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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.09.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 18.09.1865
- Sprache
- Deutsch
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115, 18. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2089 1863 war unserem Jubilar von seinem Kaiser das Ritterkreuz des Franz-Josephsordens verliehen worden. Bei all diesen ehrenden Auszeichnungen ist der anspruchs lose Mann ruhig und sich selbst getreu seine Bahn fortgewandelt. Er nimmt trotz seiner 58 Jahre, und obschon ihm bereits seit mehreren Jahren in seinem Sohne ein tüchtiger Mitarbeiter zur Seite steht, den thätigstcn Antheil an allem, was sein Geschäft betrifft, Anderen den reichen Schatz seiner Erfahrungen verer bend, hochgeschaht von Allen, die einen biedern, geraden Sinn und ein festes Streben zu würdigen wissen. Möge uns der würdige Mann noch lange Jahre in voller Rüstigkeit erhalten bleiben , uns Allen ein Zeichen, was volle Hingebung an unfern schönen Beruf und ein auf das Rechte und Gute gerichteter Sinn auch in unseren vielgeschmähten Tagen zu leisten imStande sind! Dem Schreiber dieser schmucklosen Zeilen verzeihe der Ju bilar, daß er dieselben, seinem bescheidenen Sinne zuwider, hier mit den Eollegen übergibt. Ihr aber gehet hin und thuet des gleichen ! Rechtfälle. Entscheidung deS Königl. Sächsischen Ministeriums des Innern in Betreff der Aufhebung der provisorischen Beschlagnahme der im Verlage der Hasselberg'schen Buchhandlung in Berlin er schienenen Ausgabe der „GeschichteJulius Eaesar's von Napoleon III.". Auf Antrag des EommissionS-Verlcgecs Hrn. H. Haeffel in Leipzig hatte der dortige Stadtrath die provisorische Beschlag nahme der im Verlage der Hasselberg'schen Buchhandlung in Berlin erschienenen Ucbcrsetzung der,, Geschichte Julius Eaesar's von Napoleon >>!.", als gegen Art. 4. des sächsisch-französischen literarischen Vertrages verstoßend, verfügt. Die Kreis-Dircctioi, daselbst hob jedoch diese Beschlagnahme wieder auf, da Hr. Haeffel den Beweis schuldig blieb, daß in Sachsen, respective in seinem Verlage eine autorisirte Uebersetzung des französischen Originals erschienen sei. Gegen dieses Erkenntniß wurde der Recurs an das Ministerium des Innern ergriffen, welcher jedoch aus nach stehenden Motiven verworfen wurde. Die Königl. Kreis-Direclion hat auf den Bericht des hie sigen Stadtraths vom 22/26. Juni, Hacssel's Recurs betreffend, Vortrag an das Königl. Ministerium des Innern erstattet, und hat nun, in Gemäßheit der darauf eingegangenen Verordnung, dem genannten Stadtcathe Folgendes zu eröffnen: ,,Das Königl. Ministerium des Innern hat in Ueberein- stimmung mit der Königl. Kceis-Dircction ebenfalls befunden, daß die von dem Stadtrathe verfügte provisorische Beschlag nahme der im Verlage der Hasselberg'schen Buchhandlung in Berlin erschienenen Ausgabe der „Geschichte Julius Eaesar's von Kaiser Napoleon III." für begründet nicht zu erachten, daher diese Maßregel wieder aufzuhcben und der Vertrieb des genannten Verlagsartikels innerhalb des Königreichs Sachsen — und zwar nicht nur !m Wege des Commissions-Geschäftes, sondern ebenso im Wege des Sortimentshandels — nicht zu behindern ist. „Nach Art. 4. des sächsisch-französischen Vertrages über gegenseitigen Schutz der Rechte an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst vom 19. Juni 1856 nämlich erstreckt sich der Schutz des Uebersetzungsrechtes lediglich auf die Veröffentlichung nicht genehmigter Uebersetzungen in den resp. Vertragsländern, hier also Sachsen und Frankreich. Der Recurrent sucht nun dar- zuthun, daß der Begriff: Veröffentlichung in dem Sinne, daß darunter auch jeder gewöhnliche buchhändlerische Vertrieb durch den Sortimentshandel falle, Platz zu greifen habe, und diese