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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.09.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.09.1865
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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113, 13. September. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 2049 gen nur Mühe und Zeitverlust entsteht. Ihr Zweck ist wohl nur der, die Postanstalt, beziehungsweise den betreffenden Beamten, vor etwaigem Verlust zu schützen. Allein dies wäre ebenso sicher durch eine andere Einrichtung zu erreichen, etwa dadurch, daß man diejenigen Abonnenten, welche ungestörten Fortbezug eines Blattes wünschen, einen Revers unterschreiben ließe, worin sie sich verpflichten, das Abonnement solange als für sich geltend anzucrkennen, bis sie eine Kündigung desselben schriftlich an- zeigen. Für den Absatz eines Blattes am Erscheinungsort, also im directen Verkehr mit dem Verleger, wird fast überall der Foct- bczug bis zu eintretender Kündigung als selbstverständlich be trachtet, und obgleich die oben vorgeschlagcnc schützende Maßregel hier fehlt, so waren doch die in Eisenach anwesenden Eigenthü- mer von Zeitungen darin einig, daß nur äußerst selten dadurch Verluste und nie irgend nennenswerthe einireten. Ein weiterer Mangel des Dcutsch-Oesterreichischen Post- ^ Vereinsvertrags ist wohl darin zu erblicken, daß er in seinem Art. 42. zwar auch kürzere als vierteljährige Abonnementsperio den gestattet, in dem §. 12. der Instruction für den Postvereins dienst jedoch die hierfür zu entrichtende Spedilionsgebühr auf den Betrag eines vollen Vierteljahres festsetzt. Wie unverhältniß- mäßig diese Behandlung den Bezug eines Blattes vcriheuerr, und wie dadurch der Zweck eines solchen Theilabonnements fast ganz verloren geht, liegt auf der Hand, ganz abgesehen davon, daß diePost sich damitDienste vergüten läßt, die sie thatsächlich nicht leistet. Die Bestimmung des allegirten §.12. steht übrigens auch in grundsätzlichem Gegensatz zu dem Inhalt des Act. 49. des Postvcrcinsvertrags, der für den Fall, daß eine Zeitschrift vor Ablauf der Zeit, für welche pränumerirt wurde, zu erscheinen aufhört oder verboten wird, die Anordnung trifft, daß dem Abon nenten alsdann für die Zeit, in welcher die Lieferung nicht erfolgt, neben dem vorausbezahlten Abonnement die entsprechende Rate der Speditionsgebühr zurückvergütet werden soll. Hier wird also anerkannt, daß die Post, wie jedes andere Institut, nur für- wirklich geleistete Dienste eine Vergütung zu beanspruchen be rechtigt ist, und es kann somit keinem Zweifel unterliegen, daß der gleiche Grundsatz auch bei der Behandlung der Theilabonne- ments gelten sollte. Eine weitere Belästigung des betheiligten Publicums finden wir in dem gänzlichen Mangel einer Bestimmung des Postvereins- vcrtrags für den Fall, daß ein am Erscheinungsort einer Zeitung wohnender Abonnent, der also sein Exemplar nicht durch diePost, sondern direct vom Verleger bezieht, während der laufenden Abonnemencsperiode seinen Wohnort dauernd oder auch nur auf kürzere Zeit verändert, und nun den Forlbczug des Blattes durch die Post wünscht. Dieses läßt sich gegenwärtig nur auf zweier lei Art ermöglichen. Entweder muß der Verleger dem Abonnen ten den bereits entrichteten Pränumcrationspreis prorata zurück- gcben und diesem überlassen , sich an seinem neuen Wohnort aufs neue bei der Post zu abonniren, oder der Abonnent muß sich zu einem Fortbczug sous bsnäs entschließen, eine Bczugsart, die sich gerade nicht durch Billigkeit empfiehlt, worauf wir weiter unten zurückkommen werden. Vor Abschluß des Postvercinsvcrtrags war es in einzelnen Verwaltungsbezirken (und vom Taxis'schcn wissen wir dies sogar ganz bestimmt) dem Verleger gestattet, das betreffende Exemplar dem Postbedarf, freilich nur gegen Ver gütung der vollen Spedilionsgebühr für das laufende