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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.04.1897
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- Deutsch
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Eritsch. des Kantonsgerichtes St. Gallen 1896 No. 2), stellt sich eine derartige Veröffentlichung des den rechtswidrigen Angriff des Beklagten konstatierenden Urteils als ein durch aus geeignetes Mittel dar, um das von der Klägerin erlittene Unrecht auszugleichen und den früheren Zustand für die Zu kunft wiederherzustellen. Art. 51 Obl.-R. überläßt es aber dem Ermessen des Gerichtes, nicht bloß die Größe, sondern auch die Art des Schadenersatzes, in Würdigung der Um stände, zu bestimmen. 9. Dem eben berührten Begehren steht auch der Um stand nicht im Wege, daß die Klägerin es unterlassen hat, dessen Aufnahme in die friedensrichterliche Weisung zu be wirken, dasselbe vielmehr erst in der Klageschrift vorgebracht hat. Das Rechtspflegegesetz statuiert zwar in Z 318, Ziffer > als regelmäßige Wirkung der mit Einreichung der Weisung beim Gericht eintretenden Streithängigkeit (§ 317 das.) die Unzulässigkeit jeder Aenderung des aufgestellten Rechtsbe gehrens. Als Ausnahme ist dabei indes das »Nachbringen von Nebenpunkten« zugelassen, und als solches kann das ge nannte Begehren angesehen werden, da die damit verlangte spezielle Art der Schadenstilgung im Verhältnis zum Haupt begehren, welches auf Feststellung der Widerrechtlichkeit des eingeklagten Geschäftsgebarens des Beklagten gerichtet ist, in der That als nebensächlicher Natur erscheint. 10. Anders verhält es sich dagegen mit der von der Klägerin erst in der Hauptverhandlung gestellten Forderung von 500 Frcs. für Schadenersatz und Genugthuung. Auch dieser Anspruch stellt sich zwar als eine der möglichen Folgen der eingeklagten widerrechtlichen Handlungsweise des Beklagten dar. Derselbe kann aber nach seiner Natur und Bedeutung nicht als bloßer Nebenpunkt angesehen werden, so daß hier die Regel des § 318 Ges. betr. d. Rpfl. zutrifft, wonach eine derartige nach der Streithängigkeit vorgenommene Aenderung des Rechtsbegehrens der Weisung unstatthaft ist. Hieran muß festgehalten werden, obschon infolge des Aus bleibens des Beklagten in der Haupt- und der Ergänzungs verhandlung gemäß 8 328 Ges. btr. Rpfl. ein Verzicht des selben auf die für ihn aus 8 318 fließenden Rechte und Ein reden anzunehmen ist. Denn die genannte Vorschrift regelt nicht nur die Rechte der Parteien, sondern sie bildet auch eine für das Gericht verbindliche Ordnungsvorschrift; die Klägerin hat aber unterlassen, das Nachbringen einer Nachtragsweisung anzubieten, auf welchem Wege der Mangel hätte verbessert werden können. — Im übrigen erscheinen ihre bezüglichen thatsächlichen Ausführungen, welche freilich als zugestanden zu betrachten sind, keineswegs ohne weiteres als schlüssig für die Entstehung eines irgendwie namhaften Schadens und könnte die Klage in diesem Punkte auch sach lich nicht gutgeheißen werden. Letzterer war indes für die Verhandlung des Prozesses von so untergeordneter Bedeutung, daß es sich nicht recht- fertigen würde, mit Rücksicht hierauf der hierbei unterliegen den Klägerin etwa einen Teil der Gerichtskosten aufzulegen oder dieser die Prozeßentschädigung zu verweigern; — erkannt: 1. Dem Beklagten ist die Verwendung der Firma bezeichnung »Zürcher Lehrmittelanstalt« untersagt. 2. Die Klage auf Schadenersatz bezw. Genugthuung ist abgewiesen. 3. Die Staatsgebühr wird auf Frcs. 80.— Rp. angesetzt; die übrigen Kosten betragen „ 7.80 „ Schreibgebühr, „ 1.50 „ Citat.- „ 2.30 „ Stempel, „ —.40 „ Porto, „ 10.80 „ Jnsertionskosten. 4. Die Kosten sind dem Beklagten aufgelegt. 5. Der Beklagte hat der Klägerin eine Prozeßentschä digung von 100 Frcs. zu bezahlen. 