in tensive Interpretation aus dem Umstande zu rechtfertigen, daß entgegengesetzten Falles der ganze Schutz des Uebersetzungsrechtes illusorisch sei. Dieser Aufstellung aber hat man nicht beizupflich- tcn vermocht. Darüber nämlich, daß unter: Veröffentlichung in dem hier bezweckten Sinne nur die Herausgabe zu verstehen sei, gibt die Einführungsverordnung zum sächsisch-englischen Ver trage, auf welche in Art. 4. des sächsisch-französischen Vertrages ausdrücklich verwiesen ist, eine klare Directive. Daß an derselben Stelle der Herausgabe das Commissionsgeschäft gegenüber ge stellt wird, ohne daß des Sortimentshandels besonders gedacht ist, hat wohl darin seinen Grund, daß der letztere bei Werken, die außerhalb Sachsen erscheinen, seinen Bedarf in der Regel ver mittelst des Commissionärs beziehen wird, so daß er in der Haupt sache im Commissionsgeschäft mit inbegriffen erscheint. Aber auch wenn im concreten Falle ein anderer Usus stattfindet, so ist daraus, daß des Sortimentshandels in den Verträgen keine Erwähnung geschieht, noch nicht die Folgerung zu ziehen, daß er eo ipso un statthaft ist, weil die Herausgabe verboten ist. Dem widerstritte schon der allgemeine Grundsatz, daß Ausnahmen — und als eine solche stellt sich der, der sächsischen Nachdrucksgesetzgebung prinzi piell unbekannte Schutz des Uebersetzungsrechtes dar — streng in- tcrpretirt werden müssen. Die hiergegen geltend gemachte Be zugnahme auf das Gesetz vom 22. Februar 1844 paßt nicht, da es sich bei der aus dem letzteren hervorgehobencn Stelle um etwas ganz anderes, als den, der sächsischen Nachdrucksgesetzgebung, wie gesagt, fremden Schutz des Uebersetzungsrechtes handelt. Der Recurrent verwechselt hier das letztere offenbar mit dem rechts widrigen Nachdruck einer Uebersetzung, welche allerdings nach den Vorschriften des Gesetzes vom 22. Februar 1844 zu behandeln sein würde, während eine Beeinträchtigung des Uebcrsctzungs- rechtes lediglich nach den Bestimmungen der Verträge bcurtheilt werden kann. Von diesem Standpunkte aus ist der durch die Ver träge gewährte Schutz keineswegs, wie der Recurrent vermeint, illusorisch, denn ec begründet für den Inhaber das ausschließliche Recht, innerhalb eines der respectiven Vertragsländer eine Ueber setzung zu veranstalten, und dieses Recht läßt sich durchaus nicht so leicht, wie der Recurrent meint, dadurch umgehen, daß der hiecländische Veranstalter einer unbefugten Uebersetzung einen außersächsischcn Verlagsort aufdruckt. Wer dies lhäte, würde sich eines Falsums schuldig machen und damit im Entdeckungsfalle Nachtheile zuziehen, die unter Umständen nicht bloß vermögens rechtlicher Natur sind. „Die Richtigkeit dieser Auffassung wird namentlich auch noch durch die Bestimmung in Art. 8. des gedachten Vertrages außer Zweifel gesetzt, indem darin das Verbot der Feilhaltung und des Verkaufs unerlaubter Nachdrücke und Vervielfältigungen, ohne Unterschied ob sie aus dem betreffenden Staate selbst oder aus einem andern Lande herrühren, ausdrücklich auf die in Art. 1. des Vertrages angegebenen Originalwcrke beschränkt wird, also von den später in Art. 4. besonders behandelten Uebersetzungen offenbar eben nicht gelten soll und kann. „Das Königl. Ministerium hat daher den vom Buchhändler Hermann Haeffel zu Leipzig gegen die Verordnung der Königl. Kreis-Dircction eingewendelen Recurs verworfen." Demgemäß wolle der Stadtrath den Recurrenten bescheiden und das Weitere besorgen. Leipzig, am 16. August 1865. Königliche Kreis-Direction. von Haugk. Nach dieser Entscheidung thcilcn alle sonst erschienenen Uebersetzungen des in Frage stehenden Werkes auch im Königr. Sachsen mit der sogenannten „autocisirten" im Verlage von Hrn. C. Gerold's Sohn in Wien erschienenen Ausgabe gleiche Rechte.
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