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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.08.1889
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- Erscheinungsdatum
- 26.08.1889
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- Deutsch
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198, 26. August 1889. Nichtamtlicher Teil. 4291 Nichtamtlich Allst. Schürlllllllll, Die Rechtsverhältnisse der Autoren nud Bcrleger, snchlich-historisch. 8». IX, 342 S. Holle, 1889. Bucht), d. Waisenhauses. Preis 3 ^ 60 -H. D^r als buchhändlcrischer Schriftsteller hochgeschätzte Herr Bcrfasser hatte ursprünglich dieses Buch als dritten Teil seines bekannten Werkes »Organisation und Rechtsgewohnheiten des deutschen Buchhandels« gedacht. Er fand aber bei der Bearbei tung, das; Dinge hier besprochen werden müßten, welche nicht in jenen Rahmen passen. In der That reicht über eine Erläuterung buchhändlerischer Gebräuche und Rechts-Gewohnheiten die Bedeu tung dieses neuen Weites erheblich hinaus. Sein Wert beruht hauptsächlich in dem überzeugenden und hcchinleressanten Nachweis, daß die Ausgestaltung des Urheberrechts in neuerer Zeit dessen ge schichtlicher Entwickelung nich l entspricht. »Je mehr wir uns« — schließt die Borrede — »vom Privilegienzeitalter entfernen, desto abstrakter und inhaltloser wird zunächst die Gesetzgebung, desto mehr tritt sie in Widerspruch mit den wirklichen Verhältnissen und selbst mit den Lebensbedingungen des Verkehrs.« Verfasser bleibt die Begründung dieser Sätze nicht schuldig, die allerdings der herrschenden Meinung erheblich widersprechen, als lasse die Ordnung des Urheberrechtes, mindestens in ihren Grundsätzen, nicht sehr viel mehr zu wünschen übrig. Nach einer Schilderung der Frühzeit verweilt die Darstellung ausführlich bei dem »vielverlästerten, weil stark mißverstandenen« Privilegienweseu, von dem im Gegensatz zu dem mitleidigen Lächeln der Gegenwart über jene vermeintlich rechtlose Zeit gesagt wird: »In seinen besten Leistungen ist es die unsichtbare Macht, welche den jungen gebrechlichen Bücherverkehr rechtlich einhegte und stützte, bis aus dem schwanken Bäumchen ein Baum gewor den war, der solcher Stützen nicht mehr bedurfte, ja die ihm in der Entwickelung zuletzt hinderlich werden mußten.« Das Privilegium galt anfänglich lediglich der Verleger- Thätigkcit. Wer ein Kräuterbuch verlegte, ließ sich gegen die Herausgabe eines anderen Kräuterbuches privilegieren. gegen »Nach druck« gegenüber seinem »Vordruck« Die Erzeugnisse der speku lativen Verlegerthätigkeit nannte man »Bücher«, schriftstellerische Originalwerke aber »Autoren«. Privilegien auf »Autoren« kommen erst später vor und mit gleich kurzer Schutzfrist wie auf »Bücher«. Schürmann gelangt daher zu der Mutmaßung, daß auch die Privilegien auf »Autoren« keineswegs bloß Schutz gegen den unbefugten Abdruck des geschützten Werkes in der vorliegenden Form, sondern überhaupt Schutz gegen Konkurrenz bezweckt hätten. Hinsichtlich der »Bücher« war das zweifellos der Fall. Also nicht der Schutz des Schriftstellers, sondern der Schutz des Verlegers war der Zweck der ersten Rechtsordnungen. Ver fasser legt auf diese Feststellung deswegen großes Gewicht, weil bekanntlich die Neuzeit grundsätzlich entgegengesetzt verfährt. Die Beleuchtung nun dieser neuzeitlichen Gesetzgebung im Lichte ihrer historischen Berechtigung darf als der bedeutendste Teil des Schürmannschen Buches betrachtet werden. Auch wer sich der Auffassung des Verfassers nicht anschließt, wird diese lichtvollen, gründlichste Durchdringung des Stoffes bezeugenden Ausführungen mit Interesse und Nutzen lesen. Der Gang der Dinge war nach Schürmann folgender. Mit der erlöschenden Privilegienzeit und ihrer mehr in der Auffassung der Gegenwart, als in Wirklichkeit verworrenen Rechtsordnung vermengte sich das Nachdruckerzeitalter. Schürmann läßt das selbe mit dem Bruch des Nordens mit der Frankfurter Messe, 1764, beginnen und enden mit 1830, nachdem 1825 der Börsen verein der deutschen Buchhändler entstanden war, und Preußen 1827—1829 durch Konventionen mit den deutschen Einzelstaaten den Nachdruckern den letzten Riegel vorgeschoben hatte. Auch