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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1894
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.03.1894
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 1805 äS 67, 22. März 1894. Vertrages zum Schutze der gegenseitigen Urheberrechte gemacht worden sei. Die Erzeugnisse der Kunst und der Litteratur seien in Rußland in keiner Weise geschützt, und unsere Autoren und Verleger seien dem russischen Nachdrucke bisher schutzlos preisgegeben. Der Regierungs-Kommissar Generalkonsul Freiherr von Lamezan erwiderte hierauf folgendes: -Bereits 1890—91 ist von französischer Seite der Versuch gemacht worden, mit Rußland eine Litterarkonvention abzuschlteßen. Vorbesprech ungen führten nicht zum Ziele. Rußland hat dem Anschein nach absolut keine Neigung, auf eine Litterarkonvention mit dem Westen einzugehen, wahrscheinlich von dem Gedanken geleitet, daß es von der ausländischen Litteratur viel zu beziehen habe. Und so berühmt und beliebt auch die russi schen Schriftsteller im Westen sind, so ist ihre Zahl doch klein. Es handelt sich namentlich für Rußland auch darum, die wissenschaftlichen Werke deutscher, französischer, englischer rc. Autoren in seine Sprache übersetzen zu können und seiner studierenden Jugend und den Gelehrten die Preise dafür nicht zu hoch anzusetzen und durch Autorenhonorare zu verteuern. Kurz und gut, wir waren von vornherein von der Erfolglosigkeit, mit Rußland eine Litterarkonvention zu schließen oder Bestimmungen darüber in diesem Vertrage zu treffen, überzeugt und haben auch die Sache deshalb garnicht angeregt. Das wird aber weiter nicht hindern, wenn später Rußland geneigt sein sollte, eine Konvention auf einer annehm baren Basis zu schließen, den angedeuteten Weg zu beschreiten.« Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge rc. für die Hand- und HauSbibliothek des Buchhändlers. Botanik. XbtbeiluuA IV: Xoatowia st pb^sioIoAia plantarum (Bi- bliotbek (iss ft Herrn Brokossor I)r. Barl kraotl, liirsktor des k. botanisebsu 6artsos ru Breslau). 4ntign.-LataIoK bio. 6 von Biebard dordau in lMneliso. 8". 30 8. 922 Hummern. Libliotbeea paeckago^iea. Vsrrsiebvis von Werken der iürriokuggs- und Botsrriobtsrvisssnsebakt von xaugbaron Bebnlbüobsrv, Wörtsr- büobsro, Atlanten, Nusikaliso sto. sowie der nsnsstoo I-skrwittel ank dem Oebiste des XusebauunAsuntoiriebtss. ^nsgsAeben dnreb Li. B. Xosbisr, öarsortiwsot, BeipriA. Li. 4°. 78 8. dlsdieinisedsr Anreißer (^ntig. - Lataloß bir. 203) von Lranr kietreker in IkbinKon. Llärr 1894. 8°. 24 8. 699 blrn. Braktisebs und wisseusebaltliebs ll'beoloxie. ttvtig.-XataloA vou Volekwavn L dsroseb in Rostock i/N. 8". 50 8. 1147 Dirn. Lnokxswerbsblatt. BrsA. v. Lonrad Burger. 1894. Belt 12- Verl des LnebAsworbeblattss (Xomwissionär: 8 rsitkopk L Bärtel). Ivb alt. Bas Lartsosobnoidsn mittels Xroisscbsrs. Nit 4 Xb- bildßll. — neueste LrlindunAvo u. Batente. — 2ur 6ssodiobte der LüekeransstattunA. Llit 4 XbbiidAN. — Xus dem dentsebso LuedAewerbswussum. — Batsntliste. — LuobAowerblieds knnd- sebau. XII. — Bloins UlittsilnnAso. — I-itteratur. Reichsgerichtsentscheidung. — Der zur Führung von Handels- büchcrn verpflichtete Kaufmann muß, nach einem Urteil des Reichs gerichts, II. Strafsenats, vom 28. November 1893, auch diejenigen Bestandteile seines Vermögens, welche in einem nicht