Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1874
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- 17.02.1874
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Von der meisten Bedeutung hiervon ist der mit Frankreich abge schlossene literarische Vertrag, der für Holland die Folge hatte, daß den eingeborenen Verlegern das Recht des Nachdrucks französischer Ausgaben entzogen wurde. Hiergegen hat sich Holland lange gesträubt; Artikel 14. des zwischen Frankreich und Holland im Jahre 1840 am 25. Juli abgeschlossenen Handels und Schifffahrts-Vertrages legte Holland bereits die Verpflichtung aus, die vorhandenen Uebelstände auf besagtem Gebiete zu beseitigen, leider behielt der erwähnte Artikel aber ohne nähere Zeitbestimmung es einer besonderen Convention vor, die gesetzlichen Formen des Rechtsschutzes und der gegenseitigen Garantie des literarischen re. Eigenthums fcstznstellen, und so vergingen 15 Jahre, ohne daß diese Regelung stattfand, und erst aus Nndringen der kaiserl. französischen Regierung gelang cs im Jahre 1855, den Vertrag zum Abschluß zu bringen. Der wesentliche Inhalt läßt sich kurz in Folgendem recapituliren: Der Schutz erstreckt sich aus Druckschriften jeder Gattung, ausgenom men dramatische und musikalische Werke, sofern letztere ohne Text sind, und richtet sich der Schutz im andern Lande nach den Gesetzen des eigne» Landes. Für den Abdruck zulässig sind die für den Unterricht bestimm ten Chrestomathien. Feuilletons und »ichtpolitische Zeitungsartikel abzu- druckcn ist verboten, wenn in dem betreffenden Journal die Rcproduction untersagt war. Uebersetzungen fremder und nationaler Werke werden den Originalwerken gleichgestellt, einem ersten Uebersetzer steht aber nicht das ausschließliche Recht der Uebersetzung, sondern nur der Schutz seiner eige nen Uebersctzung zu. Eine Verpflichtung der Eintragung der Druckschriften behufs Erlangung des Schutzes existirt nicht, dieser ist ohnedies ein selbst verständlicher. Dieser Vertrag lief 1859 ab, und hat Holland, namentlich der dor tige Buchhandel, derzeit sich sehr bemüht, ihn bei der Erneuerung — die Erneuerung des gleichzeitig abgelausencn Handels- und Schifffahrts-Ver trages war seitens Frankreichs von der Erneuerung des literarischen Ver trages abhängig gemacht! — günstiger für sich zu gestalten, namentlich wurde die Fassung eines Paragraphen gewünscht, der dem Autor geradezu das Recht absprichl, das Erscheinen einer ohne seine Erlaubniß veranstal teten Uebersctzung zu verbieten. Diesen Punkt hat nämlich der Vertrag von 1855 im Unklaren gelassen; in Artikel 3. dieses Vertrages heißt es nur, daß Uebersetzungen dem Originale gleich geschützt werden sollen, nicht aber, daß sich der Autor das Recht der Uebersetzung Vorbehalten darf, und während die französische Gesetzgebung dieses Recht als zulässig er scheinen lasse» kann, wird es von holländischer Seite negirt; die franzö sische Regierung hat es nun abgelehnt, einen im holländischen Sinn prä- cise gefaßten Paragraphen nachträglich auszunehmen, hat aber auch den unklaren Artikel nicht zu ihren Gunsten präcisirt, und die Folge davon ist, daß jetzt in Holland jedes nur irgend brauchbare französische Werk in das Holländische übersetzt wird, ohne daß der Autor dasür entschädigt wird. Französischerseils hätte durch eine schärfere Fassung des bezüg lichen Paragraphen von den einheimischen Autoren und Verlegern eine sehr bedeutende Benachtheiligung abgcwandt werden können und muß es auch Ausgabe unserer Regierung sein, bei eventuellen Verhandlungen