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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.08.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.08.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650816
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186508160
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1802 1V1, 16. August. Börsenblatt für den Werkes an gerechnet, während fünf Jahre das Vorrecht des Schutzes gegen die Veröffentlichung jeglicher von ihm nicht er mächtigter Uebersehung desselben Werkes, in dem andern Lande genießen, und zwar unter den folgenden Bedingungen: 1) Er muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, anzeigen; 2) die besagte Uebersetzung muß binnen Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung des Originalwcrkcs an gerechnet, we nigstens zum Theil, und innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren, vom nämlichen Tage an gerechnet, im Ganzen erschie nen sein. Für die Werke, welche in Lieferungen erscheinen, soll es ge nügen, daß die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersetzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung eines jeden Bandes ausgedrückt ist. Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen Uebersetzungsrechtes in dem gegenwärtigen Artikel festgesetzten Frist von fünf Jahren jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden. Art. 7. Wenn der Urheber eines im Artikel 1. genannten Werkes sein Recht der Veröffentlichung oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der hohen contrahirenden Theile übertragen hat, unter dem Vorbehalt, daß die Exemplare oder Ausgaben dieses so veröffentlichten oder vervielfältigten Werkes in dem andern Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen diese Exemplare oder Ausgaben als unbefugte Verviel fältigungen gegenseitig angesehen werden. Art. 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Uebersetzer, Eomponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen tc. sollen gegenseitig in allen Beziehungen dieselben Rechte genießen, welche die gegenwärtige Uebercinkunfl den Autoren, Uebersetzern, Eomponisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst eincäumt. Art. 9. Ungeachtet der Bestimmungen in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebcreinkunft, können Artikel und Extrakte aus Journalen oder periodischen Sammlungen, die in einem der beiden Länder erscheinen, in den Journalen oder periodischen Sammlungen des anderen Landes wiedergegeben oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle bezeichnet ist, aus welcher man dieselben geschöpft hat. Indessen soll diese Befugnis sich nicht auf den Abdruck von Artikeln aus Journalen oder periodischen Sammlungen, welche in dem andern Lande erscheinen, erstrecken, wenn die Autoren in dem Journal oder der Sammlung selbst, in welcher sie dieselben haben erscheinen lassen, förmlich erklärt haben, daß sie deren Ab druck verbieten. In keinem Falle aber kann dies Verbot auf Artikel politischen Inhalts erstreckt werden. Art. 10. Der Verkauf oder das Feilhalten von Werken oder Gegen ständen, deren Vervielfältigung nach Maßgabe der Artikel 1., 4., 5. und 6. untersagt ist, bleibt, vorbehältlich was der Artikel 12. darüber enthält, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es, daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Staaten, sei es, daß dieselbe in irgend einem fremden Lande stattgefundcn hak. Art. 11. Im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Bestimmungen der vorstehenden Artikel soll die Beschlagnahme der Gegenstände der Nachbildung verfügt werden, und die Gerichte sollen die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen festgesetzten Strafen in dersel ben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein deutschen Buchhandel. Werk oder ein Erzeugniß nationalen Ursprungs begangen worden wäre. Die Merkmale, welche die unbefugte Nachbildung begrün den, sollen durch die Gerichte des einen oder des anderen Landes nach der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung bestimmt werden. Art. 12. Die gegenwärtige Uebereinkunft kann für die Veröffentli chung oder den Verkauf der Nachdrücke oder Nachbildungen, welche bereits vor ihrer öffentlichen Bekanntmachung in einem der Staa ten der hohen contrahirenden Theile im Ganzen oder in einzelnen Thcilen veröffentlicht, eingeführt oder bestellt waren, kein Hin derniß abgeben. Die beiden hohen contrahirenden Theile behalten sich vor, über die Festsetzung einer Frist, nach welcher der Verkauf der, in dem gegenwärtigen Artikel erwähnten Nachdrücke oder Nachbil dungen nicht weiter siatksinden darf, sich zu verständigen. Art. 13. Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die Bücher in allen Sprachen gegenseitig ohne Ursprungszeug nisse zollfrei zugelassen werden. Art. 14. Die Bücher, deren Einfuhr erlaubt ist, und welche aus dem Großherzogthum Mecklenburg kommen, sollen in Frankreich so wohl zum Eingang als directen Durchgänge oder zur Niederlage zugelassen werden, nämlich 1) Bücher in französischer Sprache bei den Bureaux zuFor- bach, Weißenburg, Straßburg, Pontarlier, Bellegarde, Pvnt-de- la-Caille, St. Jean de Maurienne, Ehambery, Nizza, Marseille, Bayonne, St. Nazaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thionville und Bastia; 2) Bücher in jeder anderen Sprache als der französischen bei den nämlichen Bureaux und außerdem bei den Bureaux in Saargemünd, St. Louis, Verriercs de Joux, Pecpignan (bei Le Perthus), Le Perrhus, Behoble, Bordeaux, Nantes, St. Mals, Eaen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach und Ajaccio. Vorbehalten bleibt jedoch die Bezeichnung anderer Bureaux, welche später zu demselben Zwecke bestimmt werden können. Im Großherzogthum Mecklenburg sollen die zurEinfuhr er laubten Bücher, welche aus Frankreich kommen, über alle Zoll ämter zugelaffen werden. Art. IS. In dem Falle, wenn eine Verbrauchsabgabe auf Papier in dem einen der beiden Staaken cingeführt werden sollte, ist man übereingekommen, daß diese Abgabe auf Bücher, Kupfer-und andere Stiche und Lithographien, die aus dem andern Lande ein- gcführt werden, verhältnißmäßig Anwendung finden soll. Indessen soll diese Abgabe in Bezug auf Bücher eventuell nur soweit zur Anwendung kommen, als dieselben nach der Ein führung der Verbrauchssteuer in dem einen oder andern Lande veröffentlicht worden sind. Art. 16. Die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebcreinkunft sollen in keiner Weise einem der hohen contrahirenden Theile das Recht beeinträchtigen, durch Maßregeln der Gesetzgebung oder der in ner» Polizei die Verbreitung, die Darstellung und das Feilhallen eines jeden Werkes oder Erzeugnisses, in Betreff welcher die zu ständige Behörde dies Recht auszuübcn haben würde, zu erlau ben, zu überwachen oder zu verbieten. Die gegenwärtige Uebercinkunfl soll weder für den einen noch den andern der beiden hohen contrahirenden Theile eine Beschränkung des Rechts herbeiführen, die Einführung solcher
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