914 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 49, 28. April. aufzunchmen, welches den Inhalt des Wahlzettels für den Gebrauch sichert und eine bleibende Uebersicht desselben gewährt. Endlich, daß in den beiden ersten Rubriken des Wahlzettels Wiederholungen von Anzeigen zuletzt stehen und im Repertorium mit einem * bezeichnet werden. Die Wahlzettel werden, wie bisher, beim Eintritt in den Börscnsaal abgegeben und das Ergebniß der Wahlen dem nächst durch Anschlag an der Börsentafel und Abdruck im Börsenblatte bekannt gemacht. Diejenigen Mitglieder, welche nicht nach Leipzig kommen, aber wünschen, daß ihre Geschäftsführer ihr Stimmrecht aus- übcn, werden ersucht, dieselben mit einer ausdrücklich zu diesem Bchufe und in ihrem eigenen Namen, nicht dem der Firma, ausgestellten Vollmacht zu versehen. Indem wir alle Mitglieder zur Bethciligung einladcn, verweisen wir zugleich auf die für alle hier anwesenden, bei der Hauptversammlung nicht erscheinenden Börsenmitglieder cingeführte Conventionalstrafe. Stuttgart, Bonn und Leipzig, den 31. März 1865. Der Vorstand des Börsenvrrcins der Deutschen Buchhändler. Carl Hoffmann. Gustav Marcus. Carl Fr. Fleischer. Bekanntmachung. Auch in der nächsten Ostermesse soll eine Ausstellung von neuen Dächern, Musiknlicn und Kunstsachen im untern, links vom Eingang bclegenen Saale des Börsengebäudes stattsinden. Die wachsende Bedeutung der Ausstellungen, sowie mehrfache bei uns eingegangene Beschwerden haben uns veran laßt, die nachfolgenden Bestimmungen zu treffen: §. I. Alle Erzeugnisse des Buch-, Musikalien- und Kunsthandels, nicht minder Probearbeiten von Zeichnern, Kupferstechern, Holzschneidern, Lithographen und sonstige Artikel, welche Verkaufsgegenstände des Buch-, Musikalien- und Kunsthan dels zu bilden pflegen, werden zur Ausstellung zugelaffen. Die Aufstellung neuer Maschinen, Maschinentheile, Instru mente u. s. w., insoweit dergleichen zur Herstellung der genannten Erzeugnisse milwirken, ist nur ausnahmsweise zuläs sig, wenn der vorhandene Raum cs gestattet. tz. 2. Allen für die Ausstellung gemachten Sendungen ist eine Begleitfactur in duplo mit der Bemerkung: „für die Aus stellung" beizufügen, auf welcher die Verkaufs-Nettopreise, sowie sonstige Bezugsbedingungen anzugeben sind. §. 3. Auf den auszustellenden Gegenständen darf der Nettopreis nicht vermerkt sein. Hierher gehörige Anfragen nach den ihm vom Aussteller eingesandten Notizen zu beantworten, ist der von uns mit der Leitung der Ausstellung beauftragte Be amte angewiesen. tz. 4. Vor dem Schluß der Ausstellung dürfen die für dieselbe gelieferten Gegenstände von Seiten der Aussteller nicht zurück- genvmmen werden. §. 5. Nur Mitglieder des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler sind berechtigt, die Ausstellung zu beschicken. Andere Buchhändler, sowie Nicht-Buchhändler haben sich der Vermittelung eines Mitgliedes des Börsenvereins zu bedienen. Selbstverständlich finden die Einsendungen der Börsenmitglieder bei eintretendem Mangel an Platz zunächst Berücksichtigung. §. 6. Das Ausstellungslocal darf seitens der Aussteller als Verkaufsstand für das Publicum nicht benutzt werden. §. 7. Die Aussteller tragen für die von ihnen ausgestellten Gegenstände die Fracht nach und von Leipzig. Die Leitung der Ausstellung ist auch für die bevorstehende Ostermeffe Herrn Eduard Wengler von uns übertragen worden, und sind demselben die auszustellenden Gegenstände spätestens bis zum 6. Mai einzusenden. Für später eingehende Gegenstände kann weder die Annahme, noch die zweckmäßige Aufstellung gewährleistet werden. Stuttgart, Bonn und Leipzig, den 31. März 1865.' Ser Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler. Carl Hoffmann. Gustav Marcus. Carl Fr. Fleischer.