auf diesen Punkt ein besonderes Augenmerk zu richten. Die Freiheit der Uebersctzung ist aus den am Eingänge dieses Satzes angeführten Gründen für den holländischen Verlagshandel eine Frage von ganz hervorragender Bedeutung, für Manchen geradezu eine Lebensfrage, und bei dem im Jahre 1858 am 28. December mit Belgien abgeschlossenen literarischen Vertrage hat cs die holländische Regierung wirklich durchgesetzt, den Para graphen zur Geltung zu bringen, dessen Fassung die französische Regie rung abgelehnt hatte. So sind also auch die belgischen Prcßcrzeugnisse, wie die französischen nach wie vor der Ausbeutung durch Uebersetzungen prcisgegeben, und hat sich Holland auch bei der literarischen Convention mit Spanien (vom 27. Juni 1863) dasselbe Recht ausschließlich bedungen. Es ist daraus ersichtlich, welchen Werth man in Holland hierauf legt, unsererseits aber wolle man seiner Zeit doch ja daran festhalten, dieses Zugeständniß nicht zu machen, denn Referent kann nur wiederholen, daß die Uebersetzungen unserer Originale unsere Autoren und Verleger min destens ebenso schädigen, als der Nachdruck. In dem von Holland zuletzt abgeschlossenen Vertrage mit Spanien ist noch bcmerkenswerth, daß sich die beiden Länder in Bezug auf die Freiheit des Uebersetzens ohne Ein willigung des Autors nur die Besugniß gegenseitig zugestehen, in die eigne Landessprache zu übersetzen; Uebersetzungen in eine andere Sprache sind verboten, rcsp. werden bestraft. Ferner wird nicht nur die Eintra gung behufs Erlangung des Schutzes zur Bedingung gemacht, sondern es muß auch noch ein Pflichtexemplar kostensrei eingelicfert werden, und sind Einschrcibcgebühren von etwa 3—4 Gulden zu entrichten. Diese schwer fälligen Bedingungen sind nur in dem spanischen Vertrage enthalten, während der belgische wesentlich mit dem französischen übereinstimmt. ! Die Regelung des Uebcrsetzungswesens im holländischen Buchhandel! zeugt dafür, welche Bedeutung dem Gegenstände dort beigelegt wird; Re-' ferent hat an anderer Stelle*) sich eingehender darüber geäußert, auch nachgewiescn, in^wie hohem Grade Deutschland bei den Uebersetzungen in die holländische Sprache betheiligt ist, er begnügt sich deshalb hier damit, auf die erwähnte Schrift zu verweisen. Wenden wir uns nun 2) zu der Stellung der deutschen Autoren und des deutschen VerlagSbuchhandcls zu Holland, soweit dies hier in Betracht kommt, zu der Schädigung der deutschen Interessen. Es handelt sich dabei um den directen Nachdruck und die ohne Zu stimmung des Autors veranstalteten Uebersetzungen. Der Nachdruck wird in Holland mehr auf dem Gebiete des Musikalienhandels, als im Buch handel ausgeübt; während er bei Büchern meist versteckt getrieben wird und nur in vereinzelten Fällen der deutschen Originalausgabe offen als Concurrenz gegenüber tritt, so wird dagegen der Musikalicnnachdruck in umfassendster und freiester Weise als sehr ergiebiges Geschäft ausgebeutet. Referent weist in der Anlage 3. ausführlich nach, wie systematisch die hervorragendsten deutschen Verlagsunternchmungen des Musikalienhandels von den Holländern nachgedruckt werden; es gibt verschiedene derartige Firmen, welche in gleicher Weise manipuliren und damit im Laufe der Jahre unserem Berlagsgeschäste unberechenbare Verluste zugefügt haben. Eine unbegreifliche Indifferenz auf unserer Seite, die allerdings wohl in den meisten Fällen in der Unkenntniß der Verhältnisse ihren Grund haben mag, hat bis jetzt ein geschlossenes Vorgehen gegen diesen Miß brauch erworbener Rechte nicht