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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.04.1897
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- 03.04.1897
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- Deutsch
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bezeichnung »Zürcher Lehrmittelanstalt« steht, da letzteres nach der bundesrechtlichen Praxis, sofern es sich nicht um die Be zeichnung eines Nachsolgeverhältnisses handelt, als zulässig gilt (Siegmund, Handbuch für die schweiz. Handelsregister führer, S. 182, und Schneider, Komm. gr. Ausg. zu Art. 867, Nr. 10). 2. Im übrigen sind zur näheren Bezeichnung der Natur des Geschäftes dienende Firmazusätze in Art. 867 Abs. 2 Obl.-Recht ausdrücklich zugelassen. Die Benennung »Zürcher Lehrmittclanstalt« für eine Buchhandlung kann nun wohl als nähere Bezeichnung der Natur des Geschäftes angesehen werden. Sollte dies aber nicht der Fall und in genanntem Zusatz mehr ein Phantasiename bezw. eine Etablissements bezeichnung zu erblicken sein, so könnte auch eine solche nach der Praxis der Bundesbehörden, wie auch nach einem früheren Entscheid diesseitigen Gerichtes, namentlich auch im Hinblick auf die deutsche Rechtsprechung (im Anschlüsse an Art. 16 Abs. 2 deutsches Handelsgesetzbuch entsprechend Art. 67 Abs. 2 Obl.-R.) nicht ohne weiteres als unstatthaft angesehen werden (s. hierüber Siegmund a. a. O. S. 180/81 und Handelsr.- Entsch. Bd. XIII S. 124 betr. den Zusatz »dato äu tbsätrer). 3. Ein Einspruchsrecht der Klägerin gegen den streitigen Zusatz und Bestandteil der Firma des Beklagten ist indes nach Art 867, Abs 2 Obl.-R. begründet, wenn jene durch den Gebrauch desselben »beeinträchtigt« wird. In dieser Hinsicht fragt es sich zunächst, ob eine Verletzung des Firmen rechtes der Klägerin vorliege, wie dieselbe in erster Linie be hauptet. Nach Art. 868 Obl.-R. muh die Firma des Be klagten sich von der ältern der Klägerin »deutlich unter scheiden«. Hierbei ist aber nicht etwa bloß der beanstandete Firmazusatz als solcher in Betracht zu ziehen, sondern die ganze Firma des Beklagten. Dies ergiebt sich schon aus dem Wortlaut des Art 876, welcher von dem Rechtsschutz »der Firma« redet, und es kann überhaupt ein selbständiger Schutz der einzelnen Firmabestandteile, namentlich der Zusätze zum bürgerlichen Namen, wie z B. hierzu verwendeter Etablisse mentsbezeichnungen als solcher auf Grund des Firmenrechts nicht anerkannt werden (Entsch. des Bundesgerichtes Bd. XVII S. 516 Erw. 3 betr. die Bezeichnung »Ursock Röte!« und Handelsrechtliche Entscheidungen Bd. Xlll S. 125 Erw 4 betr. die Bezeichnung »Osts äu tbeätre«). 4. Also es fragt sich, ob die Firma des Beklagten im ganzen sich von derjenigen der Klägerin »deutlich unter scheide« und zwar bei Anwendung der im Verkehre üblichen Sorgfalt (Entscheid, des Bundesgerichtes Bd. XVII. S 649 Erwäg 4 in Sachen Hediger), und hierzu genügt es, im Unterschied zu den Grundsätzen des Markenrechts, an einer verhältnismäßig unbedeutenden Verschiedenheit, da im kauf männischen Verkehr die genaue Beachtung der Firmen die Regel bildet. Die beiden Firmen »Schweizerische Lehrmittel anstalt von M. A. Schmidt« und »Julius Maier, Zürcher Lehrmittelanstalt« lauten nun aber derart verschieden, daß eine Verwechslung derselben bei Anwendung der im Verkehr gebotenen Sorgfalt nicht zu erwarten ist. 5. Im weitern hat sich die Klägerin auf den Rechts titel einer illoyalen Konkurrenz des Beklagten gestützt, und es steht außer Frage, daß die hierfür maßgebenden allgemeinen Bestimmungen in Art. 50 ff. des Obligationenrechtes von ihr angerufen werden können, da die von der Klägerin ver tretenen Ansprüche — wie eben auseinandcrgesetzt worden — nicht etwa durch die Spezialvorschriften des Firmenrechts geschützt sind. (Entsch. des Bundesger. Bd. XIX. S. 232 Erwäg. 