Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 10.07.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 10.07.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18650710
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-186507106
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18650710
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1865
- Monat1865-07
- Tag1865-07-10
- Monat1865-07
- Jahr1865
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
1506 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 85, 10. Juli. stes oder der Kunst zu vervielfältigen, wie Bücher, Schriften, dramatische Werke, musikalische Eompositionen, Gemälde, Ku pferstiche, Steindrucke, Zeichnungen, Bildhauerarbeiten und an dere literarische und künstlerische Erzeugnisse, soll in den betref fenden Staaken gegenseitig beschützt werden, in solcher Weise, daß der Nachdruck oder die unbefugte Nachbildung der ursprüng lich in einem derselben erschienenen Werke in dem anderen dem Nachdruck oder der unbefugten Nachbildung der in dem betreffen- Staate selbst erschienenen Werke gleichgestellt werden soll, und werden sofort alle Gesetze, Verordnungen und gesetzlichen Be stimmungen Anwendung finden, welche in diesem Staate in Be ziehung auf das ausschließliche Recht zur Vervielfältigung schrift stellerischer und künstlerischer Erzeugnisse bestehen oder in der Folge erlassen werden könnten. Die gesetzlichen Vertreter oder Rechtsnachfolger.der Urhe ber von Werken des Geistes oder der Kunst sollen in allen Be ziehungen dieselben Rechte genießen, wie die Urheber selbst. Art. 2. Die Bestimmungen des Art. 1. finden in gleicher WeiseAn- wendung auf die Aufführung oder Darstellung dramatischer oder musikalischer Werke, insoweit die Gesetze eines jeden der betref fenden Staaten den obgedachtcn Werken, welche auf ihrem Ge biete zum ersten Male aufgcführt oder dargestcllt werden, Schutz verleihen oder in der Folge verleihen sollten. Art. 3. Um jedem Werke des Geistes oder derKunst den in den vor stehenden Artikeln bestimmten Schutz zu sichern, müssen die Ur heber desselben erforderlichen Falles durch ein von einer öffent lichen Behörde ertheiltcsZeugniß fcststellen, daß der fragliche Ge genstand ein Originalwcrk ist, welches im Lande seines Erschei nens gesetzlichen Schutz gegen Nachdruck oder unbefugte Nachbil dung genießt. Art. 4. Der Verfasser eines jeden in einem der beiden Länder er schienenen Werkes, welcher sich ausdrücklich das Recht der Ueber- setzung Vorbehalten hat, wird während eines Zeitraumes von fünf Jahren, gerechnet vom Tage der ersten Veröffentlichung der Ue- bersetzung seines Werkes, welche er selbst genehmigt hat, das Pri vilegium des Schutzes gegen dieVeröffentlichung einer jeden von ihm nicht genehmigten Uebcrsctzung des Werkes in dem anderen Lande genießen, und zwar unter den folgenden Bedingungen: 1) Der Verfasser muß an der Spitze seines Werkes die Ab sicht, sich das Recht der Uebcrsctzung vorzubehaltcn, kund gegeben haben. 2) Die gedachte genehmigte Uebcrsctzung muß wenigstens theil- wcise im Laufe eines Jahres erschienen sein. 3) Rücksichtlich der Werke, welche in Lieferungen erscheinen, wird cs genügen, wenn die Erklärung des Verfassers, daß er sich ausdrücklich das Recht der Uebcrsctzung Vorbehalte, in der ersten Lieferung kundgcgcben ist. Was jedoch die Frist von fünf Jahren betrifft, welche in diesem Artikel zur Aus übung des Privilegiums der Ucbersetzung bestimmt worden, wird jede Lieferung als ein besonderes Werk betrachtet. Art. 5. Die Feilhaltung und der Verkauf von Nachdrücken und un befugten Nachbildungen der im Art. 1. verzeichnten Werke sind in den betreffenden Staaten verboten, ohne Unterschied, ob diese Nachdrücke und Nachbildungen in einem der Staaten selbst oder in irgend einem anderen Lande veranstaltet sind. Art. 6. Die beiden Hohen Eontrahentcn verpflichten sich, durch alle ihnen zu Gebote stehenden Mittel die Erfüllung der in den vor- hcrgehenden Artikeln enthaltenen Bestimmungen zu sichern und den Angehörigen des anderen Staates denselben Rechtsschutz, wie denjenigen des eigenen Staates zu gewähren. Die richterlichen Behörden eines jeden Staates werden nach den bestehenden Gesetzen über die Frage entscheiden, was als Nachdruck oder unbefugte Nachbildung anzuschen ist. Act. 7. Die gegenwärtige Ucbereinkunft kann die Veröffentlichung oder den Verkauf von Nachdrücken oder Nachbildungen, welche schon vor der Publikation dieses Vertrages in einem der Staaten der Hohen contrahirendcn Theile bereits ganz oder thcilweise ver öffentlicht, eingeführt oder bestellt sein sollten, nicht behindern. Die beiden Hohen Eontrahentcn behalten cs sich vor, über die Feststellung einer Frist sich zu verständigen, nach deren Ab läufe der Verkauf der in dem gegenwärtigen Artikel bczeichncten Nachdrücke und Nachbildungen nicht länger stattsinden soll. Art. 8. Um die Ausführung dieses Vertrages zu erleichtern, werden die beiden Hohen contrahirendcn Theile sich gegenseitig die Ge setze und Verordnungen mittheilen, welche jeder von ihnen erlas sen hat oder in Zukunft erlaffen wird, um den rechtlichen Handel gegen den Nachdruck und die unbefugte Vervielfältigung zu sichern. Art. 9. Die Bestimmungen dieses Vertrages können das Recht der Hohen contrahircnden Theile nicht beeinträchtigen, durch Maß regeln der Gesetzgebung oder inner» Verwaltung den Verkehr, die Darstellung oder Feilhaltung oder den Verkauf literarischer oder künstlerischer Nachbildungen nach ihrem Gutdünken zu über wachen, zu gestatten oder zu verbieten. Auch soll keine der Bestimmungen gegenwärtiger Ueberein- kunft so ausgelegt werden, daß sie das Recht der Hohen contra- hirenden Theile beeinträchtigte, die Einfuhr solcher Bücher in ihr eigenes Gebiet zu untersagen, welche ihre innere Gesetzgebung oder Verträge mit andern Staaten in die Kategorie unbefugter Nachbildungen stellen. Art. 10. Während der Dauer der gegenwärtigen Ucbereinkunft sollen die folgenden Gegenstände, nämlich: Bücher in allen Sprachen, Kupferstiche, Stiche anderer Art, Lithographien und Photographien, Land- oder Seekarten, Musikalien, Gestochene Kupfer-, Stahl-, Zink- und Zinnplattcn, geschnit tene Holzstöcke, sowielithographischeStcincmitZeichnungen, Stichen oder Schrift zum Gebrauch für den Umdruck auf Papier, ausgenommen Papierrapeken, Gemälde und Zeichnungen, gegenseitig ohne Ursprungszeugnisse zollfrei zugelassen werden. Art. 11. Die zur Einfuhr erlaubten Bücher, welche aus den Hanse städten kommen, sollen in Frankreich, sowohl zum Eingänge, als auch zur unmittelbarenDurchfuhr oder zur Niederlage bei folgcn- denZollämtern abgefertigt werden, nämlich: 1) Bücher in französischer Sprache in Forbach, Weißenburg, Straßburg, Ponlarlier, Bellegarde, Pont-dc-la-Eaille, St. Jean deMaurienne, Ehambe'ry, Nizza, Marseille, Bayonne, St. Nazaire, Havre, Lille, Valencienncs, Thionville und Bastia; 2) Bücher in anderer als französischer Sprache bei den näm-
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder