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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.01.1874
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.01.1874
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- Deutsch
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330 Nichtamtlicher Theil. 22, 28. Januar. NichLamtlrcher Theil. Verordnung des kaiserl. General-Postamts, die rechtzeitige Abonnirung auf Zeitungen betr., vom 26. November 1873.^) Ein Mahnruf an die Zeitschriften-Verleger. Biele gute neue Einrichtungen haben wir der Post aus den letzten Jahren zu verdanken; — die genannte Verordnung aber, die das Abvuniren ans Zeitungen und Zeitschriften noch mehr als bisher erschwert, scheint uns für alle Betheiligten, das Publicum, die Zei tungs-Verleger und die Post selbst, kaum zuträglich zu sein. Es ist nicht zu verkennen, daß die Post eine gewisse wohl meinende Absicht mit dieser Verordnung hat verbinden wollen, näm lich die, das Bestellen der Zeitungen durch das Publicum auf die Tage vor jedem Quartalsansang zu conccutriren und dadurch dem Beamteupersonal die mit den Nachbestellungen verbundene Arbeit zu ersparen. Wenn bei dem laufenden Quartal der angcstrebte Zweck in keiner Weise erreicht worden ist, so hat das Post-Zeitungsamt ausgesprocheucrmaßcn die feste Zuversicht, daß in den nächsten Quar- *) Die angeführte Verordnung lautet folgendermaßen: Obgleich cs im eigenen Interesse der Abonnenten liegt, durch möglichst frühzeitige Bestellung bei den Postanstallen sich den ununterbrochenen Bezug der Zeitungen zu sichern, und obgleich in den letzteren selbst in der Regel vor Ablauf einer Abonnementsperiode darauf aufmerksam gemacht wird: so ersolgt dennoch seitens des Publicums beim Quartalswechsel die An meldung bez. Erneuerung der Abonnements auf Zeitungen in vielen Fällen dermaßen verspätet, daß die desfallsigen Bestellungen erst nach Beginn der neuen Abonnementsperiode bei den Verlags-Postanstalten eintrefsen. Derartige Verspätungen haben erhebliche Unzuträglichkeiten im Ge folge: insbesondere erwächst den Veriags-Postanstalten aus der Beschaffung und Nachlieferung bereits erschienener Nummern eine weitere erhebliche Geschäftslast. Es liegt daher im Interesse eines geregelten Zeitungsdienstes, solche Maßregeln zu treffen, welche den gedachten Uebelstand wenn irgend möglich zu beseitigen oder wenigstens auf angemessene Grenzen zurück zuführen geeignet sind. In dieser Absicht soll, zunächst versuchsweise, dazu übergegangcn werden, durch die Postanstalten selbst die Abonnenten an die rechtzeitige Erneuerung der Abonnements erinnern zu lassen. Die Debits-Post anstalten haben daher 14 Tage vor Beginn eines Quartals . . . Erinne- rungsschrciben an die bisherigen Abonnenten auszufertigen, in welchen der demnächstige Ablauf der Zeitungsabonnements in Erinnerung gebracht und anempfohlen wird, falls die Erneuerung des Abonnements gewünscht werden sollte, dieselbe möglichst srühzeitig zu bewirken. . . . Während solchergestalt die Postverwaltung eine erhebliche Mehr leistung im Interesse der Post-Zeitungsabonnenten übernimmt, muß andrerseits zugleich eine Beschränkung in der Nachlieferung von Zeitungsnummern bei verspätet angemeldetcn Abonnements eintretcn Das Verhältniß wird für die Folge dahin geregelt, daß 1) bei Abonnements auf täglich oder in der Woche wenigstens dreimal erscheinende Zeitungen und Zeitschriften, wenn die Anmeldung bei der Debits-Postanstalt erst in den letzten zwei Tagen vor Be ginn des Quartals erfolgt, in allen Fällen, und 2) bei Abonnements auf weniger als wöchentlich dreimal erscheinende Zeitungen und Zeitschriften, wenn der Debits-Postanstalt bekannt ist, daß zur Zeit der Anmeldung bereits Nummern erschienen sind, die Abonnenten ausdrücklich befragt werden sollen, ob sie eine Nach lieferung bereits erschienener Nummern wünschen. Bejahendenfalls haben die Debits-Postanstalten, außer der in ge wöhnlicher Weise abzulaffenden Bestellung, für jedes einzelne Zeitungs- cxemplar noch ein besonderes Bestellschreiben, wofür das durch Frei marken zu verrechnende Franco von 1 Sgr. bez. 3 Kr. vom Abonnenten einzuziehen ist, an die Verlags-Postanstalt abzu senden. ... ^ Das