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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 07.10.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 07.10.1889
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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gefühl, die Fähigkeit, die Sprache als Kunstwerk zu genießen, er stirbt in uuserm tintenklecksendeu Säkulum immer mehr. Das eilfertige Zeitungswesen, das hastige Durchfliegen der täglich wechselnden grauen Bogen trägt die meiste Schuld daran. So kann cs kommen, daß jemand sein geschäftliches Dasein mit einem Sprachfehler beginnt und ihn sein Leben lang wie eine Warze mit sich herumträgt, ohne ihn nur ein einziges Mal zu bemerken. A. Sn. Rechtsfall. Saldoreste durch Barfaktur. Der nachfolgende Rechtsfall giebt eine Erweiterung zu den ii» Sprech saal der Nummern 185 und 203 d. Bl. gegebenen Bemerkungen, betreffs Begleichung der Saldoreste durch Vorfaktur. Eine Sortimentsfirma erhielt ohne vorhergegangenc Anzeige oder Mahnung von einem Verleger einen Zahlungsbefehl über 2 25 Bei Durchsicht des Kontos fand sie, daß sie allerdings einen Saldorest in diesem Betrage schuldig sei, jedoch bereits vor Jahresfrist den Verleger aufgefordert hatte, den kleinen Betrag durch Vorfaktur zu erheben. Dieser Aufforderung war seitens des Verlegers keine Folge gegeben worden. Die Sortimentsfirma zahlte sofort 2 >/<! 25 A weigerte sich aber die Kosten des Zahlungsbefehls zu tragen unter Hinweis darauf, daß sie das ihrige gcthan, um eine rechtzeitige Ausgleichung herbeizusührcn, und für die Unterlassung des Gläubigers nicht verantwortlich gemacht werden könne. Beklagte Sortimentsfirma wurde verurteilt 2 ^ 25 ^ samt Zinsen zu 6°/„ vom 5. Mai 1888, abzüglich am 23. April 1889 gezahlter 2 ^ 25 H zu bezahlen und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Gründe: Die Parteien streiten sich darüber, ob Beklagte verpflichtet war, dem Kläger, bcz. dessen Kommissionär den Kaufpreis für das ihr gelieferte Buch zu übersenden, oder ob Kläger auf das behauptlich an ihn gerichtete Ersuchen den Kaufpreis bei dem Kommissionär des Beklagten zu erheben halte. Der abgehörte Sachverständige hat bestätigt, daß eine Usance in der zuletzt gedachten Richtung bestehe. Daß solcher in der vom Börsenvcrcin der Deutschen Buchhändler zu Leipzig hcrausgegebeuen Ver kehrsordnung nicht Erwähnung geschehen, steht ihrer Anwendung im vor liegenden Fall nicht entgegen. Denn abgesehen davon, daß es nach dem Gutachten des Sachverständigen den Anschein gewinnt, als ob jene Usance auw dermalen noch neben jener Vcrkehrsordnnng bestehe, ist letztere nach dem Anfuhren Klägers im vorigen Jahre erlassen worden und daher auf den bereits im Jahre 1887 zwischen den Parteien abgeschlossenen Kauf vertrag nicht anwendbar. Gleichwohl kann Beklagte auf jene Usance mit Erfolg sich nicht be rufen, und kann daher dahingestellt bleiben, ob sie in der That das er wähnte Ersuchen an den Kläger gerichtet hat. Unbestritten wurde der Kaufpreis am 5. Mai v. I., am Schlüsse der Ostermcsse, fällig und cs erscheint daher die Annahme gerechtfertigt, daß Beklagte, wenn sie von dem Vor teil jener Usance Gebrauch machen wollte, noch vor dem Fälligkeitstag das Ansuchen an den Kläger richten mußte, den Kaufpreis bei ihrem Kommissionär zu erheben. Denn