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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.03.1894
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.03.1894
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18940329
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1894
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1914 Nichtamtlicher Teil. 71, 29. Mürz 1894. Hamburg - Altonaer Buchhündlervereins: Der schädlich^ Einfluß des partiellen Ramschhandels und die gegen ihn zu ergreifenden Maßnahmen. 10. Bericht der Abgeordneten aus ihren Kreis- und Orts- Verbänden. 11. Etwaige Anträge aus den Kreis- und Ortsvereinen, die satzungsgemüß drei Wochen vor der Abgeordneten-Ver- sammlung zu stellen sind. Die Namen der Herren Abgeordneten für die sechzehnte Ver sammlung bitten wir uns sobald als möglich direkt mit der Post anzuzeigen. Wir brauchen nicht hervorzuheben, wie wichtig sich im Laufe der Jahre die Versammlungen der Abgeordneten für die Ent wickelung des Buchhandels bezeugt haben, und rechnen wir auf einen zahlreichen Besuch der Versammlung. Hochachtungsvoll ergebenst Der Vorstand des Verbandes der Kreis- und Ortsvereine im Deutschen Buchhandel. vr. E. Ehlermann. R. von Zahn. Georg Lehmann. Da die Vertrauensmännerversammlung vom 18. Februar d. I. bereits Gelegenheit zu einer vertraulichen Vorbesprechung geboten hat, glauben wir davon absehen zu dürfen, zu einer solchen wie früher einzuladen, stehen aber gern zu Dienst, wenn der Wunsch darnach bei den verehrten Abgeordneten der Kreis- und Ortsvereine besteht. Das RommisstonsguL in der Schwei; beim Konkurse. (Vgl. Börsenblatt Nr. 55 u. 61.) III. Unser Mitarbeiter, Herr Rechtsanwalt F. Schlatter in Zürich, schreibt uns über das Retentionsrecht des Laden- Vermieters am Kommissionsgut in der Schweiz (vgl. Nr. 55 u. 61 d. Bl.) folgendes: Genauere Prüfung Vorbehalten, scheint mir doch die in Nr. 61 enthaltene Ansicht, daß es für die erfolgreiche Aussonderung des Kommissionsgutcs im Konkurse des Sortimentsbuchhändlers gegen über dem Ladenvermieter darauf ankomme, »ob es durchaus Regel sei, daß die Neuigkeiten und die meisten übrigen broschier ten Bücher Kommissionsgut seien«, nicht entscheidend. Auch wenn die Frage bejaht wird, ist man des Erfolges noch nicht sicher; denn die Regel bestätigt ja nur die Ausnahme. In der Regel hat z. B. auch jede Frau beim Heiraten eine Aussteuer, und doch hat die Anssteuer dem Vermieter gegenüber kein Ausson derungsrecht. Anderseits, wenn die Frage verneint werden müßte, kann es Fälle geben, in denen die Aussonderung be willigt werden muß. Ich würde das Entscheidende in einem anderen Merkmal suchen: Giebt es überhaupt offene Lüden von Buchhändlern bei »ns, die keine Kommissionsartikel enthalten? Ich glaube: Nein! Alle enthalten teils eigene, sestgekaufte Sachen, teils in Kom mission gegebene. Der ganze Buchhandel beruht darauf, daß ein Teil, vielleicht ein sehr großer Teil des Lagers in Kommission gegeben ist. Das wissen nicht nur die Buchhändler, sondern das ist jedermann bekannt. Kein Mensch, also auch kein Laden- Vermieter, darf kommen und im Ernst behaupten, das sei ihm neu. Ist das aber so, dann muß es sich auch der Laden vermieter beim Einzuge des Sortimenters sagen, daß nur ein Teil des eingebrachten Lagers (die festgekauften Sachen im Gegen satz zu den in Kommission erhaltenen) ihm zur Deckung des Mietzinses haften. Während es bei allen anderen Kausleuten zweifelhaft ist, ob sie unter ihren Waren fremdes Eigentum, Kommissionsartikel, haben, ist es beim Sortimenter gewiß. Bei ihm wußte also der Vermieter, oder mußte es we nigstens wissen, daß dieser Teil der Waren im Konkurs falle als Eigentum Dritter angesprochen und ausgesondert wird, gleichviel, ob er groß oder klein, ob er in broschierten oder nicht broschierten Büchern besteht, ob es Neuigkeiten oder ältere Sachen sind. Bezüglich dieses Teils der Jllaten fehlt dem Ver mieter also der gute Glaube, und mit diesem fällt bekanntlich das Retentionsrecht (Art. 227 Obl.