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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
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ö» 101, 16. August. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1803 Bücher in seine eigenen Staaten zu verhindern, welche nach seiner inneren Gesetzgebung oder nach den mit andern Mächten getrof fenen Verabredungen für Nachdrücke erklärt sind oder erklärt werden. Art. 17. Das Recht, der gegenwärtigen Uebercinkunft beizutreten, bleibt dem Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz Vorbehalte». Dieser Beitritt kann durch Auswechslung von Declara tionen zwischen dem Großherzogthum und Frankreich bewirkt werden. Art. 18. Die gegenwärtige Uebercinkunft soll am 1. Juli des gegen wärtigen Jahres in Kraft treten. Sie selbst soll so lange dauern, als der zwischen Frankreich und dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin abgeschlossene Handels- und Schifffahrts-Vertrag. Art. 19. Die gegenwärtige Uebercinkunft soll ratisicirt und die Ra tificationen sollen ausgcwechselt werden in Paris zur nämlichen Zeit, wie diejenigen des vorerwähnten Vertrages. Zur Urkunde dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diese Uebercinkunft unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen. So geschehen zu Paris am 9. Juni 1865. (1. 8.) von Bornemann. (I,. 8.) Drouyn de LhuyS. «chluß-Protokoll. Im Begriffe, zur Unterzeichnung des Handels- und Schiff fahrts-Vertrages, sowie des literarischen Vertrages zu schreiten, welche unter heutigem Datum zwischen dem Großherzvgthum Mecklenburg-Schwerin und Frankreich abgeschlossen sind, haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Vorbe halte und Erklärungen niedcrgelegt. U. In Betreff des literarischen Vertrages. 1) Man ist übereingckommcn, daß dieFrist, nach welcher der Verkauf der im Artikel 12. bezcichncten Nachdrucke und Verviel fältigungen nicht weiter stattsinden darf, auf den 1. September d. I. festgesetzt bleibt, und 2) daß die Buchhändler und Musikalienhändler des Groß herzogthums von jetzt bis zum 1. September d. I. in Bezug auf die Jnventirung und Stempelung der Exemplare nachgebildeter oder nachgedruckter Werke, die sie am I. Juli d. I. auf dem La ger haben, den folgenden Bestimmungen nachzukommen haben: a. Jeder Buchhändler oder Musikalienhändler des Großher- zogthumS ist verpflichtet, der Polizeidirection seines Wohn orts vor dem 1. September d. I. ein genaues Verzcichniß der Hochgebildeten oder nachgedruckten französischen Werke, auf welche der erwähnte Artikel 7. Anwendung erleidet, und die er zur Zeit des Beginnes der Geltung der unter heuti gem Datum verabredeten Bestimmungen in Besitz hat, zu überreichen; b. diese Jnventarien müssen als richtig und wahrheitsgemäß durch eine Erklärung an Eidesstall beglaubigt werden; c. jedes Exemplar der also invcntirlen Werke soll aus Veran staltung der Behörde, welche die Großhcrzvgliche Regierung dazu bestimmen wird, am Wohnorte der betreffenden Buch. Händler und Verleger mit einem Stempel oder besonderen Zeichen versehen werden; 6. wer nach dem 1. September im Großherzogthum nicht in- ventirte und nicht gestempelte Exemplare der gedachten un erlaubten Nachbildungen und Nachdrucke zum Verkauf bringt oder feil hält, verfällt den durch die Gesetze und Vor schriften über den Schutz der literarischen Kunst-Erzeugnisse angeordneten Strafbestimmungen. Das gegenwärtige Protokoll, welches von beiden Theilen gleich zeitig mit den Verträgen, auf welche cs sich bezieht, ratisicirt wer den soll, ist in doppelter Ausfertigung ausgenommen zu Paris den 9. Juni 1865. (1. 8.) von Bornemann. (b. 8.) Droupn de Lhups. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgetheilt von der I. C. Hinrichs'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 12. u. 14. August 1865. (* vor dem Titel — Titelauflage, -j- — wird nur baar gegeben.) Zr. 8. 6el». *^12 ^ ^ >^ture et <1 ap 8 ant gue. 6535.Astl, H., alphabetisches Sachregister zum Reichs-Gesetz-Blatte f. das Kaiserth. Oesterreich umfassend allein diesem Blatte aufgenomm. Gesetze u. Verordngn. f. denZeitraum der1.1858—1863. 1.u.2.Lfg. 6536 ^ Gbh- 5 * 16 lizei-, Justiz-, Militär- rc.Gesetze des Kaiserth. Oesterreich. 2.Aufl. ^ 7—10. Lsg. gr. 8. Geh. L * 24 N-i Ierie-^Vi886N5cliLft. 2. u. 3. 1-fx. §r. 8. 6eli. L * 26 6538.813.8 VarkLL ku Icaneionälu. vilu II. seäit 3—7. ßr. 4. 6eb. * 3 18 rapie u. ll^äropatbie. Hell.: ^Itsckul. 13. 1at>r§. 1865. I^r. 1—7. I-ex.-8. pro cplt. * 1U v^llelal 1. Telenlcu. 8. 6eb. * 24 6543. Weyhrother, C. v., böhmische Sagen. I. Reihet 2. Ausl. 8. Geh^. * 16 N/ Hankibucb f. ^.rrte u. 8tu6iren<1e. 2. a4uü. 1^ -Vdtb. 1«ex.-8. beb. pro cplt. * 2U ^ gu. k'ol. Oek. * 4 ^ - 6546. Sammlung ausgeführterStilarbeitenf.Mittelklassen. 1.u.2.Abth. 8. Geh. s*i/Z^ Inhalt: 1. Stilarbeiten f. die niedere Stufe der Mittelklasse v. C. O. Weigeldt u. H. F. Richter. 2. Stilarbeiten f. die höhere Stufe der Mittel- klaffe v. A. Zunghänel u- I. G. Scherz. 2. Ausl. 6547. Weigeldt, C. O., u.H.F.Richtcr, stilistische u.grammatischeAuf- gaben f. die Kinder der unteren Stufe der Mittelclasse. 8. Geh. * 2^ N-l Frcyschmibt in Cassel. 6548. Becker, F., Anleitung zur naturgemäßen Heilung derMenschen- Blattern, Masern, Rdtheln, d.Scharlach rc. sowie zurVerhütg. der Pocken-Narben, der schädl. Folgen der Kuhpocken-Jmpfg. rc. 8. In Comm. Geh. *s4 6549. Duero, del, der Fortschritt der Taktik. Einleitende Betrachlgn. üb. ein Einheits-Reglement f. die drei Waffen. Nach der französ. Uebersetzg. d. span. Orig. gr. 8. Geh. * 16 6550. Laveleye, E. de, die Geld- u. Handels-Krisen. Aus d. Franz. 8. Geh. * 1/3 .? 250»
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