6. Die Klägerin ist berechtigt, dieses Urteil im Dispositiv je einmal in der Neuen Zürcher Zeitung und dem »Börsen blatt für den Deutschen Buchhandel« im Umfang von 10x10 om auf Kosten des Beklagten zu veröffentlichen. 7. Dieses Urteil ist der Klägerin schriftlich und dem Be klagten durch einmalige Publikation im Amtsblatt mitzuteilen. Zürich, den 12. Februar 1897. (U 8.) Im Namen des Handelsgerichtes Der Präsident: vr. M. Wyß. Der Sekretär, vr. Schoch. Kleine Mitteilungen. Post. Internationale Weltpostmarke. — Auf dem bevorstehenden Weltpostkongresse soll die Schaffung einer inter. nationalen Briefmarke für den internationalen Briefverkehr in allen Ländern des Weltpostvereins ernstlich angeregt werden. Die inter nationale Briefmarke soll zu 20 Pfennig, 2 Pence, 25 Centimes ge wertet sein. Zu den Staaten des Weltpostvereins gehören nun Länder, wie die südamerikanischen Republiken, deren Münzwerte sehr gering oder gleich Null sind. Wollte man diesen Staaten erlauben, Brief marken von 25 Centimes anzufertigen, die dann von allen Postämtern, Kaufleuten, Bankiers, Wechslern Europas als bares Geld zum Vollwerte von 20 Pfennig, 2 Pence, 25 Centimes angenommen würden, so würde man diesen Ländern, deren Münzen und Banknoten jeder nur mit einer starken Reduzierung annimmt, das sichere Mittel geben, unberechtigte Gewinne durch massenhafte Ausfuhr ihrer Briefmarken zu erzielen. Deutschland, von Oesterreich unterstützt, beantragt, daß diese Länder in ihren Berechnungen mit den anderen Ländern hinsichtlich der von ihnen ausgegebenen und in Umlauf gesetzten Briefmarken das Pfund Sterling als Münz einheit annehmen. Belgien stimmt für diesen Antrag. Noch ein anderer deutscher Antrag hat Aussicht auf Annahme. Die aus be- onderen Anlässen ausgegebencn Briefmarken sollen nur in ihren Ursprungsländern giltig sein. — Wir können uns nicht denken, datz die Einführung einer besonderen Weltpostmarke von der brief- schreibenden Welt angenehm empfunden werden wird. Das gegen wärtige Verfahren, wonach für Ausländsbriefe die gewohnten Jn- landsmarken verwendet werden, scheint uns bequemer. Post. Mitteilungen des amtlichen Postblatts Nr. 2 vom 1. April 1897: 1) Das Meistgewicht für Postpakete nach den Cook-Inseln ist auf 5 Lg erhöht worden. 2) Das russische Rubelsteuergesetz vom Jahre 1893, nach welchem russische Kreditbillets sowohl bei der Einfuhr als auch bei der Aus uhr den zollpflichtigen Gegenständen beigezählt werden und daher licht in gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briessendungen ver- andt werden dürfen, bleibt bis auf weiteres in Giltigkeit. Bei Zuwiderhandeln behalten die russischen Zollbehörden 25 Prozent vom Werte der entdeckten Rubelnoten als Strafe ein. Der Ver wendung von russischem Papiergelde in Briefen mit Wertangabe im Verkehr mit Rußland steht nichts entgegen. 3) Eine Ersatzpflicht für Einschreibsendungen übernehmen zur Zeit noch nicht die Postverwaltungen: der Vereinigten Staaten von Amerika, von Argentinien, Brasilien, der Britisch - australischen Kolonieen (ausgenommen Queensland), von Kanada, der Kap- Kolonie, von Ecuador, Guatemala, Mexiko, Natal, Paraguay, Peru und der Südafrikanischen Republik. Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Ilsiobs-Nsdieinsl-Xnesigsr. 22. dsbrgsng. dio. 7. 2. ^pril 1897. Nit Inttsrstur-llobsrsiobt. 4". 8. 93—108. Vortag von L. Xonogon in Usixeig. Vsrüsiobnis clor nousston aut clour Uobists der Nots.1l- und Nssobinsn-Industris u. äor damit verwandten 2wsigs srsobie- nsnsu Lüobsr u. sonstigen kubllLationsn. Hrsg, von 6 arl katakz- in Berlin. Irl. 8". 48 8. Nsäioinss novitatss. XI. dabrgang. dir. 4. (Katalog 244.) Nodi- oinisebsr ^nesigsr, brsg. von Kran2 kioteoLsr in llübingon. 8«. 8. 73-96. 673 kirn. Xuswabl guter VVorLo aus sllsn IVisssnsobat'ton, darunter be sonders lleissbosobroibungsn. tintig.-Katalog dir. 92 von 6. Uobslen's Uaebk. kr. klüber in Nünoben. 8". 32 8. 679 Urn.
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