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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1874-02-17
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1874
- Sprache
- Deutsch
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«03 39, 17. Februar. Nichtamtlicher Theil. nen kann, wenn die Gesetze des betreffenden Nachbarlandes den rechtmä ßigen Verleger unterstützen, was in Holland heute nicht der Fall ist. Opfer, wie das soeben angedentete, vermag auch nicht Jeder zu bringen, und ist mancher kleinere Verleger nur in der Lage, mit Resignation die Thatsache hinnehmen zu müssen, daß Andere die Früchte seiner oft jahre langen und kostspieligen Anstrengungen sich auf wohlfeile Art in denje nigen Ländern aneignen, wo die betreffende Regierung bis jetzt von Deutschland noch nicht veranlaßt wurde, das deutsche geistige Eigen thum und das literarische Recht anzuerkenneu und zu schützen Das Frei werden unserer namhaftesten Schriftsteller und Componisten im Jahre 1867 hat nun zwar durch die bei uns entstandenen wohlseilen Ausgaben dem Nachdruck auf diesem Gebiete der Literatur erfolgreich die Spitze ge boten, es bleiben aber immerhin noch eine große Menge geistiger Schätze ersten Ranges, welche der Nachdruck in Amerika, Rußland, in den skandi navischen Ländern und Holland auszubcuten versteht, zum großen Scha den unserer rechtmäßigen Verleger und Autoren. Es sei hier beiläufig auch noch erwähnt, daß dem Referenten Fälle eines noch schmählicheren Betruges bekannt geworden sind, wo beliebige holländische Schriftsteller sich für ihre Schriften den Namen von bekannten deutschen Schriftstellern ungeeignet haben, um dadurch beim holländischen Publicum Vertrauen zu erwecken und Käufer zu finden. Es ist dies beispielsweise Friedrich Ger- stäcker und Richard Schmidt-Cabanis passirt, die vor einigen Jahren öf fentlich gegen den Mißbrauch ihres Namens in Holland protestirten. Solche Fälle können nun allerdings überall Vorkommen und stehen nicht in Zusammenhang mit dem literarischen Recht, sie gehören vor ein anderes Formum; es ist indessen keine Frage, daß die Verführung zu sol chen Ausschreitungen nahe liegt in einem Lande, ivo man gewöhnt ist, die geistigen Producte anderer Länder in jeder beliebigen Form ohne Zu stimmung des Autors oder Verlegers benutzen zu dürfen. Gewiß würde auch nach dieser Seite hin das Jnslebentreten einer Literarconvention gute Folgen haben. Was nun die llebersetzungen anbetrifft, so ist zwar die Ansicht nicht ohne Anhänger, namentlich in Holland, daß eine Uebersetzung als eine selbständige geistige Arbeit, wenn man will: unabhängig von dem Original, insofern zu behandeln sei, daß man dem Recht der Uebersetzung den gesetzlichen Schutz nicht verleihen, sondern nur die Uebersetzung selbst schützen dürfe. Referent vermag diese Ansicht nicht zu theileu, weil sich gerade an dem Beispiele Hollands, gar nicht zu reden von Rußland und den skandi navischen Ländern, recht deutlich zeigt, in wie hohem Grade die deutsche Literatur durch llebersetzungen ausgebeutet wird, was dann natürlich gleich zeitig den Absatz der Originalausgaben vermindert, ohne daß Autor und Verleger dafür entschädigt werden. Referent hat seit etwa vier Jahren die in Holland zur Uebersetzung amtlich angemeldeten deutschen Verlagswerke in dem Organe des deutschen Buchhandels, dem „Börsenblatt" zusammengcstcllt*) und geht daraus her vor, daß in dieser Zeit etwa 800 der hervorragendsten Werke angemeldet waren. Es finden sich darunter die Namen von Berthold Auerbach, V. Scheffel, I. Rodenberg, F. Dingelstedt, F. Hiller, Fr. Badenstedt, Paul Heyse, Spielhagen, Gutzkow, F. Lewald, Brehm, Hackländer, Gerstäcker, Fr. Reuter, Brachvogel, Edm. Hoefer, Wachenhusen, Elise Polka u. A., neben wissenschaftlichen Unternehmungen, wie Schlosser s Weltgeschichte, Niemetzeüs Pathologie und Therapie, Roßmäßler's Jahreszeiten, Brehm's Thierleben, Dächsel's Bibelwerk, Rüstow's militärwisjenschaftlichen Schrif ten, und vopulären Werken, wie Bock s Buch vom Menschen und Zschok- ke's Stunden der Andacht; genug, alle Fächer der Literatur sind ver treten. Nun ist zwar richtig, daß nicht alle angemeldeten Werke in der Ueber setzung wirklich erscheinen; nimmt man aber auch nur die Hälfte an, und dieses Verhältniß wird der Wirklichkeit ziemlich entsprechen, so ist diese Zahl immer schon hinreichend, den Absatz von Hunderten unserer besten und gangbarsten Literaturerzeugnisse in Holland für alle Zeiten mehr oder weniger lahm zu legen, ohne daß Autor und Verleger dafür entschädigt werden; das letztere widerspricht allen Grundsätzen der Billigkeit, und kann Referent an dieser Stelle nur auss neue und aus das eindringlichste betonen, daß sich unsere Regierung bei Verhandlungen mit Holland in diesem Punfte nicht nachgiebig zeigen möge. Die Uebersetzuugen machen in Holland reichlich 