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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1865
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- Deutsch
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fasser auf Lebenszeit; sofern dieser aber vor Ablauf des dreißigsten Jahres, vom Zeitpunkte der ersten Veröffentlichung an gerechnet, stirbt, so dauert dasselbe für den Rest dieses Zeitraums noch zu Gunsten seiner Rechtsnachfolger fort. Wenn die Veröffentlichung nicht bei Lebzeiten des Verfassers statt fand, so haben seine Erben oder Rechtsnachfolger während den sechs Jahren, welche auf den Tod des Verfassers folgen, das ausschließliche Recht zur Veröffentlichung des Werkes. Machen sic davon Gebrauch, so dauert die Schutzfrist dreißig Jahre, von diesem Todesfälle an ge rechnet. Die Dauer des Eigenthumsrcchtcs auf Uebersetzungen hingegen ist gemäß den Bestimmungen des Artikel 6. auf fünf Jahre beschränkt. Art. 23. Jede Ausgabe eines in die Kategorie des Artikel 20. fallenden literarischen oder künstlerischen Werkes, welches den Bestim mungen der gegenwärtigen Uebereinkunft zuwider gedruckt oder gestochen ist, soll als Nachdruck bestraft werden. Art. 24. Wer auf schweizerischem Gebiete Gegenstände, von denen er weiß, daß sie Nachmachungen sind, verkauft, zum Verkauf auslegt oder einführt, verwirkt die auf den Nachdruck gesetzten Strafen. Art. 25. Der Nachdrucker ist mit einer Buße von wenigstens hundert Franken bis auf höchstens zweitausend Franken, der Verkäufer hinwieder mit einer solchen von wenigstens fünfundzwanzig Franken bis auf höchstens fünfhundert Franken zu bestrafen; überdies sind die selben zur Schadenersatzleistung an den Eigenthümer für den ihm ver ursachten Nacktheit anzuhaltcn. Die Eonfiscation der Nachdruckausgabc ist sowohl gegen den Nach drucker als gegen den Jntroducentcn und den Verkäufer zu erkennen. In jedem Falle können die Gerichte auf Verlangen der Civilpartci ver fügen, daß derselben die nachgemachten Gegenstände — auf Abschlag der ihr zugesprochencn Schadencrsatzsumme — zugestellt werden. Art. 26. In den durch die vorigen Artikel vorgesehenen Fällen ist der Erlös der confiscirtcn Gegenstände dem Eigenthümer — auf Abschlag der ihm gebührenden Schadenvergütung — zuzustellen; was ihm darüber hinaus an Entschädigung trifft, ist auf dem gewöhnlichen Rechtswege zu bereinigen. Art. 27. Der Eigenthümer eines literarischen oder künstlerischen Werkes kann, mittels Verfügung der zuständigen Behörde, mit oder ohne Beschlagnahme, ein detaillirtcs Vcrzeichniß der Erzeugnisse auf nehmen lassen, von denen er behauptet, sie seien, entgegen den Bestim mungen gegenwärtiger Uebereinkunft, zu seinem Schaden nachgemacht worden. Diese Verfügung ist auf einfaches Begehren und Vorwcis des die Hinterlegung des literarischen oder künstlerischen Werkes beurkundenden Verbalprozesscs zu erlassen. Erforderlichenfalls hat sie einen Sachver ständigen zu bezeichnen. Wird die Beschlagnahme begehrt, so kann der Richter dem Kläger eine zum voraus zu erlegende Eaution abverlangen. Dem Inhaber der inventarisirten oder confiscirten Gegenstände ist eine Abschrift der Verfügung und eventuell der Bescheinigung über Cautionserlcgung zuzustellen; alles bei Strafe der Nichtigkeit und der Entschädigungspflicht. Art. 28. Unterläßt der Kläger, innerhalb vierzehn Tagen den Rechtsweg zu betreten, so fällt die Jnventarisirung oder Beschlagnahme von Rechtswegen dahin, unbeschadet der Entschädigung, welche allfällig verlangt werden möchte. Art. 29—43. ...