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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.02.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-02-16
- Erscheinungsdatum
- 16.02.1874
- Sprache
- Deutsch
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- Saxonica
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Z8, 16. Februar. Nichtamtlicher Theil. ösi Nachdrucksfälle (Geibel und Freiligrath) wenig veränderte Arbeit, in welcher Mühlbrecht — seit Jahren schon nach den verschiedensten Richtungen hin bemüht, die Nothwendigkeit einer Literarconvention zwischen Deutschland und den Niederlanden zur Geltung zu brin gen — die während seines vierjährigen Aufenthalts in Holland ge wonnene Kenntniß der einschlägigen Verhältnisse zum Nutzen seines Standes verwcrthet. Nachdem das Börsenblatt neulich schon eine allgemeine Be leuchtung der Mühlbrccht'schen Denkschrift gebracht hat (Nr. 34), so werden wir jetzt, nach erhaltener gefälliger Erlaubniß des Hrn. Ver fassers, auch ihren Wortlaut selbst mittheilen, um so auch Denjenigen das reiche interessante Material derselben zugängig zu machen, welchen die Denkschrift nicht selbst zugestellt werden konnte. Für heute wollen wir erst die Stimmen hören, welche der niederländische Buchhandel bei Veranlassung des Geibel-Nachdrucks in den „Nieuws van den Dag" und dem „Nieuwsblad voer den Bockhandel" in der Nachdrucks frage kundgegeben hat. Der Nachdruck von Geibcl's Gedichten war von Gebr. Timmer- mann in Nymegen in Miniaturformat veranstaltet und zu einem Preise von 90 Cents auf den Büchermarkt geworfen. Die Cotta'- sche Buchhandlung scheute das Opfer nicht, ihm eine Concurrenz- ausgabe entgegenzustcllen, die ebenfalls in Miniaturformat, in we sentlich schönerer typographischer Ausstattung und frei von den zahl reichen, den Nachdruck verunzierenden Druckfehlern für nur 65Cents, und dazu noch unter Bezugsbedingungen abgegeben wurde, welche günstiger waren, als die von Timmermann gewährten. Von der Redaction der „Nieuws van den Dag", des gelescnsten holländischen Blattes, war das Erscheinen des Timmermann'schen Nachdrucks mit den Worten angekündigt „Wir richten gern die Auf merksamkeit re." Sie erhielt daraufhin ein Schreiben von Fred. Müller, dem unerschrockensten Bekämpfcr des Nachdrucks in den Niederlanden, worin dieser betonte, daß ein Journal, welches die öffentliche Meinung leiten will, solch eine Ausgabe, durch die ein Raub an dem Verfasser und rechtmäßigen Verleger begangen werde, nicht gutheißen und unterstützen dürfe. Er war darin auch zurückgcgangen auf die Unternehmungen der Gebrüder Binger, welche „durch den Nachdruck von Motley und Heine in unseren Tagen das Beispiel gegeben hätten, um aus Holland einen literarischen algier'schcn Raubstaat zu machen", und verlangte, daß — „so oft sich ein Verleger zu einer so unedlen Handlungsweise herabgcwürdigt" — die Stimme der öffentlichen Meinung sich ent schieden mißbilligend vernehmen lasse. Der Angriff war in das „Nieuwsblad voer den Bockhandel" (Nr. 56) hinübergenommen, zog sich aber schon in Nr. 58 eine Ent gegnung zu von D'Ablaing van Giesscnburg, welche in traurigster Weise die Sophismen ausdeckt, mit welchen die holländischen Nach drucker vor dem Volk sich nicht allein rechtfertigen, sondern sich aus der literarischen Freibeuterei sogar noch ein Verdienst gegen ihre Landsleute vindicircn. Daß auf Grund solcher Anschauungen auch die große Masse in Holland auf Seiten der Nachdrucker ist, läßt sich leicht begreifen. Sehen wir uns indessen die Rechtstheorien des Hrn. D'Ablaing etwas näher an; derselbe schreibt! Betrachten wir die Sache in abstracto, vom hohen moralischen Standpunkte aus, zu welchem — wie wir hoffen — die Gesellschaft einmal hinaussteigen wird, und den Hr. Müller für den vorliegenden Fall schon im voraus einnimmt, dann muß man zwar jedem Verfasser und Verleger, wenigstens lebenslänglich, das Recht zuerkenn cn aus einen billigen Anthcil an den Bortheile», welche die Früchte seiner Studien und seines Genies — ohne Unterschied wo — bringen. Aber bei der gegenwärtigen, noch durch Verschicdenheil der Nationali tät und Gesetzgebung mannigfach getrennten Menschheit können die Ansprüche von diesem Standpunkte aus noch nicht in Anwendung gebracht werden, und darf die Handlungsweise der Hrn. Timmermann und Binger, welche von dem Hrn. Müller angesallen werden und von den Hrn. S. R., N. A. C. und vielleicht noch Anderen, über welcht Sie nicht sprechen, nicht als „Raub" qualificirt werden, ebensowenig wie ein Industrieller oder Fabrikant irgend eines im Ausland erfundenen Ar tikels, dessen Exploitation hierzulande seit dem Abschüssen der Octrois für den Erfinder nicht mehr sicher zu stellen ist — ein Ingenieur oder Architekt, der in seinen Werken den Beweis liefert, dass er sich