25 gg der gesammten literarischen Production aus bei einer durchschnittlichen Zahl von etwa 2 — 3000 Publicationen im Jahre, und diese 25 hg enthalten die Blüthe des Besten anderer Nationen. Das geistige Material zu diesem bedeutenden Bruchtheile seiner geschäftlichen Thätigkeit erwirbt der holländische Handel jetzt kostenlos und wird des halb das größestc Gewicht daraus legen, sich diesen Vortheil für die Folge zu sichern. Das darf aber unsererseits nicht zugestanden werden. Jahrgang 1869. Nr. 88, 154, 268. Jahrgang >870. Nr. 62, 223 Jahrgang 1871. Nr. 60, 227. Es liegt zwar im Interesse einer jeden geistigen Arbeit, die mög lichste Verbreitung zu finden, und von dem Gesichtspunkte aus kann man auch jede Uebersetzung eines Buches in eine andere Sprache nur will kommen heißen. Aber man vergesse doch nicht, Denjenigen, welcher eine Uebersetzung veranstaltet oder benutzt, zu einem mäßigen Tribut an die Urheber zu verpflichten, und diese damit für den directen pecuniären Ausfall, der ihnen durch die Concurrenz einer Uebersetzung stets er wachsen wird, einigermaßen zu entschädigen. Dem Dafürhalten des Referenten nach sollte auch nicht erst die vom Autor erklärte ausdrückliche Reservirung des Rechtes der Uebersetzung den gesetzlichen Schutz gewähr leisten, sondern es sollte dieser auch ohne einen solchen Vorbehalt ein ganz selbstverständlicher sein, ebenso wie die Heidelberger Versammlung in Artikel 11. ihres Entwurfs den Grundsatz zur Geltung bringt, daß es für den Genuß des Rechtsschutzes einer besonderen Anmeldung oder Hinterlegung des zu schützenden Erzeugnisses nicht bedürfe. Der nöthige Spielraum für das liebersetzen in Fällen, wo die Einholung der Erlaub- niß unthunlich oder gleichgültig ist, läßt sich leicht dadurch schaffen, daß man von der gesetzlichen Regel Ausnahmen als zulässig hinstellt, nicht aber, wie es in Artikel 6. des Heidelberger Entwurfs geschieht, das Recht auf die Uebersetzung von zu erfüllenden Bedingungen abhängig macht. Was nun schließlich 3) die Mittel zur Abhilfe der zur Zeit bcmcrklichen Mängel betrifft, so kann eine gründliche Abhilfe einzig und allein durch einen mit Holland abzuschließenden Vertrag erzielt werden. Es wird zunächst die Aufgabe sein, unsere Autoren und unsern Verlegerstand aufzufordern, alle auf den beabsichtigten Vertrag Bezug habenden Meinungen und Wünsche zum Ausdruck, namentlich aber solche Fälle zur öffentlichen Kenntniß zu bringen, in welchen eine Benach- theiligung der deutschen Interessen stattgesunden hat. Dadurch wird das hier gebotene Material hoffentlich so vermehrt werden, daß durch den moralischen Eindruck so gänzlich verschobener Rechtsverhältnisse eine Pression seitens unserer Regierung auf die hollän dische ausgeübt werden kann. Wie schon im Vorhergehenden erwähnt wurde, darf man deutscher seits nicht auf ein Entgegenkommen, ja nicht einmal nuf ein freiwilliges Nachgeben in Holland rechnen, da der Vortheil bei dem Vertragsschlusse nur auf unserer Seite liegt. Es wird eine passende Gelegenheit benutzt werde» müssen, wo die Holländer in der Lage wären, auf einem andern Felde von Deutschland eine Concession sich machen zu lassen, alsdann könnte von deutscher Seite der Abschluß einer Literarconvention als Gegenleistung zur Bedingung gemacht werden. So hat Frankreich Holland gegenüber den Abschluß eines Handels vertrages von der Literarconvention abhängig gemacht, und damit das Gewünschte erreicht. Es wird gewiß Gelegenheit kommen, in ähnlicher Weise auch den berechtigten Wünschen unserer Autoren, Componisten u. s. w. und Verleger zu entsprechen und unsere Interessen auf diesem, für die Culturentwickelung so wichtigen Gebiete gegen eine Ausbeutung sicherzu stellen, die so lange schon betrieben ist und uns einen unermeßlichen Schaden zugesügt hat. Für diesen Zeitpunkt aber muß unsere Regierung vorbereitet und mit allem nöthigen Material ausgerüstet sein, um die Unhaltbarkeit des gegenwärtigen Zustandes darthun zu können, und dies Material zu sammeln, ist die Aufgabe der deutschen Schriftsteller, Componisten und Vertreter der bildenden Kunst, sowie des deutschen Buch-, Kunst- und Musikalienhandels, dessen Vereinsvorstand denn auch die vorliegende Denkschrift als einen weiteren Beitrag zur Förderung der Angelegenheit veranlaßt hat. Hieran schließen sich dann noch die vier Anlagen, deren In halt schon im Börsenblatt Se. 526 ausführlich verzeichnet steht. C. W. Miscclleii. Der neulich schon erwähnte neue Roman von Victor Hugo „Hnatro-vinZt,-freies oa In Zuerre oivils" soll gleichzeitig mit dem Original in englischer, russischer, italienischer, spanischer, portugiesi scher, holländischer, ungarischer und tschechischer Sprache erscheinen; Uebertragungen, die dem französischen Verleger allein die Summe von 80,000 Fr. eingebracht haben.
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