Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1865
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- Erscheinungsdatum
- 03.07.1865
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- Deutsch
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- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
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ten Uebersetzung desselben Werkes in dem anderenLande geschützt zu sein, und zwar unter folgenden Bedingungen: 1) Der Autor muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das Recht der Uebersetzung vorzubehalten, angezeigt haben. 2) Die erwähnte Uebersetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der Veröffentlichung des Originals an gerechnet, we nigstens zum Theil, und binnen eines Zeitraumes von drei Jah ren, von demselben Tage an gerechnet, vollständig erschienen sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Wecken soll es genü- ^ gen, wenn die Erklärung des Autors, daß er sich das Recht der Uebersetzung Vorbehalten habe, auf der ersten Lieferung eines jeden Bandes ausgedrückt ist. Es soll jedoch, hinsichtlich der für die Ausübung des aus schließlichen Uebersetzungs-Rechtes in dem gegenwärtigen Artikel festgesetzten fünfjährigen Frist, jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden. Der Autor dramatischer Werke, welcher sich für die Ueber setzung derselben oder die Aufführung der Uebersetzung das in den Artikeln4. und 6. bestimmteausschließliche Recht Vorbehalten will, muß seine Uebersetzung sechs Monate nach der Veröffentlichung oder der Aufführung des Originalwcrkes herausgeben oder auf führen lasten. Art. 7. Wenn der Urheber eines im Artikel 1. bezeichneten Werkes das Recht zur Herausgabe oder Vervielfältigung einem Verleger in dem Gebiete eines jeden der Hohen vertragenden Theile mit der Maßgabe übertragen hat, daß die Exemplare oder Ausgaben des solchergestalt herausgegebenen oder vervielfältigten Werkes in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürfen, so sollen die in dem einen Lande erschienenen Exemplare oder Ausgaben in dem anderen Lande als unbefugte Nachbildung angesehen werden. Art. 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger derAutoren, Ucbersetzer, Eomponiften, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen u. s. w. sollen gegenseitig in allen Be ziehungen derselben Rechte theilhaftig sein, welche die gegenwär tige Uebereinkunft den Autoren, Uebersetzern, Eomponiften, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt. Art. 9. Ungeachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Uebereinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnommen sind, in den Jour nalen oder periodischen Sammelwerken des anderen Landes ab gedruckt oder übersetzt werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel geschöpft worden sind, dabei angegeben wird. Inzwischen soll dieseBefugniß auf denAbdcuck vonArtikeln aus Journalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem andern Lande erschienen sind, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journal oder in dem Sammel werk selbst, in welchem siedieselben haben erscheinen lasten, förm lich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Falle soll diese Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greifen können. Art. 10. Der Verkauf und das Feilbieten von Werken oder Gegen ständen, welche imSinne der Art. 1.,4., 5. und6. auf unbefugte Weise vervielfältigt sind, ist, vorbehaltlich der im Art. 12. ent haltenen Bestimmung, in jedem der beiden Staaten verboten, sei es daß die unbefugte Vervielfältigung in einem der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande staltgefunden hat. Art. 11. , Im Falle von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen! der voranstehenden Artikel soll mit Beschlagnahme der nachgebil deten Gegenstände verfahren werden, und die Gerichte sollen auf die> durch die beiderseitigen Gesetzgebungen bestimmten Strafen in' derselben Weise erkennen, als wenn die Zuwiderhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet wäre. DieMerkmale, welche die unbefugte Nachbildung begründen,, sollen durch die Gerichte des einen oder des andern Landes nach, der in jedem der beiden Staaten bestehenden Gesetzgebung be-I stimmt werden. Art. 12. Beide Regierungen werden im Verwaltungswege die nöthi- gen Anordnungen zur Verhütung aller Schwierigkeiten undVer- wickelungen treffen, in welche die Verleger, Buchdrucker oder Buchhändler beider Länder durch den Besitz und Verkauf solcher Vervielfältigungen der, im Eigenthum von Angehörigen des an dern Landes befindlichen, noch nicht zum Gemeingut gewordenen Werke gerathen könnten, welche sie vor Eintritt der Wirksamkeit gegenwärtiger Uebereinkunft veranstaltet oder eingeführt haben/ oder welche gegenwärtig ohne Ermächtigung des Berechtigten veranstaltet und abgedruckt werden. Diese Anordnungen sollen sich auf Eliche's, Holzstöcke und gestochene Platten aller Art, sowie auf lithographische Steine er strecken, welche sich in den Magazinen bei den frankfurter oder französischen Verlegern oder Druckern befinden und frankfurter oder französischen Originalien ohne Ermächtigung des Berech tigten nachgebildet sind. Indessen sollen diese Eliche's, Holzjlöcke und gestochenc Plat ten aller Art, sowie die lithographischen Steine nur innerhalb vier Jahre, vom Beginn der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft an gerechnet, benutzt werden dürfen. Art. 13. Während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, sowie Holzschnitte, Lithographien und Photographien, Geographische oder Seekarten, Musikalien, Gestochene Kupfer- und Stahlplatten, geschnittene Holzstöcke, sowie lithographische Steine mit Zeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch für den Druck auf Papier, Gemälde und Zeichnungen, gegenseitig ohne Ursprungszeugnisse zollfrei zugelassen werden. Art. 14. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus Frankfurt kommen, sollen in Frankreich, sowohl zum Eingänge, als auch zur unmittelbaren Durchfuhr oder zur Niederlage bei folgenden! Zollämtern abgefertigt werden, nämlich: 1) Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg,/ Straßburg, Pontarlier, Bellegarde, Ponr-de-la-Caille, St. Jeam de Maurienne, Ehambe'ry, Nizza, Marseille, Bayonne, St. Na^ zaire, Havre, Lille, Valenciennes, Thionville und Bastia. / 2) Bücher in anderer als französischer Sprache bei den näm« lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. LouisI Verrieres de Joux, Perpignan (über Le Perthus), Le Perthus, Be'hobie, Bordeaux, Nantes, St. Malo, Eaen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais, Dünkirchen, Apach und Ajaccio.
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