ans der Höhe der Fortschritte der Wissenschaft hält, oder daß er aus seinen Reisen im Auslande durch einen schönen Gedanken oder durch praktische Auffas sung in neueren Monumenten zur Nachahmung veranlaßt wurde — ein Garten- oder Ackerbauer, der die Winke benützt, die ihm gegeben werden in Werken über die neuesten Entdeckungen in der Ackerbauchemic — nach den gegenwärtigen Begriffen von Recht und Billigkeit in den Niederlanden des „Raubes" beschuldigt werden kann. Ucberdies kann in dem vorliegenden Falle nicht die Rede sein von einem zum Nachtheile von Schriftsteller und Verleger begangenen „Raube", t) weil bei dem Bestimmen des Honorars, wie bei Berechnung der Herstellungskosten und des wahrscheinlichen Ertrages eines Werkes berück sichtigt werden muß die Größe des Publicums, welches die Sprache ver steht, in der das Werk geschrieben ist, mit Ausnahme Derjenigen, welche in Ländern wohnen, die sich nicht durch einen internationalen Tractat zur Sicherstellung der Eigcnthumsrechte fraglicher Verfasser und Verleger ver pflichtet haben. Zeigt sich später, daß in diesen Ländern doch die Original ausgaben verkauft werden, so ist dieses ein außergewöhnlicher, im voraus nicht als sicher in Berechnung zu nehmender Vortheil. Wird dagegen Gebrauch gemacht von der aus dem Mangel eines denselben verbietenden Tractats herrührenden Erlaubniß zum Nachdruck, dann missen die Ver fasser und die ursprünglichen Verleger bloß einen Vorthcil, den außer gewöhnlich günstige Verhältnisse, aber nie ein rechtmäßiger Anspruch ihneu hätte verschaffen können, und dann kann Derjenige, der sich eines Zweiges der Industrie befleißigt, und — mit Recht oder Unrecht — nicht durch ein auswärtiges Monopol daran gesetzlich verhindert wird, nicht des „Raubes" schuldig erklärt werden; 2) weil der unbestrittene Verkaus von 70 Auflagen, wie es z. B. der Fall ist bei Geibcl's Gedichten, nie ein Recht auf den ausschließlichen Ver kauf eines 7l. Druckes begründen kann in einem Lande, wo die Concur- rcnzsreihcit durch keinen internationalen Tractat beschränkt ist; 3) weil das Eigenthumsrecht an Heine's, Tcnnyson's und Geibel's Werken, in Ermangelung eines internattonalen Schutzvcrtrags mit Groß britannien und den deutschen Staaten hierzulande auf keine andere Weise vom Verfasser und ursprünglichen Verleger gesichert worden ist, wodurch eine Concurrenz entstand, die durch unsere Gesetze nicht verboten, die vielmehr noch fortwährend als ehrlicher Handel anerkannt und be schützt wird — eine Concurrenz, der man selbst hätte Vorbeugen können, wenn der ursprüngliche Verleger, wissend, daß er hier kein Monopol hat, selbst eine populäre Ausgabe gemacht hätte für die Länder, wo eben wie bei uns für seinen Handelsartikel der Markt frei ist rc. Diesen sonderbaren Rechtsbegriffcn schließen sich dann Timmer mann und Binger in Entgegnungen auf Fr. Muller's Verurtheilung an. Der Erstere schreibt u. a.: Die Herausgabe eines literarischen Werkes, wodurch es Gemeingut des PublicumS wird, ist unvereinbar mit jedem Begriff von ausschließ lich ein Recht aus ein Werk, von Ei genthum desselben. Bloß aus Gründen der Billigkeit und des allgemeinen Interesses und bis aus gewisse Grenzen werden dem Verfasser und Verleger die Bortheile durch das Gesetz verbürgt, welche sic durch Ausnützung des literarischen Productcs hätten erhalten können. Mit dieser Sache verhält es sich ebenso, wie mit einer Erfindung auf industriellem Gebiet. Hat Jemand z. B. das Glück, eine Ver besserung an einem Werkzeug zu erfinden, dann ist diese Erfindung sei« Eigcnthum, so lange er sie für sich behält. Veröffentlicht er sie, so darf jeder Fabrikant seinen Vortheil daraus ziehen, es sei denn, daß der Er finder sich durch Hilfe des Gesetzes ein Recht auf die Erfindung erworben hat, welches er aus der Natur der Sache nicht hat. Ich leugne hier das Bestehen nicht bloß eines gcsetzmüßitzen Rechts, was Hr. Müller mir einräumt, sondern auch das Bestehen eines natürlichen, sittlichen Rechts, das bloß vom Staate anerkannt zu werden braucht, um mit anderen aus gleicher Linie zu stehen. Wie reimt Hr. Müller mit seinem orthodoxen Begriff von Eigen thumsrecht die Gesetzesbestimmung zusammen, daß 30 Jahre nach dem Tode des Verfassers sein sogenanntes Eigenthumsrecht aushört? Warum bleibt cs dann nicht durch alle Zeiten hin bestehen, ebenso wie es mit den Bestandthcilen des Vermögens einer Person der Fall ist? Indem nun weder das Gesetz noch Tractate mir verboten, die Her ausgabe der Gedichte von E. Geibel hierzulande zum Ausgangspunkte einer Handelsuntcrnehmung zu machen, würde ich mich der niir zur Last gelegten Thatsachcn nur dann schuldig gemacht haben, wenn Gründe be sonderer Art mich hätten abhalten müssen, zu thun, was ich gethan habe. 80*
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