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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.05.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1865-05-22
- Erscheinungsdatum
- 22.05.1865
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- Deutsch
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- Saxonica
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65, 22, Mai, Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1139 Nichtamtlicher Theil. Zur Aufklärung über K. 29. des Preußischen Nachdrucks- gcsehcs. Unser Börsenblatt hat inNr.41 und 48 zwei Ausführungen veröffentlicht, welche von neuem den Beweis liefern, welche Un klarheit und Verworrenheit unter den Eollegen in Betreff des Urheberrechts an Werken der K u n st noch immer herrscht. „?robus" will in Nr. 41 Hrn. Fr. Hanfstaengl in München darüber be lehren, weshalb er in Preußen keinen Schutz genießt, und kommt dabei auf die Idee, daß Hr. Hanfstaengl deshalb für seine Nach bildungen der Dresdener Galleriebildcc dieses Schutzes verlustig gehe, weil er selbst eine photographische Ausgabe dieser Bil der in den Handel gebracht habe und Photographien so ipso keinen Rechtsschutz genießen! Diese scharfsinnige Ausführung leidet an zwei Mangeln. Erstens ist das Preußische Gesetz in ersterLinien u c aufPreu- ßische Publikationen anwendbar, auf außerpreußische nur im Falle der Reciprocität (§. 38. des Nachdrucksgesetzes). Nun findet zwar „Lrotrus", daß H. 29. unseres Gesetzes Hrn. Hanf staengl sehr wohl zu statten kommen könnte. Gewiß! Nur schade, daß Hr. Hanfstaengl das Preußische Gesetz nicht als Preußi scher, sondern nur als Sächsischer, resp. Bayrischer Ver leger anrufen kann. Nun kennt aber leider das Sächsische Ge setz, unter besten Schutze Hr. Hanfstaengl zunächst seine Litho graphien herausgegeben hat, keinen selbständigen Schutz recht mäßiger Abbildungen, sondern einzig und allein einen Schutz für Originalkunstwerkc (oder Erzeugniste der Kunst). Es fällt demnach die Neciprocität fort und Hr. Hanfstaengl kann selbstverständlich in Preußen nicht einen Schutz begehren, den das Sächsische (und auch das Bayrische) Gesetz gar nicht kennt. Diese einfache Lösung des Räthsels hat „probus" aber nicht herausgefunden, vielmehr ist seiner Ansicht nach Hr. Hanfstaengl deshalb in Preußen nicht geschützt, weil er seine Lithographien selbst photographisch hat nachbilden lasten und weil Photogra phien überhaupt nicht schutzberechtiat seien! Dies ist der zwei teSchnitzer. Photographien sind nämlich nach dem Preußischen Gesetze nur dann nicht geschützt, wenn es sich um Originalaufnahmen (Portraits, Landschaften, Ar chitekturen rc.) handelt. Diese Originalaufnahmen sind eben nicht Kunstwerke imSinne unseres Gesetzes, sondern lediglich Jndustrieerzeugnisse, für welche wir bekanntlich zur Zeit leider noch keinen gesetzlichen Schutz haben. Dagegen sind Pho tographien durchaus sch utz b er ech tig t, sobald sie als recht mäßige Abbildungen eines Kunstwerkes in denHandel kom men. In dieser Beziehung stehen dieProducte der Photographie vor dem Gesetze durchaus auf gleicher Stufe mit dem Kupfer stich, der Lithographie, dem Holzschnitte und anderen Vervicl- fältigungsmitteln. Oder glaubt „?robus", er könne etwa die Kaulbach'schen Photographien ,,Goethe's Frauengestalten" ohne Weiteres i» Preußen copiren oder auch nur unberechtigte Eopien davon in Preußen verbreiten? Der Staatsanwalt würde ihn bald eines Besseren belehren! Die in Nr. 48 (Inserat 8810) des Börsenblattes enthal tene Ausführung des „Vereins deutscher Verleger zum Schutze gegen unerlaubte Vervielfältigung", welche den „probus" berichti gen soll, hat leider das PreußischeGesetz gleichfalls ganz mißverständ lich aufgefaßt. Denn was heißen