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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1897-04-09
- Erscheinungsdatum
- 09.04.1897
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- Deutsch
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82, 9. April 1897. Nichtamtlicher Teil 2687 bänden, dem Papier und den Wasserzeichen, dem Schrift- und Buchwesen fremder Völker, den handschriftlichen Eintragungen, Autographen, Bx-Iibris und Druckerzeichen rc. rc. zuwenden. Sehen wir nun, was unsere erste Nummer bietet. Den Anfang in der Reihe der Beiträge macht kein anderer als W. L. Schreiber, und zwar mit einem Aufsatze über die Holztafeldrucke der Apokalypse: beigegeben sind zwei Abbildungen und ein farbiges Kunstblatt. Es folgen teils kürzere, teils längere Aufsätze von Professor Alfred Lichtwark: über den Bucheinband, — eiu größerer wird in der nächsten Nummer enthalten sein; — von K. E. Graf zu Leiningen-Westerburg: über Bx-Iibris, mit vier Bibliothekszeichen: von dem Herausgeber: über moderne Buch ausstattung, mit 14 Abbildungen; von O. Hecker: über die Schick sale der Bibliothek Boccaccios, mit drei Autographentafeln; von I. Müller-Graefe: über den gegenwärtigen Stand des Buchgewerbes in Paris und Brüssel. Dazu kommen noch die Abteilungen Kritik, Chronik: Meinungsaustausch, Mitteilungen, Antiquariats markt und Kleine Notizen. Ein Beiblatt enthält die Abschnitte Kataloge, Bibliographie, Rundschau der Presse, Briefkasten und Anzeigen. Möchte das neue verdienstvolle und vornehm ausgestattete Unternehmen wohlverdienten Beifall finden. Kleine Mitteilungen. Vom Reichstage. Allgemeines Deutsches Handels gesetzbuch. — Der Entwurf eines neuen Handelsgesetzbuches für das Deutsche Reich wurde nebst dem Einführungsgesetz am 7. d. M. vom Reichstage in dritter Lesung sn bloo einstimmig und endgiltig angenommen. Zu dem Gesetzentwurf hat die Kommission zwei Resolutionen beantragt, nämlich erstens die Regierung zur Vorlage eines Gesetzentwurfes zu veran lassen auf Errichtung von kaufmännischen Schiedsgerichten zur Entscheidung von Streitigkeiten zwischen den Prinzipalen einer seits und den Gehilfen und Lehrlingen anderseits, zweitens: ldie Aufhebung der Dispache betr.). Beide Resolutionen werden nach kurzer Befürwortung des Abg. Dr. Bachem (Ctr.) angenommen. Ferner liegen noch zwei aus dem Hause beantragte Resolu tionen vor: Erstens: eine Resolution der Abgeordneten Dietz (Soz.) u. Ge nossen aus baldthunlichste Vorlegung eines Gesetzentwurfes, wodurch a. für Handlungsgehilfen und Lehrlinge die Arbeitszeit ge regelt und eine Beschäftigung derselben in der Zeit von 8 Uhr abends bis 6 Uhr morgcns im allgemeinen ausgeschlossen wird, b. die Gewerbeinspektion auf das Handelsgewerbe ausge dehnt und die Beaufsichtigung besonderen Handelsinspektoren übertragen wird. Zweitens: eine Resolution der Abgg. Dr. Freiherr von Hert- ling (Ctr.) und Genossen, die Regierungen zu ersuchen: a. in Erwägung darüber einzutreten, inwieweit und mit welcher Maßgabe die Bestimmungen der §8 120a bis 120s