Verfahren findet aber vorerst keine Anwendung auf Zeitungen und Zeitschriften, welche im Auslande erscheinen. . . . Auf ein- oder zweimonatliche Abonnements findet das obige Verfahren der Ablassung besonderer Erinncrungsschreiben vorerst nicht Anwendung. Dagegen ist bezüglich der etwaigen Nachlieferungen in gleicher Weise wie bei Quartalabonnemcnls zu verfahren. talcn die Nachbestellungen sich erheblich vermindern werden. Aber man muß einsehen, daß die Verordnung der Post nur ein Kämpfen gegen Windmühlenflügcl ist. Das Publicum, das wegen Unterlas sung der rechtzeitigen Bestellung dadurch bisher schon selbst sich be strafte, daß es die früheren Nummern erst nach ihrem Erscheinen empfing, läßt sich nicht zwingen, die Abonnemcntsuhr bei der Post stets zur rechten Stunde auszuziehen, und die Nachzahlung des Sil bergroschen macht dasselbe nur verdrossen, so daß die Bestellung nicht selten ganz unterbleibt. Für die Postbeamten ist diese Nach zahlung von 1 Sgr. aber auch noch insofern eine sehr um ständliche, als dieselben verpflichtet worden sind, bei jeder Nachbe stellung zu fragen, ob die früher erschienenen Nummern gegen den Silbergroschen geliefert werden sollen oder nicht. Anstatt den Post beamten eine Erleichterung zu verschaffen, ist ihnen so eine, mit oft weitläufigen Erläuterungen verbundene Last aufgebürdet worden. Zu erwähnen bleibt noch, daß, soviel uns bekannt geworden, die Posten sämmtlichcr außcrdeutschcn Länder darauf bestehe», daß ihre, bei den deutschen Posten zu machenden Bestellungen stets nur voll ständig expedirt werden, wie bisher. Wie aber ist cs erst bei solchen Bestellern, die auf ein Blatt zum ersten Male abonnircn wollen? Die Erfahrung hat gezeigt, daß neue Bestellungen, wenigstens auf Zeitschriften, fast stets erst nach Beginn des Quartals, meistens im zweiten Monat desselben ge macht werden, und der Entschluß, aus ein Blatt zu abonnircn, stößt also jetzt bei der Post von vornherein auf Schwierigkeiten. Es ist nicht sowohl die Zahlung des Extra-Groschens, als der Umstand, daß der Besteller von deni Beamten sich Vorhalten lassen muß: „Sie haben das rechtzeitige Abonnement versäumt und deshalb 1 Sgr. zu erlegen, wenn Sie das Blatt von Anfang des Quartals an, von wo an Sie es jedenfalls zu bezahlen haben, zu erhalten wünschen." Wo aber solche Umstände gemacht werden, wird die Bestellung in vorgeschrittener Zeit häufig ganz unterbleiben und ob sie zum nächsten Quartal dann rechtzeitig geschehen wird, ist sehr fraglich; fraglich ist es überhaupt, ob ein auf solche Weise unausgeführt ge bliebener Entschluß zu einem zweiten Male erneuert wird. Wie tief eingreifend die Verordnung ist, zeigt sich darin, daß die seit Beginn des Quartals bei den Verlegern einlanfenden Be stellungen, soviü wir erfahren, fast sämmtlich lauten: „ohne die früher erschienenen Nummern". Gleich hinterher aber kommen nun Wie erschwerend die Post überhaupt eintritt, mag nach einer neuesten Erfahrung, die der Verleger eines sehr verbreiteten Blattes machte, noch daraus hervorleuchten, daß sie das gewiß weitgehende Anerbieten dieses Verlegers, wonach derselbe für alle Nachbestellun gen den Extra-Groschen selbst erlegen wollte, ablehnte. In dem Gesuch war das Post-Zeitungsamt noch ausdrücklich darauf auf merksam gemacht worden, daß es früher selbst darauf bestanden habe, auch bei ganz verspäteten Bestellungen auf Zeitschriften alle Num mern des Quartals zu erhalten; es war ferner hervorgehoben wor den, es müsse im Interesse eines reellen Geschäftsmannes liegen, daß die Besteller unverkürzt erhielten, was für den Preis angezeigt wird, und endlich besonders betont, wie sehr bei Zeitschriften, die in ihrer ersten Quartals-Nummer einen Roman oder dergl. nnt Fort setzung beginnen, ohne diese erste Nummer, und vielleicht noch einige mehr, die folgenden Nummern entwerthet würden. Von einer in sehr hoher Auflage bereits erscheinenden und sort- dic Reclamationen des Publicums nach den fehlenden Nummern, ein Beweis dafür, daß die Postbeamten das Publicum häufig nicht über die Verordnung aufklärten, oder bei ihrer ohnedies sehr in An spruch genommenen Zeit nicht aufklären konnten.
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