kaufmännischen Geschäfte stecken, bei der Buchführung berücksichtigen. Volksbibliotheken in Sachsen. — Nach einer Veröffentlichung des Geh. Regierungsrats Dr. Roscher, die wir dem Leipziger Tageblatt entnehmen, beträgt die Gesamtzahl der Volksbibliotheken im Königreich Sachsen 1072; es kommt also von 100 Gemeinden auf 32 eine Biblio thek, d. h. eine aus etwa 3300 Einwohner. Die Zusammenstellung zeigt, daß die Amtshauptmannschaften Rochlitz, Plauen und Bautzen am ungünstigsten, Marienberg am günstigsten dastehen; denn es entfällt eine Bo'lksbibliothek in den Amtshauptmannschaften Glauchau schon aus 8, Dresden-Neustadt und Leipzig auf 9, Plauen und Bautzen aber erst auf 24, Rochlitz gar erst auf 27,9 ^ km. Im Bezirk Großenhain entfällt eine Volksbibliothek schon aus 1000, in Dippoldiswalde auf 1399, in Marien berg und Borna auf 1400, in Rochlitz erst aus 5400, in Zwickau auf 5500, in Plauen gar erst aus 5900 Einwohner. Abzahlungsgeschäfte in Oesterreich. — DaS österreichische -Gesetz, betreffend die Veräußerung beweglicher Sachen gegen Raten zahlung« ist am 15. März d. I. vom österreichischen Abgeordnetenhause angenommen worden. Die Bitte des Vereins der österreichisch-ungarischen Buchhändler, dem 8 9 einen Absatz 2 hinzuzusügen mit der Bestimmung, daß das Gesetz keine Anwendung auf die Veräußerung von lite rarischen und in Buchform erscheinenden artistischen Druckwerken zu finden habe, ist leider unberücksichtigt geblieben. Der Vereinsvorstand teilt mit, daß er sich in dieser Sache weitere Schritte Vorbehalte. Das Gesetz hat nach der Veröffentlichung in der oesterreichisch-unga- rischen Buchhändler-Correspondenz folgenden Wortlaut: 8 1. Wenn in Ausübung eines Handels- oder anderen Gewerbebetriebes eine bewegliche Sache um ein in Teilzahlungen zu leistendes Entgelt Einundsechzigster Jahrgang. (gegen Ratenzahlung) veräußert wird, so steht dem Erwerber der Sache das Rechtsmittel wcgeu Verkürzung über die Hälfte auch in dem im Z 935 a. b. G. B. angeführten Fällen, ferner dann zu, wenn das Ge schäft ein Handelsgeschäft ist. Bei einer solchen Veräußerung ist die Bedingung des Verfalles der gezahlten Raten für den Fall der Aushebung des Veräußerungsgeschästes, sowie einer Konventionalstrafe zu Gunsten des Veräußerers überhaupt, dann der Verzicht des Erwerbers der Sache aus die Gewährleistung ohne rechtliche Wirkung und die sofortige Anzeige des Mangels behufs Wah rung des Anspruches auf Gewährleistung nicht erforderlich. Der Erwerber kann das Recht aus Gewährleistung und SchadloS- haltung wegen Verkürzung über die Hälfte auch nach Ablauf der gesetzlich eingeräumten Frist <88 993 und 1487 a. b. G. B.) gegen den Veräußerer so lange geltend machen, als die vollständige Zahlung des Entgeltes nicht erfolgt ist. 8 2- Wird über ein Veräußerungsgeschäft der im 8 I bezeichnten Art eine Urkunde (Ratenbrief) errichtet, so ist der Veräußerer verpflichtet, auf seine Kosten dem Erwerber der Sache eine Abschrift der Urkunde aus- zusolgen. 