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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1894
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- Erscheinungsdatum
- 22.03.1894
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- Deutsch
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^ 67, 22. März 1894. Nichtamtlicher Teil. 1803 dieses Gesetzes; falls dadurch vertragsmäßige Rechte Dritter verletzt wurden, gehört deren Verfolgung auf den Civilrechtsweg.« Darin liegt eben die Differenz. Die Regierung hat ge meint, daß die Urheberrechte überhaupt übertragen werden können. Sie hat dies ganz allgemein im ß 11 mit den Worten ausgedrückt: »Das Urheberrecht geht auf die Erben des Urhebers über. Dieses Recht kann beschränkt oder unbeschränkt, durch Vertrag oder durch Verfügung von todeswegen aus andere übertragen werden. Ein Heimfallsrecht findet hinsichtlich des Urheberrechtes nicht statt.« Der Kommissionsantrag weicht schon hier von der Re gierungsfassung ab, indem er sagt: »Das Urheberrecht geht auf die Erben über; ein Heim fallsrecht findet daran nicht statt,« und nun im Folgenden, was der Regierungsentwurf nicht hat: »Der Urheber oder sein Erbe kann die Ausübung des Urheberrechtes beschränkt oder unbeschränkt durch Ver trag oder durch Verfügung von todeswegen anderen über lassen. — Auch hinsichtlich eines bestimmten, erst zu schaffenden Werkes kann im voraus giltig verfügt werden« u. s. w In dieser Beschränkung der Uebertragung, wie sie der Be richt in allen Fällen, die nicht im Wege einer Universalsuccession stattfinden, statuiert, begründet der Herr Berichterstatter und die ganze Kommission den Unterschied. Während das geltende Recht und auch fremde Gesetz gebungen das Recht eines Rechtsnachfolgers ebenso schützen, wie das des Urhebers, und es auch gegen den Urheber schützen, meint, wie aus dem 8 21 hervorgeht, die Kommission, daß eine Verfügung, die der Urheber selbst über das Werk getroffen hat, strafrechtlich nicht geahndet werden kann, und daß er nur wegen Verletzung wohl erworbener Rechte Dritter civilrechtlich belangt werden kann. Ich resümiere: darin liegt eben die Konsequenz. Dadurch, daß der Herr Berichterstatter, beziehungsweise die Kommission den Urheber von allen Rechtsnachfolgern scheidet, ihn als etwas wesentlich anderes erklärt, was ja eine große Berechtigung für sich hat, begründet sie, was sie auch sagt: ein gewisses Recht des Urhebers kann durch ihn selbst nicht verletzt werden, und darin geht eben die Kommission andere Wege als die Regierung. Die Regierung hat nämlich geglaubt, daß zwischen dem Urheber und einem Rechtsnachfolger oder beispielsweise einem Verleger ein bestimmter Rechtskreis geschaffen ist, und daß dieses ganze Rechtsverhältnis auf einem Vertrauensverhältnisse beruhe, oder doch beruhen kann, und daß die dolose Störung dieses Ver trauensverhältnisses gerade so gut strafrechtlich verfolgt werden kann, wenn sie vom Urheber, als wenn sie gegen den Urheber von einem Dritten begangen wird. Es hat dies natürlich eine mehr praktische Begründung und ethische Begründung, als eine streng juristische. Es hat, wenn ich so sagen darf, vor allem eine strafpolitische Begründung, aber nicht bloß eine straf politische Begründung, sondern ich glaube, daß auch gewisse Gründe der Civilrechtspolitik, wenn ich so sagen darf, dafür sprechen. Erstens einmal ist die Verfolgung der Rechtsansprüche, die ja hier — wovon wir noch später sprechen werden — nach dem Entwürfe gleich im Strafverfahren angestrengt und durch gesetzt werden kann, weniger wirksam, als wenn sie erst später getrennt und ohne Aussicht auf eine strafrechtliche Verfolgung civilrechtlich angestrengt werden kann. Zweitens scheint mir wirklich, daß der Urheber, so sehr ich auch geneigt bin, ihn als ein Wesen mit gsoeris zu betrachten, und so sehr ich ihn auch als ein solches im Gesetze auszeichnen möchte, denn doch nicht so hoch steht und doch keine so exempte Stellung haben sollte, daß er gegenüber Dritten sich