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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.02.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.02.1874
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Theil. Die Petition deutscher Schriftsteller und Verleger um eine Literarronvention mit dem Königreich der Niederlande. II.*) Folgendes ist der Wortlaut der von Hrn. Otto Mühlbrecht verfaßten „Denkschrift, betreffend eine eventuelle Literarconvention zwischen Deutschland und dem Königreich der Niederlande": „Die nachstehende Denkschrift entstand vor zwei Jahren auf Anregung des derzeitigen Börsenvereins-Vorstehers, Herrn Julius Springer in Berlin; sie wurde den Acten des Börsenvcreins einver leibt, um bei passender Gelegenheit Verwendung zu finden. Eine solche Gelegenheit ist jetzt herbeigeführt durch einige Fälle des offen sten Nachdruckes in Holland, welche die Aufmerksamkeit unserer be theiligten Kreise erregt haben. Es sind nämlich neuerdings nicht nur Geibel's Gedichte nachgedruckt, und zwar genau im Anschluß an die letzte deutsche Originalausgabe (die 72.) als 73. Ausgabe (!), sondern auch Freiligrath ist soeben dem Nachdruck in den Niederlanden zum Opfer geworden. „Das gab den genannten Autoren Veranlassung zu einem öffent lichen Proteste, und auch der betroffene deutsche Verleger, die Cotta'- sche Buchhandlung in Stuttgart, ist darauf bedacht, wennmöglich eine Verbesserungdieses geradezu unerträglichenZustandesherbeizuführen. Schreiber dieses hat gern der an ihn gerichteten Aufforderung Folge geleistet, nach seinen Kräften dem bestehenden Ucbclstande entgegen- zuwirken: die nachfolgende Denkschrift wird mit Zustimmung des Börsenvereins-Vorstehers dem Druck übergeben, zunächst, um den betheiligten Kreisen die nöthige Kenntniß der bestehenden Verhält nisse zu verschaffen, um ein weiteres Material seitens der geschä digten Autoren und Verleger zu sammeln, und dann gestützt auf die ses und die öffentliche Meinung, welcher durch Veranstaltung einer Petition an den deutschen Reichstag Ausdruck verliehen werden soll**), geeignete Schritte an maßgebender Stelle zu veranlassen. „Ob hierfür der Zeitpunkt gerade jetzt geeignet, ob unser gesetzgebender Factor, ob die Regierung in der Lage sein wird, in der nächsten Zeit schon einen Vertragsabschluß, wie er wünschenswerth ist, herbeizuführen, ist die Frage. Doch wird die Zeit kommmen, wo die gegenwärtige Anregung sich praktisch verwerthen läßt, und von diesem Gesichtspunkte ausgehend begrüßt Schreiber dieses freudig den ersten allgemein unternommenen Versuch zur Anbahnung einer Literarconvention mitHolland, und schließtsich derBewegung gern an. Berlin, den 30. Januar 1874. O. M." Es ist seit einer Reihe von Jahren schon wiederholt aus die Nach theile hingewiesen, welche den deutschen Autoren und dem Verlegerstande aus dem Mangel eines literarischen Vertrages mit Holland erwachsen. Neben dem Nachdruck sind es namentlich auch die Uebersetzungen, welche, von Holland producirt, unsere Interessen ganz erheblich schädigen, und deshalb eine gesetzliche Regelung der literarischen Beziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und den Niederlanden als dringend nothwendig er scheinen lassen. Die Aufforderung des deutschen Reichskanzlers an den Vorstand des Börsenvereins der deutschen Buchhändler, die Mängel der gegenwärtig bestehenden, von Deutschland abgeschlossenen literarischen Verträge behufs Anbahnung eines neuen internationalen, niit den übrigen Staaien ge meinsam abzuschließenden Vertrages zum Schutze des Urheberrechtes darzulegen, dürfte den Zeitpunkt geeignet erscheinen lassen, im Anschlüsse an die von dem Börsenvorstande, bei den in Heidelberg am 4. bis 6. Sep- *) l. S. Nr. 38. *') Wie uns nach dem Druck des ersten Artikels jetzt mitgetheilt wird, so müssen die Beitrittserklärungen zu der fraglichen Petition an den Reichstag bis spätestens den 20. Februar in den Händen der Cotta'schen Buchhandlung in Stuttgart sein. da am 2 >. die Liste geschlossen und nach Berlin abgesandt wird, später eingehende Erklärungen also nicht mit ausgenommen werden könnten. Die Red. tember 1871 geführten Verhandlungen, geäußerten Wünsche und Beschlüsse, unser Verhältniß zu Holland näher zu beleuchten, und dadurch wenn möglich dahin zu wirken, daß der beabsichtigte gemeinsame Vertrag des Deutschen Reiches mit fremden Staaten zum gegenseitigen