Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.06.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.06.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650607
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186506071
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650607
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
- Monat1865-06
- Tag1865-06-07
- Monat1865-06
- Jahr1865
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1230 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 7. Juni. erfolgte Anmeldung — gemäß den Bestimmungen des Artikel 3. eingeschrieben werden. 2) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes erklären, daß er sich das Recht der Ucbersctzung Vorbehalte. 3) Die betreffende, von ihm autorisirte Uebcrsetzung muß innerhalb Jahresfrist, vom Tage der in soeben vorgeschricbener Weise be werkstelligten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum Theil, und binnen drei Jahren nach besagter Anmeldung vollständig erschienen sein. 4) Die Uebcrsetzung muß in einem der beiden Länder veröffentlicht und überdies gemäß den Bestimmungen des Artikel 3. eingeschrie ben sein. Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken genügt es, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich das Recht der Reproduction Vor behalte, auf der erste,, Lieferung ausgedrückt ist. In Bezug auf die, für die Ausübung des ausschließlichen Ueber- setzungsrechrcs in diesem Artikel cingeräumtc fünfjährige Frist soll je doch jede Lieferung als ein besonderes Werk angesehen werden; jede derselben soll in Frankreich — auf die innerhalb dreier Monate nach ihrem ersten Erscheinen in der Schweiz erfolgte Anmeldung — einge schrieben werden. Was die Uebcrsetzung von dramatischen Werken oder die Auffüh rung dieser Uebcrsctzungen betrifft, so hat der Verfasser, welcher sich das in den Artikeln 4. und 0. stipulirte ausschließliche Recht Vorbehalten will, die Uebcrsetzung drei Monate nach der Einschreibung des Origi nalwerkes erscheinen oder aufführcn zu lassen. Die durch gegenwärtigen Artikel gewährten Rechte sind an die Be dingungen geknüpft, welche durch die Artikel l. und 3. der gegenwär tigen Uebcreinkunft dem Verfasser eines Originalwcrkes auferlegt sind. Art. 7. Wenn der französische Verfasser eines der im Artikel I. aufgczählten Werke sein Publications- oder Rcproductionsrecht einem schweizerischen Verleger mit dem Vorbehalte abgetreten hat, daß die Exemplare oder Ausgaben dieses also veröffentlichten oder reproducir- ten Werkes in Frankreich nicht verkauft werden dürfen, so sind diese Exemplare oder Ausgaben in letzterem Lande als unbefugte Repro duktion zu betrachten und zu behandeln. Art. 8. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Ver fasser, Ucbersetzer, Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupfer stecher, Lithographen u. s. w. genießen in jeder Hinsicht die nämlichen Rechte, welche die gegenwärtige Uebercinkunft den Verfassern, Ueber- setzcrn, Componisten, Zeichnern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst gewährt. Art. 9. In Einschränkung der in den Artikeln l. und 5. der gegenwärtigen Uebercinkunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche den in der Schweiz erscheinenden Tagesblättern oder Sammel werken entnommen sind, in den Tagesblätlcrn oder periodischen Sam melwerken Frankreichs abgedruckt oder übersetzt gegeben werden, vor ausgesetzt, daß die Quelle, aus der sie geschöpft sind, dabei ange geben wird. Diese Besugniß erstreckt sich jedoch nicht auf den Wiederabdruck von Artikeln der in der Schweiz erscheinenden Tagesblälker oder pe riodischen Sammelwerke, wenn die Verfasser in der Zeitung oder dem Sammelwerk selbst, wo die Artikel erschienen sind, ausdrücklich erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll aber diese Untersagung auf Artikel politischen Inhalts Anwendung finden. Art. 10. Der Verkauf, Umsatz und Verlag von unbefugter Weise reproducirten Werken und Gegenständen, wie sic in den Arti keln 1. 4. 5. und 6. näher bezeichnet sind, ist — mit Vorbehalt der Bestimmungen des Art. II. — in Frankreich verboten, mögen nun diese unbefugten Rcproductioncn aus der Schweiz, oder aus irgend einem fremden Lande Herkommen. Art. II. Die französische Regierung wird auf dem Weg admi nistrativer Verordnungen die erforderlichen Maßnahmen treffen, um allen Anständen vorzubeugen, welche den französischen Verlegern, Druckern oder Buchhändlern aus dem Besitz und Verkauf von Neu auflagen solcher Werke erwachsen möchten, welche — wiewohl Eigcn- thum schweizerischer Borger und noch nicht zum Gemeingut geworden — von erstcren vor dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebercinkunft veröffentlicht oder gedruckt worden sind, oder die gegenwärtig ohne Autorisation des Berechtigten veröffentlicht oder wicdcrgedruckt werden. Diese Verordnungen sollen ebenso auf Cliches,'Holzstöcke und ge stochene Platten jeder Art, sowie auf die lithographischen Steine An wendung finden, welche bei französischen Verlegern oder Druckern auf Lager sind und die eine unerlaubte Nachbildung schweizerischer