und 134a bis 139b der Gewerbeordnung (Arbeiterschutzbestimmungen, Fabrikinspektion) unter zweckentsprechender Anpassung an die besonderen Bedürfnisse auf das Handelsgewerbe auszudehnen sind; b. thunlichst bald dem Reichstage einen entsprechenden Gesetz entwurf vorzulegen. Die Resolution der Abgeordneten Dietz und Genossen wurde abgelehnt; diejenige der Abgeordneten Freiherr von Hertling und Genossen dagegen angenommen. Reichsgerichtsentscheidung. Verbindlichkeit vonKar- tellen mit Konventionalstrafe. — Im Jahre 1893 be gründeten 61 Firmen, die im Königreich Sachsen weißen Solzstoff fabrizieren, einen Verband, um einen verderblichen Wettbewerb der Holzstoff-Fabrikanten untereinander zu ver hindern und für ihre Fabrikate einen angemessenen Preis zu erzielen, zunächst für die Zeit bis Ende Oktober 1895. Ueber die Fortsetzung sollte im August 1895 beschlossen werden. Jedes Mitglied verzichtete auf den Selbstverkauf und verpflichtete sich, den Vertrieb seiner gesamten Erzeugung, deren Höhe von dem Verbände jährlich kontingentiert wurde, bei einer im voraus festgestellten Strafe gegen Zuwiderhandlungen, durch die gemeinsame Verkaufsstelle bewirken zu lassen. Dagegen übernahm der Verband die Verpflichtung, entweder die Gesamt produktion der Mitglieder, oder, wenn dies unmöglich sein sollte, einen Prozentsatz davon durch die Verkaufsstelle zu verkaufen, wobei jedes Mitglied nach Verhältnis seines Kontingents gleich mäßig zu beteiligen sei. Weil der Beklagte unter Umgehung der Verkaufsstelle im Oktober 1894 an eine Papierfabrik Holzstoff verkauft und später sich verpflichtet hatte, im Jahre 1895 einer anderen Fabrik eine größere Menge Holzstoff zu liefern, klagte der Verband auf Strafe. Er ist vom Oberlandesgericht Dresden zur Zahlung von 5208 11 -Z verurteilt. Das Urteil wurde aus prozessualen Gründen aufgehoben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Das Reichsgericht er kannte aber an, daß der Vertrag an sich nicht unwirksam, und daß der Angriff unbegründet sei, welcher auszuführen suchte, daß ein solcher Vertrag gegen das Prinzip der Gewerbe- sreiheit verstoße. Das ist weder aus dem Gesichtspunkte richtig, daß dadurch die Interessen der Gesamtheit verletzt werden, noch aus dem Gesichtspunkte, daß die Jndividualfreiheit des Einzelnen unzulässig geschmälert werde. Daß in einem Gewerbszweige die Preise nicht so tief herabsinken, daß dadurch der gedeihliche Betrieb des Gewerbes unmöglich gemacht werde, liegt auch im Interesse der Gesamtheit. Derartige Syndikate können vom Standpunkte des allgemeinen Interesses nur dann beanstandet werden, wenn sich im einzelnen Falle aus besonderen Umständen Bedenken ergeben, namentlich wenn es ersichtlich aus die Herbeifüh rung eines thatsächlichen Monopols und die wucherische Ausbeutung der Konsumenten abgesehen ist, oder diese Folgen durch die getroffe nen Vereinbarungen und Einrichtungen thatsächlich herbeigeführt werden. Daß solche Bedenken hier vorliegen, war weder behauptet noch lag dafür ein Anhalt vor. Die Beschränkungen, denen sich der