Sätze wie: ,,es bliebe demEr- mesten des Preußischen Richters überlassen, in dieser Lithographie ein Kunst verfahren zu erblicken, wodurch allein sie als recht mäßige Abbildung eines Kunstwerkes selbst wiederOriginal wird und Urheberrecht genießt", — oder: Hrn. Fr. Hanfstaengl's Li thographien und Photographien seien deshalb in Preußen nicht geschützt, „weil seinen Lithographien, so undenkbar dies auch klingt, richterlicher Seits der Begriff ,Kunsterzeugniß^ an- geftritten wird", — oder: ,, wäre dem Richter die Willkür be nommen, wäre das Werk geschützt". Von alle dem ist im Preußischen Gesetz keine Rede. Man möge doch nur unterscheiden, daß die §§. 26—28. den Schutz be handeln, welchen der (lebende) Künstler für seine Original- kunft werke genießt, daß dagegen §. 29. von dem selbständi gen Schutze spricht, welchen der Abbildner eines Origi nalkunstwerkes genießt, welches als Gemeingut von Je dermann copirt werden darf, vorausgesetzt, daß sich ihm Gele genheit zur Eopie des Originals darbietet. Fehlt ihm diese Gelegenheit, so soll er nach Preußischem Rechte sich behufs seiner Eopie nicht an einer rechtmäßigen Abbildung vergreifen, die ein anderer Verleger hat machen lasten, sofern letzterer den Schutz des Preußischen Gesetzes anzurufen berechtigt ist. Demnach ist beispielsweise die bei Lüderitz in Berlin er schienene lithographische Ausgabe der Berliner Gallerte- bilder (die ja an sich als Originale sämmtlich G e m e i n g u t sind) in Preußen geschützt, weil diese Lithographien als recht mäßige Abbildungen (§. 29.) in Berlin, also unter dem Schutze des Preußischen Gesetzes erschienen sind. Diese, für den Preußischen Kunstverleger sehr segensreiche Bestimmung des H. 29. fehlt aber leider in den meisten übrigen deutschen Nachdrucks gesetzen. Die Folge davon ist, daß die Verleger solcher Staaten, deren Gesetze rechtmäßigen Abbildungen (im Sinne des H. 29.) keinen selbständigen Schutz ge währen, diesen Schutz für ihre Vcrlagswerke nach §. 38. auch nicht in Preußen anrufen können! Dies ist die einfache Antwort, welche jenem Vereine auf das bewußte Inserat gegeben werden kann. Hierbei drängt sich von selbst die Frage auf: unter welchen Umständen wird ein Weck der bildenden Künste überhaupt Ge meingut? Es wird Gemeingut: I. wenn es einer früheren Zeit angehört und kein Verlags berechtigter (weder Urheber noch Rechtsnachfolger) zu ermitteln. Der bloße Besitz eines alten Kunstwerkes schließt nicht den Besitz des ausschließlichen Vervielfältigungscechtes ein (so wenig wie bei Manuskripten), dagegen hat der Besitzer ohne Zweifel die Entscheidung in Händen, ob er weitere Nachbildungen unmit telbar nach dem Originale zulasten oder verhindern will. II. wenn die im Bundesbeschluste vom 19. Juni 1845 sä 1. ausgesprochene Schutzfrist (Lebensdauer des Urhebers und dreißig Jahre nach dem Tode desselben) abgelaufen ist: also alle Wecke, deren Urheber vor Publication des Gesetzes vom 11. Juni 1837 verstorben, werden Ende 1867 Gemeingut. Ul. wenn der Urheber ein Ausländer ist, der weder einem deutschen Bundesstaate angehört, noch unter dem Schutze eines internationalen Staatsvertrages steht. IV. wenn der Urheber die im §. 27. vorgeschriebene An meldung unterläßt, somit die Nachbildung seines Originalkunsi- weckes ein für allemal freigibt, oder wenn das Werk in seinem Besitze bleibt und der Urheber die jedesmalige Gestattung des Vervielfältigungscechtes seiner besonderen Erlaubniß vorbehält. Wer sich sonst für diese sehr wichtige Bestimmung (Abbil dung von Originalkunstwerken, §. 29. des Preußischen Gesetzes vom 11. Juni 1837) interessirt, möge das sehr einge hende Erkenntniß des Obertribunals vom 24. Februar 1864 158*
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