Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.12.1874
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.12.1874
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18741209
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-187412098
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18741209
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1874
- Monat1874-12
- Tag1874-12-09
- Monat1874-12
- Jahr1874
-
4653
-
4654
-
4655
-
4656
-
4657
-
4658
-
4659
-
4660
-
4661
-
4662
-
4663
-
4664
-
4665
-
4666
-
4667
-
4668
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Es handelt sich der Entscheidung des Obertribunals gegenüber nicht uni theoretische Redensarten und Schwärmereien über Preß freiheit, sondern um dieernstcFrage: ob dcrmühsam erworbene Besitz der Presse vogelfrci werden kann durch eine Pflichterfüllung. Denn darin wird jeder Publicist mit uns übcreinstimmen, daß es Pflicht- Vergessenheit sein würde, wenn wir das Recht, dem Volke den Spie gel seiner Laster und Tugenden, die im Gcrichtssaal ihren prägnan testen Ausdruck finden, ohne Kampf opfern, wenn wir uns das Recht der Oeffcntlichkeit so auslegen lassen, daß sie hermetisch zwi schen vier Wänden verschlossen bleiben soll, und die Zuhörer ebenso stumm in aller Zukunft bleiben müssen, wie sie cs während der Ver handlungen im Gerichtssaal waren. Welches Gefühl dürste ferner wohl in den Geschwornen, welche über ihre Mitbürger zu Gericht sitzen, aufstcigen, wenn ihr Spruch durch mangelhafte Berichterstattung, durch Auslassung der häufig wichtigsten Thatsachen, welche ihrem Verbiet zu Grunde liegen, dem Volke, zu dessen Vertretung in solchem Ehrenamte sie berufen sind, willkürlich, leichtsinnig, ja ungerecht erscheinen würde. Sicherlich nicht das Gefühl der Genugthuung, ihre gerechte Handlung als solche an erkannt zu sehen. Die gesetzliche Oeffcntlichkeit der Gerichtsverhandlungen wird erst zur Oeffcntlichkeit durch die Presse; denn nie kann es anders sein, solange die Auswahl des Locals, in welchem diese Verhandlung vor sich gehen soll, vom Präsidenten abhängt, der mithin jederzeit das mechanische und von seinem Standpunkt aus vollständig zu billigende Mittel in der Hand hat, die Oeffcntlichkeit wegenMaugels anRaum so zu beschränken, daß sie dann fast illusorisch wird. Die Oeffentlich- keit, welche außerhalb des Gcrichlssaales aufhört eine solche zu sein, verliert den Charakter eines Rechts für Alle, sie sinkt dadurch hinab zu einem Privilegium. Das aber konnte nicht die Absicht des Gesetz gebers sei», als er die Ausübung der Gerechtigkeit unter die Uebcr- wachung der Oeffcntlichkeit stellte. Der Artikel 17. des Rcichspreßgesetzes bestätigt unsere Auf fassung; sein Wortlaut aber ist in positivem Sinne nicht exact ge nug, indem er verfügt, daß „die Anklageschrift oder amtliche Schrift stücke eines Strafprozesses nicht eher durch die Presse veröffentlicht werden dürfen, als bis dieselben in öffentlicher Verhandlung kund- gcgcbcn worden sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat". Allerdings würde der A. 1. desselben Gesetzes zu Gunsten der Redac teure ins Gelvicht fallen, weil er alle Beschränkungen der Presse aufhebt, welche nicht im Gesetze vom 7. Mai 1874 vorgesehen sind, eine solche aber in tz. 17. nicht vorhanden ist. Der Presse können solche elastische Gesetzesbestimmungen als Hüter ihres materiellen Wohlstandes nicht genügen, sie hat das Recht, eine bessere Sicherstellung ihres Capitals und ihrer Angehö rigen zu verlangen. Wir machen deshalb die gesammte Presse auf schon 4 Wochen andauernden Arbeitslosigkeit empfinde ich erst die Nach wirkung; obgleich der p. Faerber am 19. September d. I. durch Erkennt- niß des hiesigen Stadtgerichts zu 2 Monaten Gesängniß und seine Ge nossen zu je 20 Thlr. Strafe, event. 14 Tagen Gesängniß, verurtheilt worden, und dieses Erkenntniß auch in Ihrer Zeitung veröffentlicht war, so ist der erste Eindruck, welcher durch die, noch dazu höchst parteiische, Veröffentlichung der Gerichtsverhandlung vom 7. April d. I. im Publi cum, und besonders den Arbeitgebern meiner Branche, über meine Person beigebracht wurde, ein noch jetzt nachhaltiger. Gedachte Nummer Ihrer Zeitung befindet sich in meinen Händen, und es steht nur bei Ihnen, welchen Gebrauch ich davon zu machen habe; sollten Sie zu einem güt lichen Arrangement geneigt sein, so erwarte ich in den nächsten Tagen Ihren Bescheid, jedoch nicht in dem Brieskasten Ihrer Zeitung, und zeichne ergebenst Adolf Ahr, Tischlergeselle." Die Redaction antwortete hieraus: daß sie