1794 Amtlicher Teil. HS 67, 22. März 1894. und am Orte der Hauptversammlung anwesende Börsenvereins-Mitglieder können nur in Krankheitsfällen ihre Stimme übertragen. Die Vollmachten müssen lt. tz 17 der Satzungen spätestens am Tage vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle eingegangen und nach den Bestimmungen der Geschäfts-Ordnung für den Wahl-Ausschuß ausgefertigt sein (vgl. Börsenbl. Nr. 51 vom 3. März d. I.). Die für die Hauptversammlung erforderlichen Drucksachen: Eintrittskarten, Ausweiskarten zur Stimmstellvertretung, Stimmzettel für geheime Abstimmung und Wahlzettel, sind möglichst am Tage vor der Hauptversammlung, Sonnabend den 21. April 1894, nachmittags von 3—5 Uhr (sonst am Sonntag Kantate, vormittags von 8—9 Ilhr) im Ausschußzimmer, Eingang nächst der Platostraße, parterre links, vom Wahl-Ausschuß in Empfang zu nehmen. Den Leipziger Mitgliedern werden die Drucksachen durch die Bestellanstalt zugesandt In das alljährlich auszugebende Fremdenverzeichnis werden alle diejenigen auswärtigen Mitglieder ausgenommen, welche spätestens bis Freitag den 20. April 1894, nachmittags 3 Uhr, mittels ihnen noch zugehenden Anmeldezettels der Geschäftsstelle angezeigt haben, ob sie zur Buchhändlermesse selbst in Leipzig anwesend oder durch einen Angestellten vertreten sein, ob sie selbst oder durch ihren Kommissionär abrechnen und wo sie in Leipzig wohnen werden. Das Fremdenverzeichnis steht von Sonnabend den 21. April 1894, vormittags 9 Uhr, ab in der Geschäftsstelle zur Verfügung der Mitglieder. In der diesjährigen Buchhändlermesse findet die Abrechnung am Montag nach Kantate, 23. April von morgens 8 Uhr bis nachmittags 1 Uhr im Deutschen Buchhändlerhause zu Leipzig statt. Die sämtlichen Leipziger Kommissionäre, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, wollen sich zu diesen Tages stunden zur Abrechnung einfinden (Z 49 der Satzungen). Dieselben sind verpflichtet, die Zahlzettel für diejenigen aus wärtigen Verleger zur Stelle zu haben, welche sich rechtzeitig als selbst bezw. durch einen beglaubigten Angestellten ab rechnend bei der Geschäftsstelle des Börsenvereins angemeldet haben und in dem von derselben anzufertigenden Fremden verzeichnis aufgeführt sind. Diejenigen Mitglieder, welche durch einen Angestellten abrechnen und Zahlungen in Empfang nehmen lassen wollen, haben demselben eine Vollmacht mit beglaubigter Unterschrift auszustellen. Die Beglaubigung hat durch den Leipziger Kommissionär des Ausstellers, falls derselbe Mitglied des Börsenvereins ist, andernfalls behördlich oder durch zwei Mit glieder des Börsenvereins zu geschehen. Die Vollmacht ist dem Geschäftsführer des Börsenvereins zur Prüfung vorzulegen; sie bleibt bei den Akten, während dem Bevollmächtigten eine Legitimationskarte ausgehändigt wird. Nichtmitglieder des Börsenvereins dürfen die Abrechnung nur durch solche Leipziger Kommissionäre bewirken, welche Mitglieder des Börsenvereins sind, und nur mit Genehmigung des Vorstandes. Für ausgeschlossene Mitglieder und solche Firmen, welchen die Benutzung aller Vereinsanstalten und Einrichtungen versagt ist, darf im Buchhändlerhause nicht abgerechnet werden. Bei Meßza hlungen sind nur im Deutschen Reiche und im Königreich Sachsen nmlauffähige Scheine und Münzen zulässig. Als Meßzahlungen gelten alle bis zum Sonnabend nach Kantate, d. h. bis einschließlich den 28. Avril 1894, ge leisteten Zahlungen. Als letzter Termin für rechtzeitiges Eintreffen der Re mitten den beim Verleger oder dessen Kommissionär ist derselbe Tag festgesetzt. Leipzig, den 20. März 1894. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. vr. Eduard Brockhaus. Max Niemeyer. Franz Wagner. Arnold Bergstraeßer. Johannes Stettner. Heinrich Wichern. Bezüglich der während der Buchhändlermesse stattfindenden Ausstellung und geselligen Vereinigungen erfolgen besondere Mitteilungen seitens der betreffenden Ausschüsse (vgl. B.-Bl. Nr. 00 u 04).