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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- Zeitungen
- Saxonica
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650522
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1140 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 65, 22. Mai. Nachlesen, welches sich vollständig abgedruckt findet im Börsen blatt- 1864, Nr. 58. Hierbei sei zugleich noch erwähnt, daß — wie auch in der letztgenannten Nummer des Börsenblattes besonders betont wor den— das angeführte Erkenntniß von der Anmeldung solcher rechtmäßigen Abbildungen ganz absieht, diese Anmeldung viel mehr nur denjenigen Künstlern auferlegt, welche ihre Original- kunstwerkc vor unbefugter Vervielfältigung sichern wollen. Daß ein derartiger Zustand, wie er in dieser Beziehung zur Zeit in der Mebrzahl deutscher Länder herrscht, für den soliden Kunstvcrleger allerdings sehr bedrohlich ist, wer wollte das leug nen? Man muß jedoch diesen Mangel auf die richtige Quelle, auf die Unzulänglichkeit der deutschen Particulargesetzgebungen zurückfübren, nicht abep, wie jenes Inserat (8810) es thut, ihn in der Willkür des Preußischen Richters suchen, von welcher unter allen Umständen keine Rede sein kann. Mehr als naiv klingt cs aber, wenn jenes Inserat zum Schlüsse sagt: ,,Um diesen Schutz in allen Gegenden Deutsch lands zu sichern, soll in der Generalversammlung am 13. Ma! zu Leipzig dortselbst der Hauptsitz sämmtlicher 60 Schutzvereine i» Deutschland constiruirt werden". Wir wünschen dem Vereine von Herzen Glück zu diesem weitaussehenden Plane, sind aber überzeugt, daß er nichts erreicht. Der solide Kunstvcrleger folgt schon jetzt dem moralischen Gesetze, anderer Leute Eigenthum unberührt zu lasten; der weniger gewistenhafte dagegen wird trotz aller 60 Schutzverkine die Lücken und Mängel seiner Parti- culargesetzgebung schon auszubeuten wissen, allerdings zum gro ßen Nachtheile der rechtmäßigen Verleger, die ihr wohlerworbenes Eigenthum infolge mangelhafter Gesetzgebungen preisgcgebcn sehen. Hermann Kaiser. Miscellen. In Nr. 52 des Börsenblattes befindet sich unter den Mis- rellen ein Artikel über die Berechnung der Westermann'- schen Monatshefte, dessen Ungenauigkei t in die Augen fällt, wenn man vergleichen will: 1) mein Circular vom AO.Aug. 1864. Es heißt darin: Ich liefere Ihnen das erste Heft gratis, wenn Siewenigstens 12neueAbonnenten erwerben; und 2) meine Factur vom 15. Sept. 1864 mit der Notiz: Wenn Sie durch Ihre Bemühungen, besonders durch Colportage zu Ihren bisherigen Abnehmern noch 12 gewinnen, schreibe ich Ihnen für diese Exemplare neben einem Freiexemplare, das Sieauf6genießen,beiBerechnungdeS4. Quart, das erste Heft gut. Dadurch wird zugleich die Bemerkung ent kräftet, daß ich 25<X> gegen baar gebe, denn 25LH und 7/6 bieten eben eine andere Gewinnziffer, und diese Anzahl kann vom klein sten Geschäft abgesetzt werden. In der Thal wird auch nur eine geringe Anzahl ohne Freiexemplare bezogen; dercalculirendeSor- timenter findet heraus, daßein periodisches Werk, das nur Imal monatlich expedirtzu werden braucht und fast 40HH abwirft, nicht zu den unlucrativen gehört, zumalwennes alsNeltoarlikelin den Katalogen aufgeführt ist. Braunschweig. George Westermann. Aus Rußland. — Aus dem Reglement, womit der neue Uka« über die Presse (Börsenblatt Nr. 54) der für die Verwaltung sämmtlicher Censur- und Preßangelegenheiten er richteten Generaldirsction ihren Wirkungskreis vorschreibt, ist hervorzuheben: Wer ein periodisches Blatt veröffentlichen will, muß die Ermächtigung vom Minister des Innern verlangen, welcher dieselbe ,,mii oder ohne Censur" ertheilt. Der Zuwider handelnde wird zu 50 Rubeln Strafe für jede Nummer oder für jeden Artikel verurtheilt. Der Wechsel in der Redaction eines Blattes muß vom