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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.08.1889
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- Erscheinungsdatum
- 12.08.1889
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- Deutsch
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^2 186, 12. August 1889. Nichtamtlicher Teil. 4079 Staatsanwaltschaft I Berlin ein Gutachten vom Königlichen künstlerischen Sachverständigen-Verein darüber, ob die Dekoration auf dem Karton sich als eine verbotene Nachbildung des Knut Eckwallschen Bildes im Sinne des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bilden den Künste vom 9. Januar l876 darstelle. Der Sachverständigen-Verein hat unbedenkliche die gestellte Frage verneint. Die Bleulsche Dekoration sei zwar unzweifel haft eine im wesentlichen identische Wiedergabe des Knut Eckwallschen Bildes! einzelne kleine Aenderungen in Details seien kaum bemerkbar und ganz unerheblich. Dennoch sei die Nach bildung keine verbotene, weil sie ein Werk der plastischen Knust sei, eine solche aber nach K 6 Nr. 2 des» oben citierten Gesetzes vom 9. Januar 1876 einem Werke der Malerei gegenüber nicht verboten sei. Die Dekoration sei ein durch Pressung hervor gebrachtes baut raliek, das durch Farben polychrom behandelt worden; die zur Herstellung dieser Pressung dienenden Platten (Patrize und Matrize) verdanke» ihre Entstehung der Thäiigkeit des Bildhauers, und diese sei eine künstlerische, wobei es aus den mehr oder minder künstlerischen Wert des Blenlschen Reliefs nicht ankomme. Ausschlaggebend sei, daß es ein Werk der plastischen Kunst sei. Auf Grund dieses Gutachtens lehnte die Staatsanwaltschaft ein Einschreiten gegen Bleul ab. Die Verlagsanstalt legte gegen diese Zurückweisung Beschwerde an die Oberstaatsanwaltschaft ein. Die Beschwerdeschrist des Rechtsanwaltes llr. Samter zu Berlin tritt der Auffassung, als bandle es sich um ein Werk der plastischen Kunst, mit folgenden Darlegungen entgegen: 1. Der Sachverständigen-Verein verkennt die Art der Her stellung des Blenlschen Fabrikats; er greift aus den zur Her stellung desselben erforderlichen vielfachen Manipulationen eine einzige und zwar eine verhältnismäßig oberflächliche, die Relief- ausdrücknug, heraus, und beurteilt hiernach die ganze Herstellung.. Diese ist vielmehr derart ersolgt, daß zunächst nach dem geschützten Original bezw. der Photographie eine Chromolitho graphie derselben ans glatter Fläche in der bekannten Art, wie Chromolithographieen hergestellt werden, nämlich durch Zeichnung auf den Stein, Herstellung der farbigen Steine und Abzug der Bilder von diesen angefertigt ist. Dieser Buntdruck stellt das Bild wesentlich dar, seine künst lerische Wirkung ist die eines Bildes, d. h. durch Linien und Farben aus der Fläche. Lediglich zur Erhöhung dieser Wirkung in einzelnen Parlieen des Bildes erfolgt nunmehr die Ausdrücknng des fertigen Bildes als Relief. Zu diesem Behuf werden Platten hergestellt und zwar nicht von einem Bildhauer, sondern von einem Graveur mittels einer Schablone durch Aushöhlen derselben; mittels dieser Platten (Stempel) erfolgt dann die Ausprägung des Bildes in den relief artig hervorznhebenden Partieen. Znm Beweise dieser Her stellungsart wurde auf Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen für Chromodrnck, Kaufmann Henning, Ritterstraße I II, Bezug genommen; diese reliefartige Ausdrückung ist jetzt bei Chromo lithographieen ein häufig angewandtes Verfahren. 