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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.03.1894
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- Erscheinungsdatum
- 22.03.1894
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- Deutsch
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1802 Nichtamtlicher Teil. 67, 22. März 1894. schützt, indem znm Beispiel das ausschließliche Ausstellungsrecht des Urhebers nicht acceptiert worden ist, das man als einen Inhalt des Urheberrechtes ansehen wollte, indem man die Nach bildungen bei Industrie-Erzeugnissen nicht weiter schützt, indem man endlich den Eigentümer nicht verpflichtet, sein Eigentum herauszugeben, damit der Urheber sein Urheberrecht gebrauchen kann. Und speziell ist auch jene Bestimmung, welche die Her stellung von Einzelkopieen zugestcht und dieselben nicht durch das Urheberrecht verbietet, meines Erachtens eine dem Eigentum zunächst schuldige Rücksicht. Das ist vorzugsweise wichtig sür die größten und bedeut samsten Eigentümer von Kunstschützen, sür den Staat selbst als Eigentümer, sür Galerieen, sür Museen und dergleichen, welche, wenn sie das Recht der Einzelkopie nicht hätten, gar nicht im stände wären, ihre Kulturmission zu erfüllen. Und das zweite, nämlich den Schutz der Allgemeinheit gegen das Monopol, das erreicht unser Gesetz in vielfacher Weise durch eine Menge von Einzelbestimmungen. Ich hebe zunächst nur einige mir als prägnant scheinende hervor. Es wird der Baukunst kein Autorcnschutz gewährt, nicht weil sie Gebrauchs objekte erzeugt, nicht weil der Architekt den Autorschutz nicht braucht —- denn es wird nicht leicht jemand ihm eine Votiv kirche ader einen Stesansdom nachmachen und dergleichen — sondern weil die Architektur am allermeisten von allen Zweigen der Kunst genährt wird von dem, was schön ist, von der leben digen Anschauung und Weiterbildung. Der Gesetzgeber schützt geradezu die Architektur, indem er ihr den Urheberschutz ver sagt. Und ebenso schützt er die künstlerische Veredelung der In dustrie gegen zu weitgehende Ansprüche der Urheber, weil sonst jede Durchdringung der Industrie mit Elementen der Kunst aufgehalten würde. Ebenso hat der Gesetzgeber das Urheber recht sowohl in Bezug auf die Litteratur als auch auf die Musik und die bildenden Künste beschränkt, insoferne es besonders darauf ankommt, die allgemeine Kunstpflege zu fördern, eine allgemeine Kunst'entsaltung möglich zu machen, während er ander seits in um so größerem Maße den Urhebern Schutz einräumt, je mehr es sich um einen rein individuellen Kunstgenuß und darum handelt, Werke geistiger Arbeit zu schützen, welche sich mit besonderer Prägnanz als Resultate individuellen geistigen Schaffens auszeichnen. So habe ich, hohes Haus, die Ueberzeugung, daß dieser Gesetzentwurf in allem Wesentlichen das Richtige getroffen hat, daß wir unseren berechtigten Tribut der wirklich schutzbedürf- tigcn geistigen Arbeit abstatteu, in welcher jede Zeit die Blüte der nationalen Arbeit erblickt, daß wir aber auch anderseits jenen banausischen Standpunkt ablehnen, der nur in engherzig ster Abschließuug sich sicher fühlt, und auch jenen egoistisch materialistischen Standpunkt, der in Kunst und Wissenschaft kein anderes Ideal zu kennen scheint, als die Bereicherung auf Kosten des ganzen Geisteslebens der Nation. Präsident: Es ist kein weiterer Redner zum Worte vor gemerkt. Wünscht noch jemand das Wort? — Es ist nicht der Fall, und ich erkläre die Generaldebatte für geschlossen. Wünscht der Herr Berichterstatter das Schlußwort? Berichterstatter vr. Exner: Ich verzichte. Präsident: Wir schreiten nunmehr zur Spezialdebatte. Der vorliegende Gesetzentwurf besteht aus 5 Abschnitten mit 70 Paragraphen. Ich erlaube mir hier ein verkürztes Ver fahren in Vorschlag zu bringen, daß nämlich die Abschnitte bloß einzeln aufgcrufen werden und ebenso die einzelnen Paragraphen, und daß »ur jene Paragraphen zur Verlesung gelangen, zu welchen sich ein Redner zum Worte melden sollte, während, wenn sich niemand zum Worte meldet, alle zu einem Abschnitte gehörigen Paragraphen