Einzelne durch den Vertrag unterworfen hatte, waren sodann, weder nach ihrem Umfang noch bezüglich der Zeit, für die sie eingegangen waren, so weitgreifend, daß darin eine unzulässige Befchränkung der Freiheit des Einzelnen gefunden werden konnte. Es ist auch aus dem Prinzip der Gewerbeordnung nicht zu folgern, daß, wenn ein derartiger Vertrag auf eine bestimmte Zeit geschlossen ist, jedem Beteiligten das Recht zuzugestehen sei, durch beliebigen Rücktritt vor der Zeit seine natürliche Freiheit wieder zu erlangen. Endlich bietet die Gewerbeordnung keinen Anhalt für die Annahme, daß dem Strafgeding der Rechtsschutz zu versagen sei. H 152 der Gewerbeordnung findet auf Verträge dieser Art keine Anwendung. (Urt. VI. 307/96 v. 4. Febr. 1897, mitgeteilt in der Juristenzeitg. 1897 Nr. 7.) Neue Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Aonatliebe Aittsilungsn äss Luobbandlungs - Osbilksn- Vsrsins ru Dsipxig. 64. Vsrsinszabr. blr. 4. (Xxril 1897.) 40. 1 Blatt. Orisbsns Rsissbüobsr sto. 1897. Verlag von 4 > bsrt Oold- sobmidt in Dsrlin. 8". 4 8. (41s Dandsobritt tür Dueb- bändlsr.) — Dassslbs. Burs Dublilcum in DssSLsiobsntormat. 8 8. Bbsnda. Ooldsobmidts Libliotbsb (Romans u. Rovsllsn). In DsssLgiobsn- tormat. 4 8. Lbsnda. Osntralblatt tür Libliotbsbsvsssn. Dlrsg. unter ständiger it- virbung eablrsiobsr Baobgsnosssn dss In- und Auslandes von I)r. 0. Ilartvig, Dibliotbsbsdirsbtor in Halis. XIV. dabrg. 1897. 4. Ilslt (4pril). 8". 8. 153—200. Dsipaig, Vsrlag von Otto IlarrassoivitL. Inbait: Dlntersuebuogsn übsr äis Duebdruobsrtsebnilc dss 15. dabrbundsrts von 4dolt 8obmiät. — Xaebtrag ?.ur Olmütesr Xgsnda dss Disebots 8tanislaus Davlovsb^ von Karl Dsobnsr. — 7m Horns 8obritt: »Oie Disputationsn und Dromotionsn- u. s. >v. von Bordwand Blioblsr. — Rsososionsn und Xurisigsn. — Mitteilungen aus und übsr Libliotbsbsn. — Vsrmisobts Xotiesn. — Usus Brsobsivungsn aut dem Osbists dss Libliotbsbsvvsssns. — 4.ntiquarisobs Kataloge. — Dsrsonal- naobriobtsn. Libliotbsoa Dädagogioa. Vsresiebnis von Wsrbsn der Draisbungs- und Ilntsrriebtsndsssnsobatt, von gangbaren 8obuibüobsrn, Wörtsrbüobsrn, 4tlantsn, Ausibalisn sto. sovis dsr nsusstsu Dsbrmittsl aut dsm Osbists dss 4nsobauungsuntsrriebts8. 8. 4us- gabs. bl. 4". II, 96; 56 8. mit Xbbildungsn. 4usgsgsben durob R. B. Losblsr in Dsipeig. ä 10 -H; 50 Blxpl. 4 100 Lxpl. 7 ^ 50 200 Lxxl. 13 50 500 Lxpl. 36^; 1000 Lxxl. 50 Dsutsobs 1uristsn-7situnq. Hrsg. von Dr. D. Daband, Dr. A. 8tsnglsin, Dr. Dl. 8taub. II. dabrg. Xr. 7. (1. 4pril 1897.) Alt Dittsraturübsrsiebt, mitgstsilt von Droksssor 8obulr, Liblio- tbsirar bei dsm Rsiobsgsriebt. 4". 8. 129—148. Verlag von Otto Disbmann in Dsrlin. Katalog über Philipp Reclams (Leipzig) Universal-Bibliothek Nr. 1—3650. Anordnung nach Literaturen. April 1897. kl. 8°. 64 S. Wertvolle Werbe aus allsn Wissensobattsn, darunter visls 8sltsn- bsitsn, alte Druolcs und Dandsobrittsn. 4ntiq -Katalog Xr. 28 von Daul 8tsttsnbagsn in Nsrssburg a. 8. 81 24 8. 592 Klrn. 360*
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