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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.07.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 03.07.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650703
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- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186507032
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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Eigenthum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler.- Amtlicher Theil. Uebercinkunft zwischen der freien Stadt Frankfurt und Frankreich wegen gegenseitigen Schutzes der Rechte an literarische» Erzeugnissen und Werken der Kunst. Der Senat der freien Stadt Frankfurt und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, gleichmäßig von dem Wunsche beseelt, in gemeinsamem Einverständnis solche Maßregeln zu treffen, welche Ihnen zum gegenseitigen Schutze der Rechte an literari schen Erzeugnissen und Werken der Kunst vorzugsweise geeignet erschienen sind, haben den Abschluß einer Ucbereinkunft zu die sem Zwecke beschlossen undJhreBevolimächtigten ernannt, nämlich: der Senat der freien Stadt Frankfurt den Herrn Johann Hermann H:e.en, btidt. Rechte Doctoc, Ministerresident der freien Städte Deutschlands am kaiserlich französischen Hofe, und Se. Majestät der Kaiser der Franzosen den Herrn Eduard Drouvn de Lhuys, Allerhöchst Ihren Minister und Staatssekretär für die auswärtigen Angelegenheiten >c., welche nach Austausch ihrer, in guter und gehöriger Form befun denen Vollmachten über nachstehende Artikel übereingekommen sind: Act. 1. Die Urheber von Büchern, Broschüren oder andern Schrif ten, von musikalischen Eompositionen und Arrangements, von Werken der Zeichenkunst, der Malerei, der Bildhauerei, des Ku pferstichs, der Lithographie und allen anderen ähnlichen Erzeug nissen aus dem Gebiete der Literatur oder Kunst sollen in jedem der beiden Staaten gegenseitig sich der Vortheiic zu erfreuen ha ben, weiche daselbst dem Eigenthum «»Werken der Literatur oder Kunst gesetzlich eingeräumt sind oder cingeräumt werden. Sie sollen denselben Schutz und dieselbe Rechtshilfe gegen jede Be einträchtigung ihrer Rechte genießen, als wenn diese Beeinträch tigung gegen die Urheber solcher Werke begangen wäre, weiche zum ersten Mai in dem Lande selbst veröffentlicht worden sind. Es sollen ihnen jedoch diese Vortheile gegenseitig nur so lange zustehen, als ihre Rechts in dem Lande, in weichem das riginalwerk veröffentlicht worden, in Kraft sind, und sie sollen n dem andern Lande nicht über die Frist hinaus dauern, welche ür den Schutz der einheimischen Autoren gesetzlich festgestellt ist. Art. 2. Es soll gegenseitig erlaubt sein, in jedem der beiden Länder uszüge aus Werken oder ganze Stücke von Werken, weiche zum sten Mal in dem anderen Lande erschienen sind, zu veröffent- ichen, vorausgesetzt, daß diese Veröffentlichungen ausdrücklich ür den Schuigebrauch oder Unterricht bestimmt und eingerichtet and in derLandessprache mit erläuternden Anmerkungen oder mit leberfetzungen zwischen den Zeilen oder am Rande versehen sind. Zweiunddreißigster Jahrgang. Art. Z. Um allen Werken der Literatur und der Kunst den in den vorhergehendenArtikcln bezeichnetenSchutz zu sichern, und damit die Urheber oder Herausgeber dieser Werk Folge dessen im Stande seien, vor den Gerichtsbehörden beid ander ihre Rechte gegen widerrechtliche Nachbildung geilend zu machen, soll es ge nügen, wenn eben diese Urheber oder Herausgeber ihr Eigen thumsrecht beweisen, indem sie durch ein Zeugniß der in jedem Lande zusiändigenStaatsbehörde darthun, daß das fragliche Werk ein Ociginalwerk sei, welches in dem Lande, wo es erschienen ist, des gesetzlichen Schutzes gegen Nachdruck und unerlaubte Nach bildung genießt. Was die in Frankreich veröffentlichten Werke betrifft, so soll dieses Zeugniß durch das Büreau des Buchhandels im Ministe rium des Innern ausgestellt und durch die Frankfurter Rcsidcn- tuc in Paris beglaubigt werden; bezüglich der in der freien Stadt Frankfurt oder deren Gebiet erschienenen Werke soll dasselbe durch die Stadtkanzlei ausgeferkigi und durch die französische Ge sandtschaft in Frankfurt beglaubigt werden. Art. 4. Die Bestimmungen des Art. l. sollen gleiche Anwendung auf die Darstellung oder Aufführung dramatischer oder musika lischer Werke finden, welche nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft zum ersten Mai in einem der beiden Länder veröffentlicht, aufgcführt oder dargestellt werden. Art. 5. Den Originalwerken werden die in einem der beiden Staa ten veranstalteten Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke ausdrücklich gleichgestellt, demzufolge sollen diese Uebersetzungen rücksichtlich ihrer unbefugten Vervielfältigung in dem anderen Staate den im Art. 1. festgesetzten Schutz genießen. Es ist in des wohlverstanden, daß der Zweck des gegenwärtigen Artikels nur dahin geht, den Uebersetzer in Beziehung auf seine eigene Uebersetzung zu schützen, keineswegs aber, dpm ersten Uebersetzer irgend eines in todter oder lebender Sprache geschriebenen Wer kes das ausschließliche Ucberfetzungsrechl zu übertragen, ausge nommen in dem im folgenden Artikel vorgesehenen Falle und Umfang. Art. 6. Der Autor eines jeden, in einem der beiden Länder ver öffentlichten Werkes, wclcher sich dasRecht auf die Uebersetzungen Vorbehalten hat, soll, von demTage des ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen Uebersetzung seines Wer kes an gerechnet, fünf Jahre lang das Vorrecht genießen, gegen die Veröffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung vcranstalte- 201
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