unter einem zur Abstimmung gelangen. Wenn niemand in Bezug auf diesen Modus eine Bemerkung zu machen wünscht, so werde ich in diesem Sinne Vorgehen. Justizminister vr. Graf Schönborn: Wenn ich die An rufung der Paragraphen bis 20 aus einem Entwürfe, welcher aus 70 Parag aphen besteht, habe vorübergehen lassen, ohne mich zum Worte zu melden, und wenn ich auch vorher in der Generaldebatte dies unterlassen habe, so liegt darin eine indi rekte Bestätigung dessen, was der verehrte Herr Berichterstatter in seiner sehr interessanten und, wie ich glaube, überzeugenden Einleitung im hohen Hause dargelegt hat; es liegt darin die Be stätigung, daß thatsächlich eine sehr weitgehende Uebereinstim- mung zwischen den Anträgen der Regierung und den Anträgen der geehrten Kommission des hohen Hauses stattfindet, so daß die Differenzen, über die noch zu sprechen wäre, nunmehr sehr ge ring an Zahl und — wenn ich dieselben in ihrer Bedeutung gewiß nicht unterschätze — denn doch nicht derart sind, daß ich von Differenzen in Bezug auf die Grundanschauungen und End absichten reden könnte. Ich glaube, es wird also Seine Excellenz, der verehrte Herr Präsident, nichts dagegen haben, wenn ich, obgleich wir in der Spezialdebatte stehen, etwas nachtrage, was sonst in der Generaldebatte zu geschehen pflegt. Ebenso wie der Herr Berichterstatter die Mitwirkung der Regierung anerkannt hat, werde ich mir gestatten, den wärmsten Dank den Mitgliedern der Kommission, insbesondere aber dem Herrn Berichterstatter selbst dafür auszusprechen, daß sie in so entgegenkommender und eifriger Weise die Intentionen der Ne gierung, die sie in dem Gesetzentwürfe niedergelegt hat, geför dert haben, und da jene Mitglieder der verschiedenen beteiligten Kreise nicht im hohen Hause anwesend sind, die wir im Wege der Enquete einvernommen haben, so sei im Namen der Regie rung auch an diese verehrten Herren bei dieser Gelegenheit der Tank ausgesprochen. Ich komme nun zu dem Gegenstände, der mich veranlaßt hat, das Wort zu ergreifen, es ist dies die Divergenz zwischen den Anschauungen der Regierung und der Kommission im Z 21. Wie dieser Paragraph nach dem Anträge der Kommission lautet, das haben die Herren dem Berichte bereits entnommen — er liegt gedruckt vor — und soeben hatte auch der Herr Berichterstatter die Güte, denselben zu verlesen. Ich meinerseits habe nichts zu verlesen, weil, wenn ich zu gunsten des Re gierungsantrages das Wort ergreife, ich mich darauf berufen kann, daß er dasselbe im ersten und einzigen Absatz enthält, was der Kommissionsantrag enthält, bis auf eine unbedeutende Differenz bezüglich der Citation der Paragraphen. Der Umstand aber, daß der Kommissionsantrag einen be deutungsvollen Zusatz enthält, der im Absatz 2 enthalten ist, nötigte mich, das Wort zu ergreifen. Ich muß davon ausgehen, daß der Herr Berichterstatter schon im Berichte auf Seite 4 in sehr interessanter Weise den Unterschied zwischen den Urheberrechten des Urhebers und den übertragenen Rechten des Urhebers an andere entwickelt hat. Er hat dies nicht nur im Kommissionsberichte gethan, son dern in einer auch mich fesselnden Weise in seinen heutigen sehr interessanten Ausführungen, und mein Standpunkt ist einiger maßen erschwert, wenn ich sage, daß ich den erwähnten Unter schied anerkenne. Ich muß anerkennen, es ist etwas anderes um das Recht des Urhebers als solchen, um die Persönlichkeit des Urhebers und jene materiell- und strafrechtlichen Konse quenzen, die juristischen Konsequenzen die aus der Uebertragung des Rechtes entnommen werden. Nun muß ich weiter aner kennen, daß der Kommissionsantrag einen Vorzug für sich hat. Der Kommissivnsantrag strebt nach Konsequenz und er erreicht diese Konsequenz auch zum großen Teile. Ich sehe, daß es doch gut sein wird, wenn ich den zweiten Absatz noch einmal verlese, um den Gedanken zu illustrieren. Er lautet (liest): »Eine Verfügung über das Werk, welche der Urheber selbst oder mit seiner Zustimmung ein anderer getroffen hat, bildet in keinem Falle einen Eingriff im Sinne
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