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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.04.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.04.1865
- Sprache
- Deutsch
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858 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 46.18. April. Nichtamtlicher Lheil. Zum preußisch-französischen Vertrage. Der internationale Vertrag zwischen Preußen und Frank reich wird also am 1. Juli dieses Jahres in Kraft treten. Mit der Publikation desselben werden wir demnach in allernächster Zeit auch die Festsetzung derjenigen Anordnungen zu gewärtigen haben, welche in Artikel 12. des Vertrages für die Verwaltungs behörden vorgesehen sind, und welche sich hauptsächlich mit den vor dem Vertrage in Preußen geschehenen Nachdrücken rc. fran zösischer Werke beschäftigen werden. Artikel 12. spricht aus: daß im Verwaltungswege die nö- thigen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten und Verwickelungen getroffen werden sollen, in welche die Verleger von Vervielfältigungen noch nicht zum Gemeingut gewordener Werke gerathen könnten, ,.welche sie vor Eintritt der Wirksam keit der Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben, oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung der Berech tigten veranstaltet oder na 6) gedruckt werden". Diese letztere Fassung ist keine sehr glückliche und ermangelt jeder Präcision. Im Allgemeinen ist die Absicht, welche durch dieselbe ausgesprochen werden soll, wohl klar: der preu ßische Verleger, welcher bei Publikation der Uebereinkunft mit der Vervielfältigung eines französischen Werkes beschäftigt ist, soll durch die Uebereinkunft nicht an solcher Vervielfältigung ge hindert werden; die letztere sott so zu sagen keine rückwirkende Kraft haben. Aber was heißt das: mit einer solchen Vervielfäl tigung eines nun aus mehreren Bänden bestehenden französischen Werkes gerade beschäftigt sein? Gilt da jeder dieser einzelnen Bände als ein Werk für sich, derart daß, wenn der preußische Verleger bei Publikation der Uebereinkunft mir der Vervielfältigung des ersten Bandes be schäftigt ist, oder vor derselben den ersten und zweiten Band erst abgedruckt hat, er nach der Uebereinkunft den dritten und folgenden nicht ohne Genehmigung des Autors und seinerRechts- nachfolger auch abdrucken darf? Oder ist jene Fassung so zu ver stehen, daß er es darf; daß eben ein aus mehreren Bänden be stehendes Werk, von welchem ein oder mehrere Bande von einem preußischen Verleger früher abgedruckt worden sind, nun, nach der Uebereinkunft, auch weiter vollständig abgedruckt werden darf? In den verschiedenen internationalen Verträgen der andern einzelnen deutschen Staaten, wie Hannover, Nassau, Oldenburg rc. mit Frankreich lautet der bezügliche Artikel: „Gegenwärtige Uebereinkunft soll den freien Verkehr oder die Veröffentlichung von Nachdrücken nicht verhindern, welche schon vor der Publi kation dieses Vertrages ganz oder theilweise angefectigt, be stellt oder eingeführt sind/, Auch diese Fassung hebt die vorstehenden Bedenken nicht, weil das „thei lweise" bei einer strikten Auslegung, gegen über dem „ganz" auch so verstanden werden kann, daß ein ein zelner Band eines aus mehreren Bänden bestehenden französi schen Werkes bei Publikation des Vertrages erst zum Theil, noch nicht ganz, abgedruckt ist; das „theilweise" sagt durchaus nicht zweifellos: daß, ist ein Theil des Weckes vor dem Vertrage abgedruckt, auch das ganze Werk abgedruckt werden kann. Nur der Vertrag zwischen dem Königreich Sachsen und Frankreich lautet in dem betreffenden H. ganz