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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.09.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 25.09.1865
- Sprache
- Deutsch
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118, 25. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2143 Be'hobie, Bordeaux, Nantes, St. Malo, Caen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach und Ajaccio. Es bleibt Vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu bestimmen. In Württemberg sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich kommen, über alle Zollämter des Zollver eins zugclassen werden. Art. 15. Für den Fall, daß in dem einen der beiden Lander eine Ver brauchsabgabe auf Papier gelegt werden sollte, ist man überein- gekommcn, daß die aus dem anderen Lande eingehenden Bü cher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser Abgabe verhaltnißmaßig betroffen werden sollen. Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Vcrbrauchsabgabe in dem anderen Lande veröffent licht worden sind. Art. 16. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebcreinkunft sollen in keiner Beziehung das einem jeden der beiden hohen vertragen den Theilc zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Dar stellung oder das Feilbietcn eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die befugte Behörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen. Diese Uebcreinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden. Art. 17. Das Recht des Beitritts zu gegenwärtiger Uebcreinkunft bleibt einem jeden sich später demZollvereinanschlicßendenStaate Vorbehalten. Dieser Beitritt kann durch den Austausch von Erklä rungen zwischen den bcicretcnden Staaten und Frankreich be wirkt werden. Art. 18. Gegenwärtige Uebcreinkunft soll mit dem 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Sic soll die nämliche Dauer haben, wie die am 2. August 1862 zwischen den Zollvcreinsstaatcn und Frankreich abgeschlosse nen Handels- und Schifffahrtsvcrträge. Art. 19. Gegenwärtige Uebcreinkunft soll ratisicirt und die Rati fications-Urkunden sollen zu Paris innerhalb vier Wochen, oder wo möglich früher ausgetauscht werden. Dessen zu Urkund haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieselbe unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt. So geschehen zu Paris, den 24. April 1865. (1,. 8.) gcz. Wächter. (l„ 8.) gez. Drouyn de Lhuys. Bekanntmachung des Vorstandes des Unterstützungs-Vereins hilfsbedürftiger Buch händler und Buchhandlungs-Gehilfen. Der Unterzeichnete Vorstand ist zu der nachfolgenden Ver öffentlichung genöthigt. Die Ansprüche, welche an den Unterstützungs - Verein ge macht werden, haben sich seit Jahr und Tag so gesteigert, daß die Mittel des Vereins für das laufende Jahr 1865 vollständig er schöpft sind, und der Vorstand bereits in der Lage ist: neue Anträge um Unterstützung von Mitgliedern des Ver eins auf das Allermindcste zu beschränken. Der Vorstand muß daher, conform der in tz. 6. desVereins- statutcs ausgesprochenen Bestimmung: ,,Jm Allgemeinen können auch Nichtmitglieder des Vereins oder deren Wittwcn, Waisen und Hinterbliebene unter stütztwerden; es haben ab er Mitg li eder und deren Hinterbliebene den Vorzug vor Nichtmitglie dern und deren Hinterbliebenen" fortan alle ihm von Nichtmitgliedern des Vereins zu gesandten Gesuche um Unterstützung ohne Weiteres zurücklegen und kann über dieselben erst nach Ablauf des Jahres je nach den dann noch vorhandenen Geldmitteln des Vereins be schließen, wobei wir nicht unterlassen dürfen zu bemerken: daß, soweit gegenwärtig die Einnahmen und Ausgaben des Vereins für das laufende Jahr sich übersehen lassen, solche die Dar reichung einer Unterstützung an Nichtmitglieder nicht zu lasten dürften. Der Vorstand wird mit allen, nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung an ihn gelangenden Unterstützungs - Gesuchen von Nichtmitgliedern des Vereins hiernach verfahren und wollen die Letzteren demgemäß die Erledigung ihrer Gesuche erst nach Ablauf des laufenden Jahres erwarten. Berlin, den 20. März 1865. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehilfen. G. W. F. Müller. Julius Springer. George Winckclmann. R. Gaertncr. B. Brigl. Bekanntmachung. Mit dem Motto: „Der 18. September 1840." „Der 18. September 1865." ,, Lobe den Herrn meine Seele! " sind dem Unterzeichneten Vorstande heute von einem „Ungenann ten" Fünf Hundert Thaler für den Unterstützungs-Verein übergeben. Dem edlen Geber, der das fü nfun dz wa n zig j ä hrige Bestehen sc in e s G e sch ä fte s durch diese schöne Handlung großen Wohllhuns gefeiert, sagen wir im Namen des Vereins den schuldigen Dank. Berlin, den 18. September 1865. Der Vorstand des Unterstützungs-Vereins deutscher Buchhändler und Buchhandlungs-Gehilfen. G. W. F. Müller. Julius Springer. G. Winckclmann. R. Gaertncr. B. Brigl. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 21. u. 22. September 1865. (* vor dem Titel---Titelauflage. -j-— wird nur baar gegeben.) Bachem in Cöln. 7766.Cochem, M. v., Erklärung d. heiligen Meßopfers. Nebst 4Meßan- dachten, Beicht- u. Communion-Gebeten aus andern Erbauungs büchern desselben Vers. 12. Geh. 18 298*
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