Modelle in sich schließen sollten. Jedenfalls dürfen solche Cliches, Holzstöcke und gestochene Platten jeder Art, sowie die lithographischen Steine, nicht länger als vier Jahre, von dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Uebcreinkunft an ge rechnet, benutzt werden. Art. 12. Die aus der Schweiz erlaubter Weise eingeführtcn Bücher sollen in Frankreich, sowohl zum Eingänge als zur directe» Durchfuhr oder zur Niederlage, bei den Zollstättcn Bcllcgardc, Pontarlier, Pont de la Caille, Ehambery, St. Michel und St. Louis angenommen und abgesertigt werden; womit jedoch die künftige Bezeichnung weiterer Burcaux zum nämlichen Zwecke nicht ausgeschlossen ist. Wenn die Betheiligten es wünschen, so sind die zur Einfuhr decla- rirten Bücher der Direction der Buchdruckerei und des Buchhandels auf dem Ministerium des Innern zuzusendcn, um daselbst die vorge schriebenen Verifikationen zu bestehen, welche längstens binnen vierzehn Tagen erfolgen sollen. Art. 13. Durch die Bestimmungen gegenwärtiger Uebercinkunft soll der französischen Regierung in keiner Weise das Recht geschmälert werden, durch Verfügungen gesetzgeberischer Natur oder innerer Polizei die Circulation, Aufführung oder Ausstellung von Werken oder Pro duktionen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu verbieten, bezüglich welcher der zuständigen Behörde die Handhabung dieses Rechtes zukommcn sollte. Die gegenwärtige Uebercinkunft läßt das Recht der französischen Regierung incact, die Einfuhr von solchen Büchern in ihre Staaten zu verbieten, welche durch die innere Gesetzgebung oder durch Bestim mungen, die mir andern Mächten vereinbart wurden, als Nachmachun gen erklärt sind oder es noch werden sollten. Art. 14. u. 15. ... iHandeln von Fabrik-oder Handelszeichen und von Fabrikzeichnungen. D. Red.) Art. 10. Eine Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen vor stehender Artikel hat die Beschlagnahme der nachgcmachten Gegenstände zur Folge, und cs werden die Gerichte die gesetzlichen Strafen in glei cher Weise zur Anwendung bringen, wie wenn die Ucbcrtretung ein französisches Werk ober Erzeugniß betroffen hätte. Die Merkmale, durch welche eine Nachmachung bedingt ist, werden von den französischen Gerichten an der Hand der auf dem Gebiete des Kaiserreiches in Kraft bestehenden Gesetzgebung festgcstcllt werden. In der Schweiz anzuwcndendc Bestimmungen. Art. 17. Die Bestimmungen der vorstehenden Artikel 2. 3. 5. 6. 7. 8. 9. II. 13. 14. 15. und 10. werden ebenfalls für den Schutz des in Frankreich gehörig erworbenen Eigcnthums an literarischen oder künst lerischen Erzeugnissen, sowie an Fabrik- oder Handelszeichen und an Fabrikzcichnungen, gegenrcchtlich in der Schweiz Anwendung finden. Art. 18. Die Gerichte, die in der Schweiz, sei cs für die Civil- cntschädigung, sei cS für die Bestrafung der Vergehen, zuständig sind, werden auf dem ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft die Bestimmun gen des vorstehenden Artikels 17., sowie der nachfolgenden Artikel 19. bis 50. zu Gunsten der französischen Eigenthümcr literarischer und künstlerischer Werke, sowie von Fabrik- oder Handelszeichen und Fabrik zcichnungen. in Anwendung bringen. Man ist — jedoch mit Vorbehalt der im Artikel 50. stipulirten Gewährleistungen — einverstanden, daß diese Bestimmungen durch ge setzgeberische Vorschriften ersetzt werden können, welche die zuständigen Behörden der Schweiz, immerhin unter Gleichstellung der Ausländer mit den Einheimischen, in Bezug auf das literarische, künstlerische oder gewerbliche Eigcnthum erlassen mögen. Art. 19. Die im Artikel 3. normirte Einschreibung von literari schen oder künstlerischen Erzeugnissen hat für Werke, die in Frankreich zum ersten Male veröffentlicht werden, innerhalb der in besagtem Artikel angcsetzlen Fristen, bei dem eidgenössischen Departement des Innern in Bern, oder bei der Kanzlei der schweizerischen Gesandtschaft in Paris, zu erfolgen. ... Art. 20. Den Verfassern von Büchern, Flugschriften oder andern Schriften, musikalischen Composicionen oder Bearbeitungen, Zeichnun gen, Gemälden, Bildhauereien, Stichen, Lithographien und alle» andern derartigen Erzeugnissen aus dem Gebiete der Literatur oder der Künste, welche zum ersten Male in Frankreich veröffentlicht werden, kommen in der Schweiz, zum Schutze ihrer Eigenthumerechte, die in den nachfol genden Artikeln angeführten Gewährleistungen zu gute. Axt. 21. Die Verfasser von dramatischen oder musikalischen Wer ken, welche in Frankreich zum ersten Male veröffentlicht oder aufge führt werden, genießen in der Schweiz in Bezug auf die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke den nämlichen Schutz, welchen die Gesetze des letzter» Staates den schweizerischen Verfassern oder Componisten für die Darstellung oder Aufführung ihrer Werke gewähren, oder künf tighin gewähren werden. Art. 22. Das in der Schweiz gemäß den Bestimmungen der vor hergehenden Artikel erworbene Eigenthumsrecht an den im Artikel 20. erwähnten literarische» oder künstlerischen Werken dauert für den Ver-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder