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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1865
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1865
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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^7 85, 10. Juli. Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 1507 lichen Zollämtern und außerdem in Saargemünd, St. Louis, Verrieres de Joux, Perpignan (über la Perthus), la Perthus, Behobie, Bordeaux, Nantes,St. Malo, Caen, Rouen, Dieppe, Boulogne, Calais,Dünkirchen, Apach und Ajaccio. Es bleibt Vorbehalten, in der Folge noch andere Zollämter dafür zu bestimmen. In den Hansestädten sollen die zur Einfuhr erlaubten Bü cher, welche aus Frankreich kommen, bei allen Zollämtern zugc- lafsen werden. Art. 12. Für denFall, daß in einemder betreffenden Staaten eineVer- brauchsabgabe auf Papier gelegt werden sollte, ist man überein gekommen, daß die aus dem andern Lande eingehenden Bücher, Kupferstiche, Stiche anderer Art und Lithographien von dieser Abgabe verhältnißmäßig betroffen werden sollen. Auf Bücher soll indessen diese Abgabe eintretenden Falles nur insoweit Anwendung finden, als dieselben nach Einführung einer solchen Verbrauchsabgabe in dem andern Lande veröffent licht worden sind. Art. 13. Die gegenwärtige Uebercinkunft wird sogleich nach Aus wechselung der Ratificationen in Kraft treten, von dem Tage an gerechnet, welchen die Regierung jedes dcrHohen contrahirenden Theile festgestellt haben wird*), und die Bestimmungen dieser Uebereinkunft sind nur anwendbar auf Werke oder Gegenstände, welche nach diesem Termine veröffentlicht werden. Dennoch kann diese Elausel die Bestimmungen des Art. 7. (im Absatz 2.) nicht beeinträchtigen in Betreff der Feststellung einer Frist, nach deren Ablauf der Verkauf von Nachdrücken, welche vor der Bekanntmachung des gegenwärtigen Vertrages erschienen sind, verboten ist. Art. 14. Gegenwärtige Convention soll während zwölf Jahre vom Tage ihrer Ausführung an gerechnet in Kraft bleiben, und wenn weder Seine Majestät der Kaiser der Franzosen, noch die Senate der freien und Hansestädte, sei cs gemeinschaftlich oder einzeln, vor Ablauf dieser zwölf Jahre ihre Absicht, die gedachte Ueber einkunft zu kündigen, erklären sollten, so wird sie noch ein Jahr in Kraft bleiben und so fernerhin von Jahr zu Jahr bis zum Ablaufe eines Jahres, nachdem einer der Hohen Contrahenten seine Absicht sie zu kündigen wird kundgegeben haben. Jedoch behalten die Hohen Contrahenten sich das Recht vor, nach gegenseitiger Verständigung diese Uebercinkunft auf jede Weise zu verändern, welche nicht mit ihrem Geiste und ihren Grundsätzen im Widerspruch stehen würde und die Erfahrung zu ihrer Ausführung könnte erforderlich erscheinen lassen. Art. 15. DiegegenwärtigeUebereinkunft wirdratisicirtwerden,und ihre Ratificationen sollen zu Paris innerhalb einer Frist von drei Monaten nach dem Tage der Unterzeichnung, oder früher wenn möglich, ausgewechsell werden.**) Zur Beglaubigung dessen haben die beiderseitigen Bevoll mächtigten die gegenwärtige Uebercinkunft in vier Exemplaren unterzeichnet und derselben ihre Siegel beigedruckt. So geschehen zu Hamburg, am vierten März des Jahres Achtzehnhundert fünf und sechzig. (gez.) Merck. (gez.) Geffckcn. (gez.) de Clercq. (l,. 8.) (l,. 8.) (l,. 8.) *) Mit dem t. Juli ist der Vertrag in Wirksamkeit getreten. **) Die Ratificationen sind am I. Juni zu Paris ausgewechselt worden. Schluß-Protokoll. Bei der Unterzeichnung des Handels- und Schiffsahrtsver- trages, sowie der literarischen Convention, welche am heutigen Tage zwischen den freien und Hansestädten und Frankreich abge schlossen sind, haben die Unterzeichneten Bevollmächtigten die nachstehenden Vorbehalte und Erklärungen niedcrgelegt: >1. In Betreff der literarischen Convention. ä. Es ist verabredet, daß durch die Thatsache der Ausfüh rung der unter dem heutigen Datum mit den drei Hansestädten Unterzeichneten Convention die Specialconvention, welche über denselben Gegenstand am 2. Mai 1856 zwischen Frankreich und der freien Stadt Hamburg abgeschlossen wurde, als null und nichtig betrachtet werden soll. v. Bei den eigenthümlichen Verhältnissen, welche durch je nen selben Vertrag zwischen Frankreich und der freien Stadt Hamburg hinsichtlich des Schutzes geistiger und künstlerischer Werke geschaffen sind, Verhältnisse, welche die unter dem heuti gen Datum festgestellten Bestimmungen einzig und allein bestä tigen und ausdehncn sollen, bleibt cs verabredet: 1) daß dicStipulationen des Artikels 7. nur auf dieStädte Lübeck und Bremen anwendbar sind; 2) daß als Termin, nach welchem der Verkauf von Nach drücken und Nachbildungen, wie sie in demselben Artikel 7. er wähnt sind, nicht stallsinden darf, für die beiden vorgenannten Städte der 1. September d. I. bestimmt ist; 3) daß die Buchhändler und Musikalienverleger der Städte Lübeck und Bremen von jetzt an bis zum 1. September d.J. fol genden Vorschriften für die Jnventarisirung und Abstempelung nachgebildeter oder nachgedruckter Werke, welche sic am 1. Juli d. I. auf Lager haben, Nachkommen müssen, nämlich: so) jeder Buchhändler oder Musikalienverlegcr von Lübeck und Bremen ist verpflichtet, vor dem 1. September d. I. der Polizeidirection seines Wohnortes ein genaues und detail- lirtcs Verzeichniß der nachgebildctcn oder nachgedruckten französischen Werke zu überreichen, die unter die Anwen dung des vorgenannten Artikels 7. fallen und die er im Augenblick besitzt, wo die heute vereinbarten Bestimmun gen in Kraft treten; bb) diese Jnventarien müssen durch eine eidliche Erklärung als aufrichtig und wahr beglaubigt werden; ov) jedes Exemplar der so invcntarisirtcn Wecke soll durch die Behörde, welche die Senate von Lübek und Bremen für diesen Zweck bezeichnen, mit einem Stempel oder einer Marke versehen werden, welche dem Wohnort der intcres- sirtcn Buchhändler und Herausgeber cigenthümlich ist; 46) wer in den beiden vorgedachten Städten nach dem I. Sep tember nicht inventarisicte und nicht gestempelte oder ge markte Exemplare der genannten ungesetzlichen Nachbil dungen und Nachdrücke verkaufen oder feilhalten würde, verfällt den durch die Gesetze und Verordnungen über den Schutz des geistigen und künstlerischen Eigenthums festge stellten Strafen. Gegenwärtiges Protokoll, das beiderseitig gleichzeitig mit den zwei Verträgen, aus die es sich bezieht, ratisicirt werden soll, ist vierfach ausgefertigt zu Hamburg, den vierten MärzAchtzehn- hundert fünf und sechzig. (gez.) Merck. (gez.) Geffckcn. (gez.) de Clercq. 0. 8.) (l,. 8.) (1,. 8.) 209*
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