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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.07.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.07.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650726
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186507261
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- Jahr1865
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1638 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. ^ 92, 26. Juli. kes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder ohne seine Ermächtigung veranstalte- tcnUebersetzungdesselbenWerks in dem andernLande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1. Der Autor muß an der Spitze seines Werks die Absicht, sich das Rechtder Ueberschung vorzubehalten, angczeigt haben z 2. die erwähnte Uebecsctzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung deS Originals, wenigstens zum Theil, und binnen eines Zeitraums von drei Jahren, von jenemTagean gerechnet, vollständigerschienen sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll eS genü gen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich daS Recht der Uebersctzung Vorbehalte, auf der ersten Lieferung jedes Ban des ausgedrückt ist. Es soll jedoch hinsichtlich der für die Ausübung des ausschließlichen UebersetzungSrechlcS in diesem Artikel festgesetzten Frist jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Ucber- sctzung derselben oder die Aufführung dieser Uebersctzung das in den Artikeln4. und 6. bestimmtcausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Ueberfetzung sechs Monate nach der Veröffentlichung oder Aufführung des Originalwerkes erscheinen oder aufführen lasten. Art. 7. Wenn der Urheber eines im Artikel 1. bczcichnctcn Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der Hohe» vertragenden Theilc mit der Maßgabe übertragen hak, daß die Exemplare oder Ausgaben deS solchergestalt herauSgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem andern Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Ausgaben in dem andern Lande als unbefugteNachbildung angesehen und be handelt werden. ' ' Die Werke, auf welche sich dieser Artikel 7. bezieht, sollen frei in beiden Ländern von dem Transit bei Bestimmung nach dritten Staaken zugelasten werden. Art. 8. Die gesetzlichenVertreker oder Rechtsnachfolger derAutorcn, Uebersetzer, Componisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Be ziehungen derselben Rechte Iheilhaftig sein, welche die gegenwär tige Uebereinkunft den Autoren, Uebersetzcrn, Componisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Art. S. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Jour nalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes ab- gedruckl oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll diese Befugniß auf den Abdruck von Arti keln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem andern Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammel werk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lasten, förm lich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Art. 10. Der Verkauf und das Feilbieken von Werken oder Gegen ständen, welche imSinne derArtikell.,4., 5. und6. aufunbefugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Artikel 12. ent haltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaken verboten, sei es daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande stattgefunden hat. Art. 11. Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des voranstehenden Artikels soll mit Beschlagnahme der nachgebil deten Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre. Die Merkmale, welche die unbefugteNachbildung begründen, sollen durch die Gerichte des einen oder des andern Landes nach der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung be stimmt werden. Art. 12. Die Bestimmungen der Uebereinkunft vom 2. Juli 1857, nach welchen den badischen oder französischen Verlegern, Buch druckern oder Buchhändlern der Besitz und Verkauf solcher Ver vielfältigungen der im Eigenthum von Badenern oder Franzosen befindlichen, aber noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke, welche sie dermalen veranstaltet, eingeführk haben oder welche ohne Ermächtigung veranstaltet find, gestattet ist, sollen mit den in jener Uebereinkunft bestimmten Terminen fortbestehen. Art. 13. Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, Lithographien und Photographien, Geographische oder Seekarten, Musikalien, Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch für den Umdruck auf Papier, Gemälde und Zeichnungen, gegenseitig ohne Ursprungszeugnisse zollfrei zugelassen werden. Art. 14. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus dem Groß herzogthum Baden kommen, sollen in Frankreich, sowohl zum Eingang als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Nieder lage bei folgcndenZollämtern abgefertigt werden: 1) Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Straßburg, Pontarlier, Bellegarde, Pont-de-la-Caille, St. Jean de Mauricnne, Chamberp, Nizza, Marseille, Baponne, St. Na- zaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thionville und Bastia; 2) Bücher in anderer als französischerSprachebei den näm lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verrieres de Joux, Perpignan (über Le Perthus), Le Perthus, Behobic, Bordeaux, Nantes, St. Malo, Eaen, Rouen, Dicppe, Boulogne, Calais,Dünkirchen, Apach und Ajaccio. Es bleibt Vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu bestimmen. Im Großherzogthum Baden sollen die zur Einfuhr er laubten Bücher, welche aus Frankreich kommen, über alle Zoll ämter zugelasten werden. Art. 15. Für den Fall, daß in dem einen der beiden Länder eineVer- brauchsabgabe auf Papier gelegt werden sollte, ist man überein gekommen, daß die aus dem andern Lande eingehenden Bücher,
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