schon längst verjährt, da sie in der Zwischenzeit nicht ein einzi- gesmal angewandt worden. Der Vertrag dagegen sei durch die Volksabstimmung entkräftet worden, da letztere ausdrücklich der Bun desbehörde die Kompetenz zur Abschließung des Vertrags abgespro chen habe. Außerdem hoben die Vertheidigcr hervor, es bestehe durchaus keine Gegenseitigkeit, da die schweizerischen Blätter fast re gelmäßig in Frankreich confiscirt werden, die Gründung von Zei tungen in letzterem Lande de» Schweizern beinahe unmöglich gemacht worden u. s. w., während die Franzosen in dieser Hinsicht die vollste Freiheit in der Schweiz genießen. Man war außerordentlich gespannt auf das Urtheil. Die Klä ger verlangten von der Nation Suisss 2000 Franken Schadenersatz, vom Theaterdircctor 500. Es ist jedoch noch zu bemerken, daß sie unter der Hand erklär ten, diese Forderung sei eine reine Formalität, sie würden auf das Geld verzichten, da ihnen nur an Feststellung des Prinzips gele gen sei. Das Urtheil hat nach Form und Inhalt ziemlich überrascht. Im Prozesse der Locistö ckos A«ns äs lettres umging das Civil- gcricht durchaus die Frage, ob das Gesetz und der Vertrag gültig seien, und stützte sich einfach auf das Natur- und Völkerrecht. Es be hauptete, der Autor habe ein ausschließliches Recht auf sein Product; die Arbeit sei die bewirkende Ursache dieses Rechtes, das Eigenthum der Preis seiner Arbeit; jenes werde durch die Veröffentlichung nicht beeinträchtigt, da das Publicum nur das Recht der Nutznießung er werbe. Am Völkerrecht sei es angenommene Sache, daß jede Re gierung sämmtlichen Rechtsobjecten, welche auf ihrem Gebiete sich vorfinden, Schutz angedeihen lassen müsse, ob jene Einheimischen oder Ausländern angehören. Bei der Geringfügigkeit des verursachten Schadens wird die „Nation 8uissv" zu 50 Franken Buße und den Kosten verurtheilt. Der verantwortlicheDruckcr hat sofort appellirt. Man kann nicht leugnen, daß das Urtheil außerordentlich subjectiv gehalten ist und eher dem Gutachten einer Facultät oder der Schluß folgerung eines Kammerredners gleicht. Das Schweigen über die so wichtigen zwei Punkte, die bestehenden Gesetze und den internationa len Vertrag, sind fast identisch mit einer Jncompetenz-Erklärung.) Im zweiten Urtheil, das zum Theil fast wörtlich mit dem ersten übereinstimmt, geht das Civilgericht auf die beiden Fragen ein, in dem es erklärt, die Gesetze vom Jahre 1791 bestätigen das Recht des literarischen Eigenthums und die Verträge (welche jedoch nicht näher bezeichnet werden) sichern de» Franzosen denselben Rechtsschutz zu als den Schweizern. Der Beklagte wird gleichfalls zu 50 Franken Buße verurtheilt. Man glaubt allgemein, der Appellationshof werde die beiden Urtheile cassiren. Jedenfalls kann der Rechtsstreit noch eine sehr wichtige Rolle in den internationalen Verhältnissen zwischen der Schweiz und Frankreich spielen. Die Sprache gewisser ofstciöser französischer Blätter ist ziemlich energisch. Der Vertrag bildet ein Ganzes mit drei anderen, worunter der Handelsvertrag, und Nicht beachtung oder Beanstandung des einen kann leicht Schwierigkeiten für Erfüllung der anderen nach sich ziehen. Der Verfasser dieses Artikels hat es versucht, in einer französi schen Broschüre seine Landsleute auf einige Punkte aufmerksam zu machen, welche im Verlaufe der Debatten ganz außer Acht gelassen wurden. Er weist namentlich mit Berufung auf den Wortlaut des Vertrages nach, daß das Argument, welches die „Gegenseitigkeit" bezweifelt, deshalb nicht am Platze sei, weil ein Paragraph des Ver trages ausdrücklich der französischen Regierung das Recht Vorbehal ten, auf gerichtlichem und polizeilichem Wege die Verbreitung sämmt- licher Preßerzeugnisse zu beaufsichtigen und Bücher und Blätter jeder Art nach Beliebe» zu confisciren. Er hebt ferner die Folgen hervor, welche Nichtanerkennung der Gesetze und Verträge für die schweize- ' rische Literatur nach sich ziehen würde, da die schweizerischen Schrift steller, wenn ihre Erzeugnisse im ganzen Lande für vogclfrei erkannt und des internationalen Rechtsschutzes in Frankreich beraubt würden, sich einfach nachFrankreich flüchten müßten, um ihre Werke unter den Schutz der dortigen Gesetze zu stellen. Der Einfluß dieser literari schen Auswanderung werde sich langsam, aber sicher fühlbar machen. Eugöne Peschier. (Mag. f. d. Lit. d. Ausl.) Ncnigkcitcii der aiisländischcii Literatur. Englische Literatur. 1l.. ^leleliior 6orIe8: .1 lale os modern me8meri8m. 3 V0I8. ?08t 8. London, Hotten. 6I0U1 31 8. 6 d. ^081-nä.l.iä. i8^ or. l'ael8 and kealure^ 8ke1eli68 and meiden^ 8ou1k >V^l68. 18. London, IuON§M3N8. Ololli 7 8. 6 d. Knock, d. 6., Ike roman ivall. l11u8tt3led ^villi 600 >voodeul.8, map8, and ttnled lilliOKraplne draivjn§8. 1 Vol. 4. (Ne^ver^tte.) Lon don. L.ONAM3N8. llalk-moroeeo 63 8. (io ^ul^eritrei^). VoiiL. V.. pIi^zjoIoAieal remarl^ upon Uie eau868 ^ok eon8nmption. 8. vlot^gt^o ok mUnlootun! Nikon, urrsy. London, 1in8le^. tdolli 31 8. 6 d. Oavalr^ 38 alleeled dreeeli-IoadinA arm8. 8. London, luong- i^ians. Olotli 7^8. ^ ,1. ^ i ^ ^na^nr. recout po economx. 8^ ^ on 8lri3. and Venelia, xvilli reterenee to llie lale >var, >villi illn8tta- 1ion8. ?08t 8. luondon. lioutted^e. 6lo1li 7 8. 6 d. don. keeve. 61olIi 7 8. 6 d. Invnne. luady On.. Oll' llie line. 2 Vol8. ?08l 8. luondon, llur8t. L k. 6Iol!i 21 s. 115*
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