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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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3N 107, 30. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1931 Are. 66. Der Schutz dieses Gesetzes kommt allen Werken der im Ge biete des deutschen Bundes sich ständig aufhaltenden Urheber, gleichviel, wo die Werke erschienen sind, zu, sowie auch denjeni gen Werken fremder Urheber, welche bei einemim deutschen Bun desgebiete ansässigen Verleger erschienen sind. Was in Absatz 1. vom Gebiete des deutschen Bundes gesagt ist, gilt auch von den nicht zum deutschen Bunde gehörigen Ge- biciskheilen deutscher Bundesstaaten, deren Gesetzgebung den Angehörigen der deutschen Bundesländer gleichen Schutz ge währt. Inwieweit dieser Schutz anderen Werken zukömmt, richtet sich nach den deSfallsigen Staatsverträgen. Viertes Haupt stück. Einführungs- und Uebergangsbestimmungen. An. 67. Das gegenwärtige Gesetz tritt nach vorherigerVerkündigung im Gesetzblatt- und im Amtsblaklc der Pfalz am 1. Juli 1865 in Wirksamkeit. Von diesem Tage an sind alle entgegcnstehendenBestimmungcn aufgehoben, insbesondere das Gesetz vom 15. April 1840, den Schutz des Eigcnlhums an Erzeugnissen der Literatur und Kunst gegen Veröffentlichung, Nachbildung und Nachdruck betreffend, sowie alle Verordnungen über den Abdruck von Gesetzen, Ver ordnungen und sonstigen amtlichen Verfügungen und Schriften. Art. 68. Jeder Inländer, der ein literarisches Erzeugniß, eine musi kalische Compofilion oder einWerk der zeichnenden Kunst imJn- landc verlegt, ist verbunden, bei der Herausgabe zwei Exemplare an das k. Staatsministerium des Innern für Kirchen- und Schul- angclegenheiten abzuliefern und die Ablieferung bei jeder neuen verbesserten Auflage zu wiederholen. Art. 69. Vervielfältigungen und Nachbildungen, welche vor dem I.Juli 1865 vorgenommen wurden, sind nach dem Gesetze vom 15. April 1840 zu beurtheilcn. Die am 1. Juli 1865 vorhandenen Exemplare dürfen unter der Voraussetzung, daß deren Hestcllung und Vükauf nach der bisherigen Gesetzgebung gestattet war, auch noch nach deml.Juli 1865 verkauft werden, obgleich deren Herstellung und Verkauf nach dem gegenwärtigen Gesetze untersagt ist. Unter dieser Vor aussetzung dürfen die am I. Jul!1865 begonnenen Vervielfälti gungen auch noch nach diesem Tage vollendet werden. Die zur Vervielfältigung bestimmten, am 1. Juli 1865 vorhan denen Vorrichtungen, wie Formen, Platten, lithographische Steine, Stereolypabgüsse u.decgl., dürfen unter der in Absatz 2. angege benen Voraussetzung auch noch nach dem 1. Juli 1865 während einer durch Verordnung zu bestimmenden -Zeit, die jedoch keinen- falls vier Jahre übersteigen darf, benützt werden. In den Fällen der Absätze 2. und 8. werden die zur Verhü tung von Mißbräuchen erforderlichen Anordnungen durch Ver ordnung getroffen. Zuwiderhandlungen gegen dieselben werden auf Antrag des Berechtigten als Polizeiübertretungen an Geld bis zu 100 Gulden bestraft. Außerdem können die vorhandenen Exemplare und Vorrichtungen im Strafurtheile bis zum Ablaufe der Schutzfrist mit Beschlag belegt werden. Im klebrigen kömmt das gegenwärtige Gesetz hinsichtlich des Nachdrucks auch bei den vor dem 1. Juli 1865 veröffentlich ten Werken, mögen deren Urheber noch leben oder bereits gestor ben sein, zur Anwendung. HabenWccke, deren Urheber auf den selben genannt und vor dem I. Januar 1837 gestorben ist, nach dem bisher geltenden Rechte einen Schutz gegen Nachdruck noch anzusprcchen, so dauert dieser Schutz bis zum 31. December 1867, sofern das gegenwärtige Gesetz eine längere Schutzfrist nicht gewährt. Art. 70. Wird der Schutz des gegenwärtigen Gesetzes durch Staats vertrag auf Werke, denen er bis dahin nicht zukam, ausgedehnt, so finden die Bestimmungen des Artikel69. Absatz2—4. analoge Anwendung. Art. 71. Die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes über öffent- licheAufführung dramatischer, dramatisch-musikalischer und mu- sikalischerWerke finden nur auf solcheWerke Anwendung, welche nach Eintritt der Wirksamkeit des gegenwärtigen Gesetzes zum er sten Male aufgeführt oder, ohne daß eine vorherige Aufführung stattgefunden hat, im Buch- oder Musikalienhandel veröffentlicht worden sind. Gegeben Schloß Berg, am 28. Juni 1865. Ludwig. Frhr.v.d.Pfordtcn. v. Neumayr, v. Pfeufer. v. Lutz, v. Bomhard. v. Koch. v. Pfretzschner. Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: der General-Secretär des Staatsraths, Seb. v. Kobell. Bekanntmachung an sämmtlichc Leipziger Buchhandlungen. Für den Monat September 1865 fungirt: Herr vr. W. Engelmann als Börsenvorsteher. - K. Heubel als Vorsteher der Bestellanstalt. Leipzig, den 29. August 1865. Die Drpniation des Vereins der Suchhiindicr ;u Leipzig. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. sMitgetheill von der I. C. Hlnrichs'lchen Buchhandlung.! Angekommen in Leipzig am 26. u. 28. August 1865. (* vor dem Titel — Titelauflage, st --- wird nur baar gegeben.) Arnoldische Buchh. in Leipzig. 6978. Fort,L., neuestes Universal-Lerikon der gelammten kaufmännischen Wissenschaften. In 4. Ausl, durchgängig neu bearb. v. L. F. Huber. 16. Lsg. Lex.-8. Geh. ^ ^ 6979. Tromlitz, 2l. v., sämmtliche Schriften. 4. Orig.-Aufl. 7—12. Lfa. gr. 16. Geh. ä 4H N-i 6980. Becker, C., der Geiz, die Sünde der Welt. Abgekürzt nach e. engl. Orig. 16. Geh. 4^ 6981. Droste, Martin Boos. Ein Vortrag. 16. Geh. 2^ 6982. James, I. A.. der Christ in Wort u. Wandel, od.: der Bekenner Christi, dargeftellt in e. Reihe v. Rathschlägen u. Vorsichtsmaßre geln. Uebcrs. v. I. Hoffmann. Hrsg. v. I. D. Prochnow. gr. 8. Geh. H ^ 6983. Lüge nicht! od. Auguste's Sieg. 16. Geh. U 6984. M'Cosh, I., die gegenwärtige Richtung d. religiösen Gedankens in den 3 Königr. England, Schottland u. Irland. Uebers. v. I. D. Prochnow. 16. Geh. 3 N-s 6985. Reid. W., das Blut Jesu. Aus d. Engl. 16. Geh. 3?4 Nz< 6986. Handels-Gesetzbuch, allgemeines deutsches, nebst den Einführungs gesetzen sämmtlicher deutschen Einzelftaaten u. vollständ. alphabet- Sachregister. 2. Ausg. 16. Geh. 9 6987. — dasselbe m. den Einführungsgesetzen f. Hannover — Oesterreich — Preußen — Sachsen. 2. Ausg. 16. Geh. ü 9 N/
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