Dinge erlauben darf, die Dritte sich nicht erlaube» dürfen. Ich erinnere nur daran, was etwa geschehen soll, wenn ein Urheber mit einem Verleger einen Vertrag abschließt, der Verleger in gutem Glauben den Vertrag übernimmt und be deutende Kosten und Mühen hat und mittlerweile der Urheber mit einem zweiten Verleger aus Gewinnsucht einen Vertrag ab schließt, und nun natürlich die Rechte des ersten wesentlich schmälert und sich eines Vertrauensmißbranches schuldig macht. Ich gestehe, daß mir nicht recht erklärlich ist, weshalb in solchen Fällen — und die Beispiele ließen sich ja noch ver mehren — ein strafrechtlicher Schutz der wohlerworbenen Rechte des Dritten nicht statuiert werden sollte. Ich erlaube mir ferner darauf hinzuweisen, daß, wenn man vollständig konsequent nach dem, ich erkenne es an, sehr konsequenten, innerlich einheitlichen Standpunkt des Kommissions entwurfes Vorgehen wollte, man eigentlich noch weiter gehen müßte Man müßte beispielsweise zu dem Schlüsse kommen, daß auch, wenn von seiten des Erben oder Rechtsnachfolgers des Urhebers ein Eingriff begangen wird, der Verleger keine Strafanzeige erstatten dürfe. Aber diese Konsequenz zieht meines Wissens der Kommissionsentwurf nicht. Wenn ich vorhin ge sagt habe, daß fremde Gesetzgebungen die Frage anders be handeln, und zwar so, wie die Regierung beantragt hat sie zu behandeln, so weiß ich recht gut, was es mit dieser Be rufung auf fremde Gesetzgebung aus sich hat. Das hohe Haus wird es mir nicht übel nehmen und es nicht als eine frivole Anschauung betrachten, wenn ich sage, daß der Gesetzgeber oder der Debatter, der auf die Uebereinstimmung mit fremden Ge setzen sich berufen kann, es gerne thut, und daß dersenige, der nicht in der Lage ist, sich darauf zu berufen, sagt: für unsere Gesetzgebung ist doch nicht maßgebend, was in einem anderen Lande geschieht. Es liegt das in der Natur der Dinge, daß man derartige Argumente benützt, wie man sie eben findet, und ich gestehe, daß ich dem zweiten Argumente persönlich sehr zugänglich bin. Ich gestehe und ich habe dem wiederholt öffentlich Ausdruck gegeben, daß ich die zu weite Anlehnung an fremde Gesetzgebungen im ganzen für ein gefährliches Argument halte und davon keinen zu weit gehenden Gebrauch machen möchte. Wenn ich es trotzdem heute, ich möchte sagen, im Bor übergehen gethan habe, so geschah es deswegen, weil wir doch immerhin darauf Hinweisen können, daß derartige Bestimmungen, wie sie der Regierungsentwurf im Auge hatte, in den Gesetz gebungen solcher Staaten Vorkommen, die — das wird man wohl sagen können — in Bezug aus den Bedarf, die Existenz und das Vorhandensein jener Interessen, die geschützt sein wollen, hinter »ns nicht zurückstehen. Das, hohes Haus, sind die Gründe, die ich mir erlaube zu gunsten der Regierungsvorlage anzuführen, und ich muß es natürlich dem hohen Hause überlassen, inwiefern meine An regungen vielleicht dazu führen sollten, daß sie von irgend einer Seite ausgenommen werden und daß der entsprechende Antrag auf Restituierung der Regierungsvorlage, beziehungsweise auf Weglassung des zweiten Absatzes des Antrages der Kommission dieses Z 21 gestellt wird. Ich resümiere dahin, daß ich anerkennen muß, wenn ich auch in der Lage war, einige, vielleicht nur schwache Gründe zu gunsten der Anschauung der Regierung onzuführen, daß ebenfalls Gründe und zwar sehr starke und sehr plausible Gründe für die Konstrnklion des Herrn Berichterstatters sprechen. Die Regierung hat natürlich geglaubt, bei dieser Gelegen heit auf ihre früheren Intentionen zurückkommen zu sollen. Ich glaube einerseits, daß ihre Haltung in der Kommission und in der heutigen Debatte sowohl bis jetzt, als auch in jenem Teile der Debatte, die noch vor uns steht, den Beweis liefern wird, daß es ihr keineswegs darum zu thun ist, aus jeder Differenz mit dem Berichte der Kommission etwa eine Streitfrage zu machen und in schärferer Weise dagegen zu polemisieren. Ander- 241*
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