bestimmt (Art. 12.): „Die französischen und sächsischen Herausgeber sollen ermächtigt sein zur Veröffentlichung derjenigen Theile oder Lieferungen, welche zur Beendigung nicht autorisirter, in der Herausgabe begriffener Werke, von denen ein Theil bereits vor dem Tage derUn- rerzeichnung der Uebereinkunft erschienen ist, n ö- thig sind." Hat der preußisch-französische Vertrag diese präcise Fassung absichtlich vermieden? will er eben nicht das, was diese ! Fassung ohne Zweifel will? ! Die Sache ist nicht ohne Bedenken. Wir haben hierbei ! nicht das viel besprochene Cäsar-Werk imAuge; abgesehen davon, -daß bei diesem diejenigen preußischen Verleger, welche den er- > schienenen ersten Band abgedruckt oder übersetzt haben, dies mit der bestimmten Voraussicht gethan, daß die folgenden Bände ! erst nach dem Vertrage erscheinen werden, so ist solcher Abdruck und Uebersetzun'g des ersten Bandes ja auch nach Unterzeichnung der preußisch-französischen Uebereinkunft geschehen. Aber es würde doch die größte Ungerechtigkeit sein, wenn ein preußischer Verleger von einem vor Jahren in Frankreich be gonnenen, in jährlich ein oder zwei Bänden ausgegebenen Werke eine Uebersetzung verlegt und durch den Vertrag nun an deren Vollendung, ohne Autorisation des französischen Verlegers ge hindert sein sollte! Wir dürfen erwarten, daß die in Aussicht stehenden Anord nungen der preußischen Verwaltungsbehörden den Umständen in richtiger Weise Rechnung zu tragen verstehen werden. — u —. Beitrag zu einer Geschichte der Erfahrungen über das Kreditwesen im deutschen Buchhandel. Eine angesehene Verlagsbuchhandlung, die mit einem ziem lich bedeutenden Betrage im Jahre 1857 in die Concursmasse von Butnuh L Co. in Flensburg hineingeralhen war und ihre Forderung rechtzeitig angemeldet hatte, erhielt vor kurzem auf eine in jüngster Zeit wiederholte Anfrage von ihrem Anwalt fol gende Zuschrift: Es hat mir viele Mühe gemacht und viele Zeit gekostet, um über die Butnuh'sche Concursmasse Weiteres zu erfahren.^ Dies lag theils Ich kann Ihnen nun Folgendes mittheilen. Der Tischlermeister Bach und der Oekonom Brenner Hierselbst halten von Butnuh Alles und Jedes was dieser besaß vermittelst eines förmlichen und quittirtcn Kaufcontracts gekauft, so daß eine Masse überall nicht vorhanden war. Mehrere Creditoren griffen diesen Kauf- contract als ein simulirtes Geschäft und um den Creditoren die Mittel zu deren Befriedigung zu entziehen, an. Der Prozeß wurde aber beim hiesigen Stadtgerichte und in der Appellationsinftanz verloren. Das Concursvcrfahren konnte dergestalt ohne Masse nicht weitergeführc werden. Butnuh ist, wie Sie wissen werden, längst gestorben und hat die Wittwe sich mit dem Buchhändler Huwald Hierselbst wieder verheirathet. Es ist demnach durchaus nichts zu machen und sind die Butnuh'- schen Creditoren arg betrogen. Das formelle Recht hat hier ein ma terielles Unrecht geschützt. Für den Fall, daß Sie, was wahrscheinlich ist, in dieser Angelegenheit meine Thätigkeit nicht weiter in Anspruch nehmen werden, wollen Sie mir für meine Bemühungen und dies Schreiben eine Vergütung von 2 preuß. Thaler zukommcn lassen rc. Flensburg, 26. März 1865. Schultz. Miöcellen. Aus München. Seit Monaten beschäftigen sich die öf fentlichen Blätter mit Napoleon's ,,Leb e n C ä sar's", diesem neuen literarischen Phänomen. An Reklamen für dasselbe hat es wahrlich nicht gefehlt und man sollte glauben, die Neugierde in den betreffenden Kreisen war auf das höchste gespannt. Um mich zu überzeugen, ob der fabelhaft schnelle Absatz, von welchem
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