der Hauptzweck, welcher mit der Abwickelung des Zahl- geschäftcs durch die Kommissionäre verbunden ist, die gegenseitige Ab rechnung, würde sonst nur unvollkommen erreicht werden können. Nach Inhalt der die Verkaufsbedingungen enthaltenden Faktur kann aber ein Zweifel darüber nicht obwalten, daß jenes Ansuchen noch vor dem 5. Mai v. I. an Kläger hätte gerichtet werden müssen. Denn in derselben ist die Bestimmung enthalten, daß alle im Laufe eines Kalenderjahres gelieferten Bücher in der Ostermesse des folgenden Jahres bezahlt werden müssen: damit ist ausgedrückt, daß der Besteller bis dahin alles bewirkt haben müsse, damit der Kaufpreis bezahlt werde, also beim Bestehen der Usance, daß er bis dahin das Ansuchen an den Verlagsbuchhändler ge richtet haben müsse, den Kaufpreis selbst erheben zu lassen. Hat er dies unterlassen, so wird der Kaufpreis mit der Maßgabe fällig, daß er ihn m Gemäßheit der allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen (H.-G -B. Art. 325) auf eigene Kosten dem Vcrlagsbuchhändler zu. über wachen hat und kann hieran ein nunmehr an letzteren gerichtetes Er suchen nichts ändern. Im vorliegenden Falle hat die Beklagte ihrem Anführen nach ein solches Ersuchen allererst im Juni oder Juli v. I., mithin erst nach Eintritt der Fälligkeit des Kaufpreises an den Kläger gerichtet. Dieser war daher, selbst beim Bestehen der behaupteten Usance, zur Abholung nicht verpflichtet. Vermischtes. Das Denkmal Friedrich Königs. — Das Komitee, welches die Verwirklichung des Gedankens in die Hand genommen hat, dem Erfinder der Schnellpresse Friedrich König ein Denkmal in seiner Vaterstadt Eis leben zu errichten, erließ neuerdings folgenden A n fr n f. Die Errichtung eines Denkmals für Fr. König, den Erfinder der Buchdruck-Schnellpresse, in seiner Vaterstadt Eisleben ist ge sichert; 13000-^ stehen bereits zur Verfügung; Herr Professor Sch aper in Berlin ist für die Ausführung gewonnen; sein Entwurf —Granitsockel mit Bronzebüste aus Granitstufen, mit einem schmiedeeisernen Gitter um geben — ist accepticrt; ein geeigneter Platz für die Aufstellung steht zur Verfügung; die Enthüllung wird am 17. April 1891 erfolgen! Daß die Idee des Künstlers eine möglichst vollkommene Verwirk lichung finde, dazu sind noch Geldmittel nötig. Wir richten jetzt nochmals an alle, die ein Verständnis für die Trag weite der Erfindung Königs haben, und die derselben materielle oder geistige Förderung verdanken, die herzliche Bitte, unser Unternehmen durch weitere Geldsendungen zu unterstützen, damit durch ein Denkmal in würdigster Ausstattung der Mann geehrt werde, welcher durch seine Er findung dem befruchtenden Gedanken die weiteste Verbreitung ermöglicht und dadurch den Aufschwung der modernen Kultur mächtig unterstützt hat. Geldsendungen und Anfragen wolle man an den mitunterzeichneten König!. Lotterie-Einnehmer E. Steinkopf in Eisleben richten. Das Komitee für Errichtung eines Fr. König-Denkmals in Ei sieben. P. Nösselt, Maschinenbau-Inspektor. E. Me hl iß, Gymnasial-Oberlehrer. E. Steinkopf, Königs. Lotterie-Einnehmer. B. Reichardt, Redakteur. A. Klöppel, Buchdruckereibesitzer. Für das gesamte auswärtige Komitee: vr. Eduard Brockhaus-Leipzig. Vom Postwesen. — Postpaketverkehr mit Uruguay. Bekannt machung. Von jetzt ab können Postpakete ohne Wertangabe