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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-08-30
- Erscheinungsdatum
- 30.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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- Saxonica
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1930 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 107, 30. August. gen habe. Anonyme und pseudonyme Werke, welche noch nicht durch Druck u. s. w. vervielfältigt sind, können, solang- der Name des Urhebers nicht bekannt gemacht worden ist, nicht ein getragen werden. Art. 54. Der Eintrag muß enthalten: 1. den Tag des Eintrags; 2. Bezeichnung des Urhebers und, wenn der Eintrag zu Gun sten eines Rechtsnachfolgers desselben bewirkt wird, auch des letzteren; 3. den Titel und eine kurze Beschreibung des Werkes, welche insbesondere die zur Feststellung der Identität desselben dienlichen Punkte zu enthalten hat. Ist das Werk durch Druck u. s. w. vervielfältigt, so ist auch der Verleger und in Ermangelung eines solchen der Drucker an zugeben. Beim Einträge anonymer und pseudonymer Werke, welche durch Druck u. s. w. vervielfältigt sind, ist statt des Urhebers die nach Artikel 51. Absatz 2. zur Ausübung der Rechte desselben be rechtigte Person unter Angabe dieser Eigenschaft derselben an zuführen. Ist das eingetragene Werk ein solches, bezüglich dessen sich der Urheber das ausschließliche Ucbersehungsrecht oder das Recht, eine Uebersetzung aufführen zu lassen, Vorbehalten hat, so ist hier von im Einträge besondere Erwähnung zu thun. Art. 55. Nach geschehenem Einträge wird dem Bctheiligten auf des sen Verlangen durch das StaatSministcrium des Innern für Kir chen- und Schulangelegenhciten ein Z-ugniß ausgestellt, in wel chem bescheinigt wird, daß das betreffende Werk als ein nach Maßgabe der Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes gegen Nachdruck, sowie, je nach der Beschaffenheit des Werks und den obwaltenden Verhältnissen, gegen Uebersetzung, Nachbildung oder Aufführung geschütztes Originalwerk zu betrachten ist. Art. 56. Tritt nach geschehenem Einträge durch Veräußerung der Ur heberrechte, Tod des Urhebers oder in sonstiger Weife eine Aen- derung in der Person des Berechtigten ein, oder will der Urheber eines Werkes, das als anonymes und pseudonymes eingetragen ist, seinen Namen bekannt machen, so hat der Berechtigte wegen Vornahme der hiernach erforderlichen Aenderung oder Ergänzung des Eintrags einen schriftlichen Antrag beim Staatseninisterium des Innern für Kirchen- und Schulangelegenheiten zu stellen. Hierbei findet Artikel 53. Absatz 2. gleichmäßige Anwendung. Art. 57. Werden die Urheberrechte an einem in dicEintragsrolle ein getragenen Werke einem Andern, als demjenigen, zu dessen Gun sten der Eintrag stattgefundcn hat, richterlich zuerkannt, so ist der Eintrag auf Vorlage des rechtskräftigen Erkenntnisses ent sprechend abzuändern. Art. 58. So oft ein Eintrag abgeändert wird, ist ein neues, dem neuyrlichen Einträge entsprechendes Zeugniß auszustellen. Art. 59. Die zur Bewirkung des Eintrags in dicEintragsrolle a» das Ministerium des Innern für Kirchen- und Schulangclegenheiien zu richtenden Eingaben nebst etwaigen Beilagen, sowie alle hier auf bezüglichen bei demselben stattfindenden Verhandlungen und die vvu demselben ausgehenden Verfügungen, Zeugnisse u. s. w. sind tax- und stempelfrei. Es ist Jedermann gestattet, von der Einlragsrolle Einsicht zu nehmen und sich gegen Entrichtung der Stempel- und Taxge- bühren beglaubigte Auszüge aus derselben ertheilen zu lassen. Art. 60. Die Entscheidung von Streitigkeiten, welche zwischen meh reren Personen darüber entstehen, wem von ihnen die Urheber rechte an einem Werke zustehen, gehört zu- Zuständigkeit der Ei- vilgerichte. Art. 61. Die in vorstehenden Bestimmungen des gegenwärtigen Ge setzes vorgesehenen strafbaren Handlungen sind je nach der Größe der angedrohten Strafe Vergehen oder Ucbertrelungen, und es kommen bezüglich derselben, sofern das gegenwärtigcGcsetz nicht etwas Anderes bestimmt, die allgemeinen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs zur Anwendung. Insbesondere wird durch Ar tikel 37. und 38. an den Bestimmungen des Artikel 12. des Strafgesetzbuchs nichts geändert. Gerichtliche Verfolgung findet nur auf Antrag des Beschä digten oder seines gesetzlichen Vertreters statt. Art. 62. Uebcr die Entschädigungsansprüche des Beschädigten haben die Eivilgcrichtc zu entscheiden. Beschlagnahmen, welche in Folge der Verurtheilung wegen einer strafbaren Handlung einzutreten haben, sind von den Straf gerichten mit der Verurtheilung zu verfügen. Ueber sonstige Be schlagnahmen haben die Eivilgcrichte zu erkennen. JnderPfalz kann der durch eine nachdemgegenwärtigenGe setze strafbare Handlung Beschädigte auch nach Maßgabe der Be stimmungen der dortigen Strafprozeßordnung zur Geltendma chung seiner Eivilrechtsansprüche als Eivilpartei vor dem Straf gerichte auftreten. Art. 63. Die Entschädigungsklagen verjähren in fünfJahren von dem Zeitpunkte an, in welchem der zu Belangende die letztcwiderrecht- liche Handlung vorgenommen hat. Eine Unterbrechung der Ver jährung findet nur durch Anstellung derEntschädigungsklage oder Einleitung strafrechtlicher Verfolgung statt. MjArt. 64. Verurtheilende Erkenntnisse der Strafgerichte über Hand lungen, welche im gegenwärtigen Gesetze vorgesehen sind, bilden hinsichtlich der in denselben rechtskräftig festgestellten Thatsachen gegen den Verurtheilten auch vor den Eivilgcrichten vollständigen Beweis. Art. 65. Unbeschadet des Rechts der Untersuchungsrichter und der Ci- vilgerichte zur Anordnung von Beschlagnahmen, beziehungsweise Erlassung vorsorglicher Verfügungen sind auch die Polizeibehör den auf schriftlichen Antrag des Beschädigten oder seines Vertre ters befugt, die nach dem gegenwärtigen Gesetze der Confiscation oder Beschlagnahme unterliegenden Nachdrucks-Exemplare und zum Nachdrucke ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, sowie bei unbefugter Aufführung dramatischer, dramatisch-musikalischer und musikalischer Werke die Easse und die zur Ermittlung der Einnahme etwa dienlichen Listen, Eintrittskarten u. dergl. vor sorglich mit Beschlag zu belegen. Die in Beschlag genommenen Gegenstände sind von ihnen, wenn eine strafbare Handlung ange zeigt ist, an den zuständige» Staatsanwalt oder Untersuchungs richter, andern Falls an das zuständige Civilgericht einzusenden. Stellt sich eine aufAntrag des Beschädigten oder seines Ver treters vorgenommene Beschlagnahme als nicht gerechtfertigt dar, so ist der Antragsteller zur Entschädigung des durch die Beschlag nahme Verletzten verpflichtet.
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