sich trotz der ihr auf die Brust gesetzten Briefpistole zu einem „gütlichen Arrangement", möge Schreiber darunter eine schriftliche Er klärung oder ein Stück Geld verstehen, nicht herbeilassen könne. Man gebe ihm vielmehr anheim, von der gedachten Nummer den ihm geeignetst scheinenden Gebrauch und den Versuch zu machen, die Entscheidung des Obertribunals zu verwerthen. die Unzulänglichkeit des ß. 17. des Rcichspreßgesetzes aufmerksam, indem wir ihren Vertretern im Reichstag anheimgeben, eine Abän derung des besagten Paragraphen etwa in folgender Weise zu ver anlassen: „Die Anklageschrift oder amtlichen Schriftstücke eines Straf prozesses können durch die Presse veröffentlicht werden, sobald die selben in öffentlicher Verhandlung kundgcgeben worden sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat. Wahrhcitgetreue Berichte der Presse über die Verhandlungen sind nicht strafbar." (Allg. Ztg.) Direkte Versendungen von Leipzig. Unter dieser Aufschrift bringt die Süddeutsche Buchhändler- Zeitung vom 28. November einen Artikel, der, wie man uns schreibt, den fraglichen Gegenstand so zutreffend bespreche, daß ihm eine wei tere Verbreitung durch das Börsenblatt zu wünschen sei. Wir ent sprechen hiermit dieser Aufforderung und lassen den Artikel nach stehend folgen; derselbe lautet wortgetreu also: „Das billige Porto von 5 Ngr. für Pallete bis zu 10 Pfund erscheint so anziehend, daß man gedacht hatte, vollends noch Er höhung der Eisenbahnfrachten werde dieser Bezug der alleinige Weg der Zukunft sein und die Commissionäre werden nunmehr ihre Tä tigkeit auf die Gramm- und Pfundpackete beschränkt sehen, alles Größere werde direct per Post gehen; dennoch ist die Sache anders gekommen und nach Vorkommenheiten, wie die unten erzählte, wird sie erst recht anders. Bestellt man direct bei dem Leipziger Commissionär eines Ver legers und bittet um dirccte Zusendung, so gibt dieser einfach das Packet an den eigenen Commissionär und läßt diesem das Weitere übrig, und dagegen läßt sich auch nichts sagen. Schreibt man dem Verleger direct und bestellt ebenfalls directe Zusendung, so stößt man auf verschiedene Praxis; der eine sendet wie bestellt und schreibt groß- müthig seine Auslage in Rechnung, der andere aber cassirt sofort auch den Betrag der Factur mit dem der Francatur in Leipzig ein, da er nicht geneigt sei, Auslagen in Rechnung zu stellen, um solche nach Jahr und Tag mit Verlust von Agio, Zinsen und zuweilen noch mehr ersetzt zu bekommen, daher wenn franco nur gegen baar. Diese Anschauung geht in der Vorsicht etwas weit, aber die Vorsicht nimmt leider überhand. Also eine andere Weise muß gesucht werden, um rasch beziehen und das billige Porto genießen zu können. Ich packe also immer 5 Ngr. in meinen Brief und sende so die Francatur dem Verleger gleich mit der Bestellung, damit ich meiner Sache gewiß sei und jedem Anstand aus dem Wege gehe. Erst nicht; die Hauptsache ist übersehen; nämlich daß mein Verleger in Leipzig wohnt und daß nicht nur Sachsen als Königreich die berechtigte Eigenthümlichkcit geschaffen hat, mehr Papiergeld zu drucken, als jedes andere deutsche Land, um die Lasten des Budget auch aus weitere Kreise umzulegen, sondern daß der Leipziger Buchhandel das ebenso eigene Prinzip geschaffen hat, daß kein Buch an die Geschäfts freunde gelangen soll, ohne an Commissionsemballage Z bis 4 Pfen nige Pr. Pfund in loco gesteuert zu haben. Der andere Verlag im gan zen Deutschen Reich liefert seine Waare bei Eisenbahngewicht ohne Berechnung von Emballage direct, der Leipziger Verleger nicht so; das Lcbeulassen bezieht er vor allem auf den Platz; bei directer Ver sendung wären seine Mehrkosten für Verpackung höchst unbedeutend gegenüber der Abgabe beim Commissionär, der fremde Sortimenter hätte einen erheblichen Minderauswand und die directe Versendung großer Sendungen würde den allgemeinen Verkehrsregeln nur ein fach entsprechen; doch zählt das alles nicht gegenüber solcher Local- Collegialität. Aber zum Kuckuk! das hat doch mit directen Postsen dungen nichts zu schaffen, diese hat doch der Verleger von jeher, ob klein oder groß, ohne Umstände gemacht, als noch keine Francatur nöthig war; wenn man ihm jetzt das Porto eiuscndct, so wird er doch nichts anderes thun können! — Gemach Freund! Mein Leipziger
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Keine Volltexte in der Vorschau-Ansicht.
- Einzelseitenansicht
- Ansicht nach links drehen Ansicht nach rechts drehen Drehung zurücksetzen
- Ansicht vergrößern Ansicht verkleinern Vollansicht