herbeigeführt. Allerdings würde sich zur Zeit ein derartiges Vorgehen unserer Verleger auf nachdrückliche Proteste, an maßgebender Stelle geltend zu machen, und auf zu ergreifende Repres salien, wie Abbruch der Geschäftsverbindungen mit solchen Firmen, welche Nachdruck verbreiten, zu beschränken haben, da wir keinen Schutz der Gesetze zu unseren Gunsten anrufcn können. Dieser muß aber mit der Zeit jedenfalls geschaffen werden, sonst wird bei der stetigen heutigen Ent wickelung der Hcrstellungsmittel und der Verkehrsverhältnissc der Nach druck in allen jenen Ländern, welche ihn Deutschland gegenüber gestatten können, die Original-Ausgaben verdrängen. Im Allgemeinen pflegt zwar, namentlich bei Büchern, die Ausstat tung des Nachdrucks eine schlechtere zu sein, als die der Originalausgaben, darauf sieht das kaufende Publicum aber nur in seltenen Fällen, und der billigere Preis pflegt bei der Wahl meistens den Ausschlag zu geben. Zuweilen läßt auch die Ausstattung der nachgedruckten Bücher nichts zu wünschen übrig, wie z. B. die im vorigen Jahre in Holland erschie nene Ausgabe von Geibcl's Gedichten, und dann ist der Erfolg umsomehr ein durchschlagender, als sich die Nachdrucker überhaupt nur der bekanntesten, gangbarsten Schriften bemächtigen. Als solche, dem holländischen Nach druck zur Beute gewordenen Werke seien hier in erster Reihe Heinrich Heine s sämmtliche Werke genannt, ferner Freiligrath's und Ein. Geibel's Gedichte, außerdem auch die französischen Unterrichtsbücher von Ploetz, die I-eoturss krun^aises von Seinecke, Hcrrig's koackruA book u. a. m. Bei genauer Nachforschung würde gewiß noch mancher im Geheimen ver anstaltete Nachdruck, außer den genannten, zu verzeichnen sein. Diese Nachdrücke nun werden leider (namentlich die Musikalien) unter der Hand auch nach Deutschland, beispielsweise nach den Rheinlandcn und Westphalcn, cingeführt und verkauft, und schmälern also in Deutschland selbst den« rechtmäßigen Autor und Verleger den Genuß ihrer Rechte, ganz abgesehen davon, daß in allen Ländern, mit denen unsererseits ein literarischer Vertrag nicht abgeschlossen ist, ein gegenseitiger Austausch und Absatz der verschiedenen Nachdrucksausgaben offen stattfindet. So werden in Holland beispielsweise die amerikanischen Nachdrücke unserer Classikerausgaben eingeführt und verbreitet, Goethe, Schiller, Lessing, Börne, Heine und viele Andere, wurden in Hunderten von Exem plaren von Amerika importirt und an den verschiedensten Orten in Europa nach Deutschland einzuschmuggcln versucht, namentlich von Holland aus. Cotta hatte bis 1867, dem Jahre des Freiwerdens der Werke unserer großen Dichter, dem gegenüber einen schweren Stand; in Hamburg wur den zu verschiedenen Malen Schiffsladungen von Nachdrucken noch im Hafen aus'Grund der Gesetze confiscirt — in Holland ist dies nicht mög lich, und es bleibt den Betheiligten alle Zeit und Muße, den literarischen Schleichhandel vorzubereiten und auszusühren. Derzeit blieb Cotta und anderen Verlegern nichts anderes übrig, als die Preise ihrer thcuren Originalausgaben für diejenigen Länder, in denen der Nachdruck erlaubt ist, soweit zu ermäßigen, daß der Verkauf der Nachdruckausgaben weniger ergiebig war, als der der rechtmäßigen Ausgaben. Immer aber bleibt alsdann noch der literarische Schleichhandel an der einheimischen Grenze zu bekämpfen, dem man nur in dem Falle wirksam begeg- *) Der holländische Buchhandel seit Coster. 32 Seiten gr. 8. Leip zig 1867, Weber. Se. 16 u. 27. 82*
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