Schutze des Urheberrechtes an Schriftwerken, Abbildungen, musikalischen Compositionen, dramatischen Werken und Werken der bildenden Künste auch mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossen werden möge. Behufs Klarlegung des gegenwärtigen Zustandes wollen wir zuerst die preßgesetzlichen Verhältnisse in Holland selbst ins Auge fassen, alsdann die Stellung der deutschen Autoren und des deutschen Ver lagsbuchhandels zu Holland untersuchen, und zum Schluß die Mittel zur Abhilfe der zur Zeit bemerklichen Mängel einer Erörterung unterziehen. Auf die 1) preßgesetzlichen Verhältnisse in Holland selbst etwas näher einzugehen, dürfte um so gebotener sein, als dieselben bei uns im Allgemeinen nur wenig bekannt sind, und man bei uns jeden falls die Mittel zur Anbahnung eines Vertrages mit mehr Verständniß und Aussicht auf Erfolg wählen kann, wenn diesseits bekannt ist, nach welchen Prinzipien unsere Nachbarn auf diesem Gebiete in ihrem eigenen Lande verfahren. Die Regelung der literarischen Zustände in Holland selbst erfolgt auf Grund des Preßgesetzes vom 25. Januar 1817; es geht aus den Ar tikeln 1—3. hervor, daß das geistige Eigenthum im Prinzip in Holland dieselbe Anerkennung findet, wie bei uns, ja Artikel 4. zeigt uns in sei nen Strafbestimmungen, daß ein Zuwiderhandeln gegen die ausgestellten Rechtsnormen die schärfste Bestrafung nach sich zieht: es sind nicht nur sehr hohe Geldbußen festgesetzt, sondern ein Nachdrucker kann im Wieder holungsfälle einfach für unfähig erklärt werden, den Berus des Buch Händlers oder Buchdruckers ferner auszuüben. Mit dieser strengen Rechtsanschauung und unnachsichtlichen Hand habung der zum Schutze wohlerworbenen Eigenthumcs erlassenen Gesetze harmonirt nun aber durchaus nicht die Mißachtung von Rechten auf das geistige Eigenthum, die nicht in Holland selbst erworben sind. Der Grund davon ist allerdings leicht in der territorialen und sprach lichen Beschränkung der Niederlande zu erkennen; die Zahl von hervor ragenden Schriftstellern und Componisten in Holland ist eine sehr kleine, wie das bei dem kleinen niederländischen Sprachgebiet nicht anders zu erwarten; diese eigene Production aber genügt durchaus nicht den An sprüchen der im Allgemeinen gut durchgebildeten Bevölkerung; man macht sich dort also die in reichlichster Fülle gebotenen Leistungen der größeren Nachbarvölker nutzbar, leider jedoch nicht immer in der ursprünglichen Gestalt, sondern häufig in einer den Anschauungen und Gewohnheiten der eignen Nation mehr zusagenden Form. Ist auch die Kenntniß der neueren Sprachen in Holland eine sehr verbreitete und mehr als in andern Ländern entwickelte, so werden doch im Allgemeinen Uebersetzungen in hol ländischer Sprache, oder Nachbildungen von musikalischen Compositionen oder anderen Kunstwerken in holländischer äußerer Ausstattung den Ori ginalen vorgezogen, und die aus dem großen Reichthume der Bcvökerung sich ergebende große Kauflust, der verhällnißmäßig sehr beträchtliche Con- sum besördern diesen Trieb, die geistigen Erzeugnisse des Auslandes in holländische Form zu kleiden, ei» Verfahren, welches bei so günstigen äußern Verhältnissen die daran verwandten Mühe» und Kosten in den meisten Fällen lohnt. Holland selbst findet nur seinen Bortheil dabei, in den geistigen Schätzen anderer Nationen ohne jede Beschränkung frei wählen zu können; eine Reciprocität findet nicht statt: das Gewicht, welches holländischcrseits aus den Schutz der eingeborenen Schriftsteller und Künstler zu legen wäre dem Auslande gegenüber, tritt in ganz verschwindender Weise vor dem Vortheile zurück, welcher pecuniär dem Handelsstande, und geistig der Entwickelung der Nation zu gute kommt aus der freien Benutzung des Besten anderer größerer Nationen. Deshalb auch wird sich die holländische Regierung stets dem Ein gehen literarischer Verträge abgeneigt zeigen, deshalb auch wird bei et waigen Verhandlungen über diesen Gegenstand die ganze Bevölkerung, und namentlich der Buch-, Kunst- und Musikalienhandel laut seine Stimme dagegen erheben, weil die Holländer dabei nur verlieren können Nur gezwungenermaßen hat bis jetzt Holland Verträge zum Schutze des geistigen Eigenthums abgeschlossen, und zwar einen solchen mit Frankreich im Jahre 1855 (mit Zusatzvertrag von 1860), mit Belgien im Jahre 1858, mit Spanien im Jahre 1863.
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