das Nachdruckerzeitalter war keineswegs ein rechtloser Zustand inner halb des einzelnen Staates; es war ein Kampf souveräner er Teil. gegen souveräne Staaten, in weiterem Sinne ein Konkurrenzkampf hauptsächlich zwischen dem billiger produzierenden Süddeutschland und dem teureren Nvrddeutschland. Dem »Ausländer« gegenüber wurde der Nachdruck in väterlicher Fürsorge für das Wohl der eigenen Landeskinder nicht nur gestaltet, sondern mitunter gefördert. Also weniger ein Mangel an Rechtsbewußtsein an sich, sondern ein Krieg im Frieden zwischen Land und Ländchen, eine Folge der trostlosen politischen Zustände Deutschlands! Preußen legte auch hier zuerst bessernde Hand an in dem den Verlagsvertrag betreffenden Abschnitt seines Landrechls (1794). Schürmann nennt diese verlagsrechtlichen Bestimmungen des neuer dings »viel verschrieenen« Landrechts eine »höchste gesetzgeberische Leistung, ein deutsches Originalgesetz im vollen Sinne des Worts«. — Das Landrecht wurde (in §8 1021 u. 1022) der Stellung des Verlegers als gewerblichen Unternehmers völlig gerecht, indem es ihm die Rechte des Urhebers zuwies, »wenn der Buchhändler die Ausarbeitung eines Werks nach einer von ihm gefaßten Idee dem Schriftsteller zuerst übertragen . . . oder wenn der Buchhändler mehrere Verfasser, zur Ausführung einer solchen Idee, als Mit arbeiter angestellt hat«. Dann kam allmählich, unter dem blen denden Eindruck der Klassikerperiode, die französische Lchrmeinung zur Geltung, die alles Licht vom Schriftsteller ausstrahlen läßt. 1834 beschränkte der Bundestag das Ziel seiner Gesetzgebung auf Schutz des schriftstellerischen Eigentums. Dabei ist es geblieben, so gründlich, daß bei Beratung des jetzt gellenden Reichsgesetzes vom 11. Juni 1870 über Urheberrecht, die Kommission auch die letzte Spur der alten Auffassung vertilgte. Sie sprach dem Unter nehmer eines aus Beiträgen mehrerer gebildeten einheitlichen Werkes die ihm von dem Entwürfe noch zugedachten Urheberrechte ab. Sie erklärte: »Unter dein Unternehmer könnte auch ein Verleger verstanden sein, dem an dem Entstehen des Werkes vielleicht kein anderes Verdienst zukommt, als daß er den allgemeinen Plan vor zugsweise nach seiner geschäftlichen Seite entworfen hat.« Damit schob man die doch oft recht erhebliche geistige Mitarbeit des Ver legers an seinen Unternehmungen bei Seite. Der Verleger, der heutzutage einen Schriftsteller mit der Ausführung eines von ihm, dem Verleger, ausgegangenen Gedankens oder Planes betraut, muß sich vertraglich dieses sein geistiges Eigentum vom Schrift steller »übertragen« lassen, waä doch den wirklichen Sachverhalt auf den Kopf stellt. Es ist in hohem Maße anregend, diese überzeugenden Dar legungen Schürmanns zu verfolgen. Aber auch der praktischen Wirkung der neueren Doktrin in der Gesetzgebung auf die litterarischen und Bühnenverhältnisse wird in eingehender Weise ein Teil des Nutzens bestritten, den man davon erwartet hatte. — Ebenso eigenartig ist das Kapitel über den Zeitungsnachdruck. Das Ergebnis seiner »sachlich-historischen« Untersuchungen saßt Schürmann zusammen in 93 Paragraphen einer »Grundord- nun g« des Verlagsrechts. Diese Grundordnung ist die ausführ lichste Kodisizierung des Verlagsrechts, welche wir zur Zeit besitzen. Sie kann von niemand unbeachtet gelassen werden, der sich wissen schaftlich oder praktisch mit dem Stoff beschäftigt, und wird bei der bevorstehenden Regelung des Verlagsrechts treffliche Dienste leisten. Verfasser begrenzt seine Grundordnung auf das »Bücherwesen« und hält sich streng an bestehende Rechtsbrüuche und Lehrmeinungen. Willkürliches sei vermieden. Daraus erklärt sich, daß für die Praxis wichtige Dinge, wie die Uebertragung des Aufführungsrechts von dramatischen und dramatisch-musikalischen Werken, und die des Ausnutzungsrechts schönwissenschaftlicher Ausarbeitungen durch Feuil- lctonabdruck, weggelassen sind. Ebenso ist die schweizerische und österreichisch-ungarische Gesetzgebung nicht berücksichtigt; wenigstens ist nur das inzwischen hinter das Schweizerische Obligationcnrecht von 1883 zurückgetretene ältere Züricher Gesetz citiert. — Der 592»
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