2. Wie ein Blick auf den Karton zeigt, sind durchaus nicht alle Teile des Bildes ausgedrückt, sondern nur einige wenige, besonders die Umrisse der Körper der beiden Personen Alle übrigen Partieen, insbesondere die einzelnen Körperteile, die ganze Landschaft und alles Beiwerk, ist gar nicht als Relief behandelt; sie sind nicht ausgedrückt und hinsichtlich ihrer liegt nur ein Flächcnbild vor. Dies ergiebt, daß die zur Reliefierung benutzten Platten nicht das ganze Bild oder auch nur die wesentlichsten Teile, sondern lediglich einzelne Teile derselben enthalten. Würde man diese Platten in einer farblosen Masse ausdrücke», so würde niemand darin den Gegenstand des Knut Eckwallschen Bildes, nicht einmal die beiden Gestalten desselben erkennen. Es liegt durchaus nicht eine Darstellung des Eckwallschen Bildes in plastischem baut relief vor, welches hinzutretend poly chrom behandelt ist, sondern es liegt ein bunter Flächeudrnck vor, welcher in einzelnen Partieen durch Prägung hervorgchoben ist Ich bemerke hierbei, daß das Bild zeichnerisch gar nicht auf die Prägung Rücksicht nimmt, d. h. gar nicht die durch Prägung hcrvorzuhebenden Flächen, wie erforderlich wäre, verlängert; in folge dessen wirken die ausgeprägten Stellen durchweg verkürzt, — ein Beweis, wie die Prägung durchaus nebensächlich und der Buntdruck das einzig Wesentliche ist. Der Karton wirkt weder plastisch, noch ist er durch ein plastisches Verfahren im wesent lichen hergestellt, — er kann also nicht als ein Werk der Plastik erachtet werden. 3. Wenn K 6 ab 2 des Gesetzes vom 9. Januar 1876 die Nachbildung eines Werkes der zeichnenden oder malenden Kunst durch die plastische Kunst als nicht verbotene Nachbildung er klärt, so ist dabei nur seine Absicht, die künstlerische Verwertung eines Sujets ans dem Gebiete einer anderen Kunst zu ermög lichen; er will aber nicht gestatten, daß ein Bild durch eine mechanische Plastik nachgcbildet werde. Nimmt man nun selbst an, daß hier ein Werk der Plastik überhaupt vorliegt, so ist dies zweifellos ein mechanisches Kunstwerk. Das plastische Werk, um das allein es sich hier handelt, ist der Relieskarton, nicht etwa die Platten, die zu seiner Ausprägung benutzt sind. Letztere haben keinen eigenen Kunstzweck, sie sollen nicht zur ästhetischen Befriedigung oder auch nur zum Anschauen dienen, sie sind allein . Mittel zur Herstellung des Kartons, welcher allein vom Beschauer gesehen wird und welcher allein das fertige Werk ist. Die Platte funktioniert hier nicht anders als der Meißel des Bild hauers, als der Pinsel des Malers. Daß der Karton nun aber nicht ein Kunstwerk sondern ein mechanisches Werk ist, ergiebt sich allein daraus, daß er durch ein rein mechanisches Verfahren in Tausenden von Exemplaren heigestellt und vom Stein abgezogen und ausgeprägt wird. 4. Wollte man aber selbst in den Platten ein plastisches Kunstwerk, das nach Z 6 ab 2 oit. erlaubt wäre, finden, so würde daraus die Ertaubthcit des Reliefkartons noch nicht zn folgern sein. Dann würde die Platte in Metall oder sonst irgend einer Masse hergestellt und Vertrieben werden dürfen; aber es würde daraus noch nicht folgen, daß ein anderes Werk, das diese Platten nicht wiedergiebt, sondern nur mittels ihrer und anderer Kunstmittel hergcstellt ist, darum ebenfalls ein Werk der plastischen Kunst sei. Der Karton wurde auch dann für sich selbst zn be urteilen sein, und würde lediglich ein auf mechanischen! Wege hergestelltes Werk, welches ganz oder jedenfalls zum wesentlichen Teil ein Werk der Zcichenkunst ist, bleiben. Die Oberstaatsanwaltschaft wies die Beschwerde als unbe gründet zurück und beschränkt sich in der zurückweisenden Ver fügung auf die Motivierung: Der angefochtene Bescheid entspreche dem Ergebnis der Ermittelungen. Neue Thalsachen, welche zu einer anderen Beurteilung der Sache führen könnten, seien in der Be schwerdeschrift nicht geltend gemacht. Irgend ein materielles Eingehen auf die Ausführungen der Beschwerdeschrift, oder ein Einhvlen neuer Gutachten ist nicht ersolgt. Die Angelegenheit hatte für die Verlagsanstalt nicht aus reichende Bedeutung, um sie durch Antrag beim Kammergericht auf Einleitung des Strafverfahrens oder durch Beschreitung des Civilrechtsweges weiter zu verfolgen. Vermischtes. Vom Postw^sen. — lieber eine neue, bisher nicht bekannt ge wordene Vereinbarung der deutschen Posiverwaltungen über die Post wertzeichen berichtet die -»Magdeburger Zeitung«: Im Gebiete der bayerischen und der württembergischen Postver- waltung werden bekanntlich besondere Postwertzeichen ausgegeben und verbraucht.^Ein Brief, welcher eine Freimarke der Reichspostverwaltung 562*
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