bis 5 l-x nach Uruguay versandt werden. Die Beförderung der Pakete erfolgt auf dem Wege über Hamburg oder Bremen, oder — auf Verlangen des Absenders — über Belgien (Antwerpen). Das vom Absender im voraus zu entrichtende Porto für ein Postpaket nach Uruguay beträgt: über Hamburg oder Bremen 3 ^ 80 über Belgien 4 ^ 20 <ß. Ueber die Versendungsbedingungcn erteilen die Postanstalten auf Verlangen Auskunft. Berlin IV., den 26. September 1889. Der Staats sekretär des Reichs-Postamts, von Stephan. Postanweisungen nach dem Oranje-Freistaat und nach Sarawak auf Borneo. Bekanntmachung. Vom 1. Oktober ab sind nach dem Oranje- Freistaat und nach Sarawak auf Borneo Postanweisungen bis zum Be trage von 10 Pfund Sterling zulässig. Ueber die näheren Bedingungen erteilen die Postanstaltcn Auskunft. Berlin IV.. den 27. September 1889. Der Staatssekretär des Reichs-Postamts, von Stephan. Jubeltag. — Am 1. d. M. erneute sich zum fünfzigsten Male der Gründungstag der hochangesehenen Leipziger Firma Theodor Thomas. Albert Theodor Thomas begründete sein Geschäft als Sorti- ments-Buch-, Kunst- u. Landkartenhandlung am I. Oktober 1839 in Gemeinschaft mit Otto August Schulz, dem Begründer unseres Adreß buchs, unter der Firma Schulz L Thomas. Aber schon 1841 schied Schulz wieder aus, das Geschäft dem Alleinbesitz von Thomas äiber- lassend, der es durch Hinzufügung von Kommission und Verlag alsbald bedeutend erweiterte. Während er das Sortiment 1853 an Emil Deck mann verkaufte, pflegte er mit besonderer Liebe die anderen Zweige des Geschäftes, welche ihm seine unverdrossene Mühe und Sorgfalt reichlich lohnten. Er starb am 30. September 1871, das Geschäft seinem ältesten Sohne Rudolf hinterlasscnd. welcher nach tüchtiger beruflicher Ausbildung in Leipzig, Zürich und Wien am 1. Februar 1872 die Leitung übernahm und das väterliche Geschäft durch Umsicht und hingebende Arbeit zu noch schönerer Blüte entwickelt hat. Dem Inhaber der Jubelfirma brachte ein Ständchen des Markthelfer- Gesangvereins den Morgengruß; im Laufe des Vormittags erschienen zahlreich Verwandte, Freunde, Abgesandte von Vereinen und Körper schaften, um ihre Glückwünsche darzubringen. Kommittenten des Hauses beehrten den Jubilar mit einer Glückwunschadresse in Begleitung eines prächtigen silbernen Tafelaufsatzes; es folgten Deputationen des Buch handlungs-Gehilfen-Verbandes und des Buchhandlungsgchilfen-Vereins zu Leipzig; der Börsenverein ließ durch seinen Geschäftsführer eine Glück wunschadresse überreichen und der Verein der Buchhändler zu Leipzig be kundete in seinem Glückwunschschreiben die Gefühle der Freude über den Jubeltag und des Dankes für die hingebende Sorgfalt, welche der Jubilar dem Gemeinwohl, namentlich als langjähriger Vorsteher der Bestellanstalt, gewidmet hat. Ein heiteres Fest im Kaufmännischen Vereinshause vereinigte am Abend die Familie des Jubilars mit ihren Freunden und brachte den 'östlichen Tag zu einem würdigen Abschluß. Resormationsfest. — Wir wollen nicht verfehlen bei Zeiten die Aufmerksamkeit der Herren Kommittenten des Leipziger Platzes, namentlich der Herren Zeitschriftenverlcger, aus das Reformationsfest, Donnerstag den 31. Oktober, zu lenken, da für diesen Tag jede Geschäftstätigkeit in Leipzig ausgeschlossen ist.
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