(Handeln von Fabrik- oder Handelszeichen und von Fabrikzeichnungen. D. Red.) Art. 44. Die Verfolgung der in gegenwärtiger Uebereinkunft be- zcichnetcn Vergehen vor den schweizerischen Gerichten findet nur auf Begehren des geschädigten Theiles oder seiner Rechtsnachfolger statt. Art. 4b. Die Klagen wegen Nachmachung literarischer oder künst lerischer Werke, von Fabrikzeichen und Fabrikzeichnungcn sind in der Schweiz bei dem Gerichte t<s Bezirkes anzubringen, in welchem die unbefugte Nachbildung oder der Verkauf stattgefunden hat. Die Civilklagen sind summarisch abzuwandeln. Art. 46. Die durch gegenwärtige Uebereinkunft festgesetzten Stra fen dürfen nicht cumulirt werden. Es hat demnach für alle der ersten Strafeinleitung vorangegangenen Handlungen einzig je die schwerste Strafe in Anwendung zu kommen. Art. 47. Das Gericht kann den Anschlag des Urtheils an den von ihm zu bestimmenden Orten und seine vollständige oder auszugs weise Einrückung in die von ihm zu bezeichnenden Zeitungen anordnen; alles auf Kosten des Verurtheilten. Art. 48. Die in den obigen Artikeln bezcichneten Strascn können bei Rückfällen verdoppelt werden. Ein Rückfall ist vorhanden, wenn in den fünf vorangegangenen Jahren eine Verurtheilung des Ange klagten wegen eines gleichartigen Vergehens erfolgt ist. Art. 49. Bei mildernden Umständen können die Gerichte die gegen die Schuldigen ausgesprochenen Strafen auch unter das vorgeschriebene Minimum ermäßigen und selbst die Gefängnißstrafe in eine Buße um wandeln, — in keinem Falle jedoch unter die einfachen Polizeistreifen hcrabgehen. Art. 50. Die hohen vertragschließenden Theile haben sich dahin verständigt, die gegenwärtige Uebereinkunft einer Revision zu unter werfen, wenn dieselbe wegen etwaiger Neugestaltung der hieher gehö rigen Gesetzgebung im einen oder andern, oder in beiden Staaten, wünschenswerth erscheinen sollte; wobei jedoch die Bestimmungen der gegenwärtigen Uebereinkunft für beide Länder so lange verbindlich blei ben, bis sie in beiderseitigem Einverständniß abgcändcrt sind. Sollten die gegenwärtig in Frankreich zum Schutze des literarischen, künstlerischen und gewerblichen Eigenthums cingcräumtcn Garantien während der Dauer der gegenwärtigen Uebereinkunft Acnderungen er leiden, so ist die schweizerische Regierung berechtigt, die Bestimmungen dieses Vertrages durch die neuen, von der französischen Gesetzgebung ausgestellten Vorschriften zu ersetzen. Art. 51. Die gegenwärtige Uebereinkunft tritt zu gleicher Zeit und für die nämliche Dauer in Krafr, wie der ani heutigen Tage zwi schen der Schweiz und Frankreich abgeschlossene Handelsvertrag. Dieselbe ist zu ratisiciren und die Ratifikationsurkunden innerhalb sechs Monaten, oder früher wenn möglich, gleichzeitig mit denen des oben erwähnten Handelsvertrags, in Paris auszuwechscln. Dessen zur Urkunde haben die beiderseitigen Bevollmächtigten die gegenwärtige Uebereinkunft unterzeichnet und derselben ihre Wappen siegel beigcdruckt. Geschehen in Paris, am 30. Brachmonat 1864. (1>. 8.) (Gez.) Kern. (1>. 8.) (Gez.) Drouvn de Lhuys. (v. 8.) (Gez.) Rouhcr- erklärt diese Uebereinkunft als ratisicirt und in allen Theilen irr Kraft erwachsen, und verspricht im Namen der schweizerischen Eidgenossenschaft dieselbe, soweit cs von ihr abhängt, gewissen haft zu beobachten. Zur Urkunde dessen ist gegenwärtige Ratification vom Bun despräsidenten und dem Kanzler der schweizerischen Eidgenossen schaft unterzeichnet und mit dem eidgenössischen Staatssiegel versehen worden. So geschehen in Bern, den dritten Wcinmonat eintausend achthundert vier und sechzig. Im Namen des schwciz. Bundcsrathes, Der Bundespräsident: vr. I. Dubs. (l- 8.) Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Schieß. Lehranstalt für Buchhandlungslchrlinge. Das neue Lehrjahr der Lehranstalt für Buchhandlungslchr linge beginnt Montag den 12. Juni. Neu Eintretendc haben sich mit dem von ihren Herrn Prin zipalen ausgefertigten Anmeldeschein in den Tagen vom 7—10. Juni bei dem Direktor der Anstalt, Herrn vr. Adolf Bräuti gam (Wicsenstraße Nr. 11, 2 Tr.) in den Stunden früh zwischen 6—7 und Nachmittags zwischen 1—2Uhr zu melden und daselbst das Weitere zu erfahren. Bei denjenigen, welche die Anstalt bereits besuchten, bedarf es nur der schriftlichen Anmeldung. Die Anmeldescheine sind bei demCastellan der Buchhändler- börsc, F. S. Bogen, zu erhalten. Leipzig, den 30. Mai 1865. Air Deputation -es Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Bekanntmachung. Die Redaktion benachrichtige ich, daß auf den, von dem Buchhändler Ludwig Denicke zu Leipzig im Auftrag der Verleger unterm 8. d. Mts. angebrachten Antrag das 171'
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