8 3- Klagen, welche auf Grund eines Veräußerungsgeschästes der im 8 1 bezeichnten Art wider den Erwerber der Sache gerichtet sind, können, sofern der Wohnsitz des Geklagten im Geltungsgebiete dieses Gesetzes sich befindet und die eingeklagte Geldsumme oder der Wert des Streitgegen standes ohne Hinzurechnung der Zinsen und anderer Nebengebühren vcn Betrag von 500 Gulden nicht übersteigt, nicht bei dem nach 8 43 der Civil-JuriSdiktionsnorm vom 20. November 1852, R. G. Bl. Nr. 251 <für Dalmatien R. G. Bl. Nr. 261) zuständigen Gerichte angebracht werden. Bei Streitsachen dieser Art ist auch die freiwillige Unterwerfung unter ein anderes als das zuständige Gericht (8 47 der Civil-Juris- diktionsnorm vom 20. November 1852, R. G. Bl. Nr. 251, beziehungs weise 261) ohne Wirkung. Die Unzuständigkeit kann nur dadurch gehoben werden, daß der Be klagte, über vorherige richterliche Belehrung, ohne Einwendung gegen die Zuständigkeit zu erheben, in die Verhandlung sich einläßt. Zweifel über die Zuständigkeit sind durch von amtswegen zu pflegende Erhebungen zu beseitigen und ist daS Streitversahren, wenn es bereits eingeleitet ist, bis zum Abschlüsse dieser Erhebungen auszusetzen. Die Unzuständigkeit ist selbst nach erfolgter Urleiisfällung von amtswegen zu berücksichtigen, und steht die Aushebung des Urteiles jenem Gerichte zu, welches in letzter Instanz erkannt hat. « 8 4. In Rechtsstreiten über Veräußerungsgeschäfte der im 8 1 bezeich nten Art ist der Richter an die gesetzlichen Regeln über die Zulässigkeit und die Würdigung der Beweise nicht gebunden. Er hat den wahren Willen der Kontrahenten zu erforschen und nach seiner freien, aus Grund der gewissenhaften Prüfung der vorgebrachten Beweismittel gewonnenen Ueberzeugung zu entscheiden. 8 5. Hausierern ist der Abschluß von Veräußerungsgeschäften beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung, sowie die Einladung zum Abschlüsse solcher Geschäfte untersagt. Bei dem Aussuchen von Bestellungen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus darf die Einladung zum Abschlüsse solcher Geschäfte, sowie der Abschluß derselben nur in Gegenständen stattfinden, welche zum Geschäftsbetriebe oder überhaupt dem wirtschaftlichen oder kulturellen Bedürfe des Erwerbers der Sache dienen. 8 6- Die Uebertretung der in den 88 2 und 5 enthaltenen Vorschriften wird an den Zuwiderhandelnden, sowie an denjenigen, welche andere Personen zu einem nach ß 5 untersagten Zwecke wissentlich verwenden, von den politischen Behörden mit Geldstrafen bis zu 50 fl., welche im Falle der Uneinbringlichkeit in eine angemessene Arreststrase umzuwandeln ist, bestraft. Gegen Hausierer kann auch auf den Verlust der Hausier bewilligung erkannt werden. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des IX. Hauptstückes der Gewerbeordnung vom 20. Dezember 1859, R. G. Bl. Nr. 227. 8 7- Wer bei Veräußerung beweglicher Sachen gegen Ratenzahlung den Leichtsinn, die Verstandesschwäche oder Unerfahrenheit des Erwerbers da durch ausbeutet, daß er diesen zu Anschaffungen beredet, welche den wirtschaftlichen Verhältnissen desselben offenbar nicht entsprechen, oder daß er sich oder einem Dritten Gegenleistungen versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der veräußerten Sache maßlos übersteigen, macht sich, wenn er solche Geschäfte gewerbsmäßig betreibt, eines Vergehens schuldig und wird mit strengem Arreste in der Dauer von einem Mo nate dis zu einem Jahre und mit Geld von 100 fl. bis zu 2000 fl. bestraft. Auch kann auf Abschaffung erkannt werden. Im Falle der Uneinbringlichkeit einer verhängten Geldstrafe ist statt derselben auf Arrest in der Art zu erkennen, daß je 10 fl. durch einen Tag Arrest ersetzt werden. 242
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