Quartal, zu überweisen. Der Abonnent wurde dadurch Abonnent der Post und diese hatte keinerlei Schaden davon. Der Deutsch-Oestcr- reichische Postvereinsvertrag nimmt aber von derartigen, sehr häufig vorkommenden Fällen keine Notiz, sondern spricht sich in seinem Art. 50. nur darüber aus, wie sich die Postverwaltungen bei Ueberweisungen unter sich zu benehmen haben. Darin liegt aber eine Inkonsequenz, die sich gewiß leicht be seitigen läßt. Der letzte der in Eisenach besprochenen Gegenstände betraf die Versendung von Journalen und Druckschriften unter Kreuz band. Wenn auch im Allgemeinen gegen die Höhe der jetzt hier für geltenden Taxe nichts eingewendet wurde, obgleich dieselbe eine Versendung größerer oder täglich mehrmals erscheinender Blätter enorm vertheucrt, so war man doch der Ansicht, daß da, wo diese Versendungsweise nicht zu umgehen ist, nämlich bei Sendungen nach dem Auslande, eine billigere Behandlung platz- zugreifcn habe. Tausenden unserer Landsleute, die im fernen Auslande wohnen, ist es jetzt unmöglich, eine Zeitung aus der Heimaih regelmäßig zu beziehen, weil das Porto das Drei- und Vierfache des Abonnementspreises beträgt. Wenn von den deut schen Postvcrwalkungcn hierin auch nicht einseitig geholfen wer den kann, so liegt es doch im Bereich des Möglichen, sowohl die eigene Taxe zu mindern, als mir den auswärtigen Verwaltungen wegen Herabsetzung der ihrigen in Verhandlung zu treten. Fassen wir alles bis jetzt Gesagte zusammen, so ergeben sich als Resultat folgende Wünsche, resp. Beschwerden, welche im Namen der auf dem Deutschen Journalistentag vertretenen Zeitungen und Zeitschriften der hohen Postconfcrenz im Folgen den vorzutragcn der Ausschuß sich erlaubt: 1) Es scheint ungerechtfertigt, wenn die Postanstalt von der Befördcrung politischer Zeitungen eine höhere Provision erhebt, als von andern periodischen Druckschriften, und ebenso, wenn der Staat aus der Beförderung der politischen Tagespresse sich ein Monopol macht. 2) Es erscheint genügend, wenn der Postaufschlag für täg lich erscheinende Zeitungen im Dcutsch-Oesterreichischen Post verein ohne Rücksicht auf Beilagen oder zweite Ausgaben auf 1 Pf. per Nummer oder 1 ,Thlr. per Jahr, eventuell mindestens auf 25 Proc. des Einkaufspreises herabgesetzt wird. 3) Der den Abonnenten aufeclegre Zwang, ihre Bestellun gen viertel - oder halbjährig zu erneuern, ist eine Belästigung des Publicums. 4) Die in dem Dcutsch-Oesterreichischen Postvercinsvertrage festgesetzte Speditionsgebühr für kürzere als dreimonatliche Abon- nemcnlspcriodcn wäre wohl auf den Betrag pro rata der betref fenden Abonnemcntsdaucr herabzusetzen. 5) Wenn cs den einzelnen Poststellen gestattet ist, soge nannte Ueberweisungen von Stelle zu Stelle auszuführen, so sollte auch die Ucberweisung einzelner Abonnements durch die Verleger an die Post gegen entsprechende Vergütung gestattet werden. 6) Die jetzigen Bestimmungen über Kceuzbandsendungen erschweren namentlich den Verkehr mit außecdeutschcn Ländern in unverhälinißmäßigcr Weise, und es empfiehlt sich deshalb, auf eine Herabsetzung der hierfür geltenden Tarife nach Möglich keit hinzuwirken. Miscellen. Aus München vom 2.Sepl. schreibt man der Allgemeinen Zeitung: Wir kommen soeben aus dem Atelier des Bildhauers E. Knoll und schreiben noch unter de» Eindrücken, welche dessen schöne Statue des deutschen Patrioten Palm in uns hinteclassen hat. In der bürgerlichen Tracht seiner Zeit steht der deutsche Mann, der den Opferlod für das Vaterland gestorben, auf dem Piedestal, die Rechte fest auf einen Eichcnstrunk gestützt, um den sich ein blätlcrreicher Zweig winder, die linke Hand hält er an die Brust gedrückt, welche das tödtlichc Blei durchbohren soll; dcr AuSdruck des schönen männlichen Antlitzes ist voll Energie und > Manneswürde, und doch umspielt den Mund ein Zug von Weh-
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