2 und Bd. XXII. S. 90 Erw. 3). Es fragt sich somit, ob in dem Benehmen des Be klagten, welches die Klägerin zum Gegenstände der Klage gemacht hat, eine widerrechtliche Handlungsweise im Sinne von Art. 50 ff. liege, d. h. ein Geschäftsgebaren, wobei vom Beklagten unerlaubte, gegen die gute Treue im kauf männischen Verkehr verstoßende Mittel angewendet werden, um der Klägerin die Kundsame zu entziehen (s. Handelsrecht!. Entsch. Bd. XIV. S. 313 Erw. 5 und die dortigen Citate). Wie das Handelsgericht schon früher entschieden hat (Handelsr.-Entsch. Bd. Xlll S. 126 Erw. 7), müssen nun allerdings Etablissementsbezeichnungen grundsätzlich als ein gegen illoyale Konkurrenz geschütztes Rechtsgut anerkannt werden, weil die Kundsame und der Kredit einer Firma viel fach mit derartigen Benennungen, welche sich dem Gedächtnis oft intensiver als die Firma selbst einprägen, verknüpft sind. Als eine solche Etablissementsbezeichnung darf aber die von der Klägerin für ihre Buchhandlung gewählte »Schweizerische Lehrmittelanstalt« wohl anerkannt werden. Die Anwendung einer ähnlichen Bezeichnung durch den Konkurrenten er scheint somit als Handlung unerlaubten Wettbewerbes, sofern sie in der Absicht geschieht und dazu dienlich ist, der Klägerin die Kundsame zu entziehen. Letzteres trifft hier zu, da die Klägerin seit Jahren eine ganz ähnlich lautende Etablissementsbenennung führt und auf Grund ihrer als zugestanden zu betrachtenden Darstellung anzunehmen ist, es sei ihr Geschäft unter derselben viel mehr als unter ihrer eigentlichen Firma bei der Kundsame bekannt gewesen. Weiter kann aber auch keinem begründeten Zweifel unterliegen, daß der Beklagte den streitigen Firmenzusatz, den er tatsächlich als Etablissementsbezeichnung anwendet, wesentlich in der Ab sicht gewählt hat, um das Publikum und speziell die bisherigen Kunden der Klägerin irre zu führen und eine Verwechslung der beiden Firmen zu bewirken, alles in der Absicht, sich diese Kundsame zum Schaden der Klägerin selbst zuzuführen. Die vom Beklagten dabei angebrachte Abänderung »Zürcher Lehr mittelanstalt« ist im Vergleich zur klägerischen Bezeichnung »Schweizerische Lehrmittelanstalt« viel zu wenig markant, um bei der Kundsame bemerkt zu werden, und dient offenbar nur zur Verhüllung der Täuschungsabsicht. 6. Augenscheinlich in der nämlichen Absicht und mit dem gleichen Zwecke hat der Beklagte, wie ebenfalls auf Grund der unbestrittenen Darstellung der Klägerin ohne weiteres anzunehmen ist, sich auf arglistige Weise das bisherige von dieser eben aufgegebene Verkaufslokal mit Hilfe eines Strohmannes zu verschaffen gewußt; unzweifelhaft geschah dies ebenfalls, um sich zum Schaden der Klägerin die hier durch bei deren Kundsame veranlaßte Verwechslung zu Nutzen zu ziehen, und es bedarf keiner weiteren Ausführung, um die Unlauterkeit und Verwerflichkeit eines derartigen Vorgehens im Konkurrenzkampf darzuthun. 7. Nach dem Gesagten erscheint die streitige Firmabezeich nung als unstatthaft. Die Klägerin verlangt ein Verbot gegen die Weiterführung derselben. In diesem Begehren ist rechtlich teils ein Feststellungsbegehren, teils das Gesuch um Voll streckung des damit beanspruchten Rechts zu erblicken. Die Zulässigkeit einer Präjudizialklage zum Schutze gegen Hand lungen illoyaler Konkurrenz ist von den Gerichten wiederholt bejaht worden (s. Handelsr.-Entsch. Bd. Xlll S. 125 Erw. 6), und ebenso steht auf Grund des Zürcher Rechtspflegegesetzes außer Zweifel, daß auch im ordentlichen Prozeß Vollstreckungs begehren gestellt und geschützt werden können Dem ver langten Verbot steht somit nichts im Wege, und es mag hier bei noch bemerkt werden, daß es mit zum Ansprüche der Klägerin gehört, die Löschung der angefochtenen Firma bezeichnung des Beklagten im Handelsregister zu veranlassen (vgl Art. 875 Obl-R.). 8. Auch dem Rechtsbegehren der Klägerin, daß ihr ge stattet werde, das Urteil auf Kosten des Beklagten in den namhaft gemachten öffentlichen Blättern zu publizieren, ist Folge zu geben. Wie das Bundesgericht ausgeführt hat (Entsch. des Bundesger. Bd. XXII S 164 Erw. 4, s auch 340»
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