-R). Oder, wie Art. 294 O.-R. sagt: »Sachen, von denen der Vermieter wußte oder wissen mußte, daß sie nicht dem Mieter gehören,« Nun besteht allerdings die Möglichkeit einer andern Auf fassung. Das Gericht kan» sagen: Erst dann ist der Vermieter nicht mehr in gutem Glauben, wenn ihm ein Verzeichnis der einzelnen Stücke, die Kommissionsgut sind, behändigt ist. Er muß die einzelnen Stücke kennen. Das ginge aber doch zu weit. Meines Erachtens können die Gerichte diesen Standpunkt nicht einnehmen, ohne sich den Vorwurf der offenbaren Ungerechtigkeit und Un billigkeit zuzuziehen. Drei Gründe sprechen dagegen: 1. Das Gesetz sagt ausdrücklich: »wußte oder wisse» mußte.« 2. Während in den gewöhnlichen Fällen der dritte Eigentümer, z. B. der Verleiher eines Klaviers, sich schützen kann, z. B. durch einen rekommandierten Brief, kann dies der Buchhändler, der Kom missionsgut giebt, nicht; denn der Verkehr ist'ein fortlaufender, dem Wechsel unterworfener und umfaßt viele kleine, auf diese Weise gar nicht zu behandelnde Posten. 3. Er kan» beanspruchen, in gleiche Linie gestellt zu werden mit jenen andern fremden Eigentümern eingebrachter Sachen, die auch gerichtlich geschützt werden, ohne Spezialanzeige gemacht zu haben. Ich meine die Leute, die einer Wäscherin, einem Buchbinder, einem Uhrmacher ihre Sachen anvertrauen und ganz zweifellos dem Vermieter gegenüber aufkommen mit ihrem Anspruch auf Aussonderung, während diesem niemals mitgeteilt wurde, welche Stücke speziell gemeint sind. Ich resümiere dahin: Wer einem Sortimentsbuchhändler einen offenen Laden vermietet, muß es wissen, daß ein guter Teil der Waren, die dort beim Einzug und später im Verlauf des Mietverhältnisses ankommen, ausgepackt und auf Lager genommen werden, fremdes Eigentum Dritter ist. Bezüglich dieses Teils ist er nicht in gutem Glauben und hat das Retentions recht für unbezahlt gebliebenen Mietzins nicht. Darauf, daß er die einzelnen Stücke nicht gesehen hat, weder in Wirklichkeit noch auf dem Papier, kommt nichts an. Welche Stücke gemeint sind, steht fest und ist sicher: diejenigen Bücher, die Kommissionsgut sind, was sich an Hand der Fakturen bestimmen läßt. Ein gerichtlicher Entscheid ist bis jetzt nicht bekannt. IV. Die Redaktion d. Bl. empfing zu derselben Angelegenheit soeben noch folgende Mitteilung des derzeitigen Präsidenten des Schweizerischen Buchhändlervereins, Herrn Friedrich Schultheß in Zürich: »Kürzlich ging vom Vorstand des Schweizerischen Buch hündlervereins ein schriftliches, ausführlich begründetes Gesuch an das eidgenössische Amt für Schuldbetreibung und Konkurs in Bern ab: »in der Folge bei Buchhändler-Konkursen dafür sorgen zu wollen, daß das in Artikel 294 des schweizerischen Obligationen rechtes und Artikel 283 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vorgesehene Retentionsrecht des Vermieters von Läden und Magazinen aus das Kommissivusgut des Mieters keine Anwendung finde, beziehungsweise die Eigenart des buchhändlerischen Verkehrs in billiger Weise berücksichtigt werde«. »Der d. z. Präsident: Friedrich Schultheß in Zürich«. Vermischtes. Verleger unzüchtiger Schriften in Amsterdam. — Wir haben in Nr. 33 des Börsenblattes 1893 eine Bittschrift von deutschen Buchhändler-Vereinigungen an den deuischen Reichskanzler mitgeteilt, worin diese Vereine unter der Führung deS Hamburg-Altonaer Buch-
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