Minister des Innern genehmigt werden. Un ter den Ursachen, welche den Verlust des Redactionsrechts mit sich führen, findet sich: wenn der Redactcur sich ins Ausland begibt, ohne die Generaldircrtion davon zu verständigen. Cen- surfrcie Tagesblätter haben eine Caulion von 5000, die perio dischen von 2500 Rubeln zu stellen; amtliche und rein wissen schaftliche Publikationen sind hiervon ausgenommen. Es ist nicht erlaubt, auf amtliche Erwiderungen und Mittheilungen (oommunigues) in derselben Nummer, in der sie veröffentlicht werden, zu antworten. Der Minister des Innern ertheilt Ver warnungen, und kann nach der dritten die Suspension eines Blattes, jedoch nicht länger als sechs Monate, verhängen. Soll vollständige Unterdrückung staktsinden, so muß darüber an den Senat (erstes Departement) berichtet werden. — In dem Regle ment über B u ch d r u ck e r e i c n heißt cs: Buchdruckcreicn kön nen nur mit Ermächtigung des Gencralgouverneurs errichtet werden, oder den Inhaber wechseln. Jedes Werk muß drei Tage vor der Ausgabe in einer gewissen Anzahl von Exemplaren der Preßbchörde vorgelegt werden; findet diese den Inhalt be sonders gefährlich, so kann sie sofort ohne gerichtliche Sentenz die Beschlagnahme anordncn, und die Verfolgung erst dann ein- lciten. Die Strafen gegen Buchdrucker für Veröffentlichung von verbotenen Schriften oder von cautionslosen Zeitungen u. s. w. sind 1300 Rubel und 3 Monate Gefängniß als Maxi mum.— Was den Buchhandel betrifft, so ist die Eröffnung eines buchhändlcrischen Etablissements denselben Formalitäten wie jene einer Druckerei unterworfen. Hingegen ist es aller Welt erlaubt, auf den Straßen und öffentlichen Plätzen die au- torisirten Blätter und Bücher zu verkaufen, wozu nur ein Schein der Polizeibehörde erforderlich ist. Die Strafe für den Verkauf verbotener Bücher kann nicht über 250 Rubel gehen. — Was die gerichtliche Verfolgung betrifft, so umfaßt dieselbe in der nachfolgenden Reihenfolge den Verfasser, den Verleger, den Drucker, den Buchhändler und den Redactcur; nur wo der eine nicht verfolgt werden kann, tritt der zweite u. s. w. als verantwortlich ein; als Mitschuldige können jedoch auch alle zugleich verfolgt werden, wenn ihre Mitwissenschaft er wiesen ist. Der Redactcur einer Zeitung ist hingegen immer für die in derselben veröffentlichten Artikel verantwortlich. Bis zur Ausführung der neuen Gerichtsordnung werden Prozeßsachen in erster Instanz in den beiden Hauptstädten durch besondere Ge richtshöfe, in zweiter vom Senat gerichtet. Verfolgungen ge gen die Presse können nur im Laufe des Jahrs nach der Ver öffentlichung stattfinden; mildernde Umstände sind zuzulassen. Wer über behördliche oder gerichtliche Verfügungen oder über bestehende Gesetze „beleidigende" Aufsätze veröffentlicht, kann mit viertägiger bis dreimonatlicher Verhaftung bestraft werden oder mit 500 Rubeln Geldbuße, ebenso wer zu Haß und Ver achtung einer Volksclasse herausfordert. Der Beweis im Fall einer diffamatorischen Klage ist nicht zugelaffen; wenn es sich um einen StaatSdicner handelt, so können geschriebene Beweise, aber nicht mündliche beigebrach! werden.— Die Veröffentlichung der Verhandlungen der Provinz-, Kreis- und städtischen Ver sammlungen, ohne deren Ermächtigung, wird als strafbar er klärt. Der Beweis der Jmmoralität eines „Verleumdeten" darf niemals angetreten werden. Bei Verleumdungen gegen Staaksdiener ist nur der schriftliche, nicht der mündliche Beweis gestattet; wird der Beweis beigebracht, so entfällt die Strafe wegen Verleumdung, aber man kann wegen Beleidigung eines Staatsdieners bestraft werden. Zu den Strafrechten der Ge richte gehört auch noch die Untersagung der Redaclion eines Blattes von Seite des Verurtheilten für die Dauer von fünf Jahren.
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