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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-08-18
- Erscheinungsdatum
- 18.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650818
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102, >8. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1819 Art. 7. Wenn der Urheber eines im Artikel I. bezeichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Ver leger in dem Gebiete eines jeden der Hohen vertragenden Theile mir der Maßgabe übertragen har, daß die Exemplare oder Aus gaben des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem andern Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Aus gaben in dem andcrenLande als unbefugte Nachbildung angesehen werden. Art. 8. Die gesetzlichen Vertreter odecRechtsnachfolger derAutoren, Ucbersctzcr, Eomponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen -c. sollen gegenseitig in allen Beziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwärtige Ueber- einkunft den Autoren, Uebersctzern, Eomponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst be willigt. Art. 9. Ungeachtet der in de» Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Journalen oder periodischenSammelwerkcndeS anderen Landes abgedruckt oder übersetzt werden, wenn nur dieQuelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befügniß auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn dieAuloren in dem Journal oder in dem Sammelwerke selbst, in welchem sie die selben haben erscheinen lasten, förmlich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Art. 10. Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegen ständen, welche im Sinne der Artikel 1., 4., 5. und 6. auf unbe fugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich decimArtikel 12. enthaltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande staltgefunden hat. Art. II. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der Hochgebilde ten Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre. Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begrün den, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der beiden Staaken bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. Art. 12. Die Bestimmungen der Uebereinkunft vom 19. Mai 1856, welche sich rücksichtlich der Verleger, Buchdrucker oder Buch händler Sachsens oder Frankreichs auf den Besitz oder Verkauf solcher Vervielfältigungen im sächsischen oder französischen Eigenthume befindlicher, noch nicht zum Gemeingute gewordener Werke beziehen, welche zu den in der genannten Uebereinkunft bestimmtenZeitpunkten bereits veranstaltet oder eingeführt waren, oder deren Veranstaltung oder Abdruck ohne Ermächtigung des Berechtigten zu jenem Zeitpunkte bereits im Gange war, bleiben aufrecht erhalten. Art. 13. Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, Lithographien und Photographien, Geographische oder Seekarten, Musikalien, Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauche für den Umdruck auf Papier, Ge mälde und Zeichnungen, . gegenseitig ohne Ursprungszeugnisse zollfrei zugelassen werden. Art. 14. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Sachsen kommen, sollen in Frankreich sowohl zum Eingänge als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden Zoll ämtern abgefertigt werden, nämlich: 1) Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Slraßburg, Pontarlicr, Bellegarde, Pont-de-la-Eaille, St. Jean de Maurienne, Ehambe'ry, Nizza, Marseille, Baponne, St. Na- zaire, Havre, Lille, Valencienncs, Thionville und Bastia. 2) Bücher in anderer als französischer Sprache bei den näm lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, VerriereS de Jour, Perpignan (über Le Perthus), Le Perthus, Behobie, Bordeaux, Nantes, St. Mals, Eaen, Rouen, Diepps, Boulognc, Ealais, Dünkirchen, Apach und Ajaccio. Es bleibt Vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu bestimmen. In Sachsen sollen die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankreich kommen, über alle Zollämter zugelassen werden. Art. 15. Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eine Vcr- brauchsabgabe auf Papier gelegt werden sollte, ist man überein gekommen, daß die aus dem anderen Lande eingehenden Bü cher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographie» von dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen. Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Vcrbrauchsadgabe in dem anderen Lande veröffent licht worden sind. Art. 16. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft solle» in keiner Beziehung das einem jeden der beiden Hohen vertragen den Theile zustehende Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung den Vertrieb, die Dar stellung oder das Feilbieten eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff dessen die befugt- Behörde dies Recht auszuüben haben würde, zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen. Diese Uebereinkunft soll in keiner Weise das Recht des einen oder des anderen der Hohen vertragenden Theile beschränken, die Einfuhr solcher Bücher nach seinen eigenen Staaten zu verbieten, welche nach seinen inneren Gesetzen oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden. Art. 17. Gegenwärtige Uebereinkunft soll am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Sie soll die nämliche Dauer haben, wie die am 2. August 1862 zwischen den Staaten des Zollvereins und Frank reich abgeschlossenen Handels- und Schifffahrtsverträge. 252*
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