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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 30.09.1889
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1889-09-30
- Erscheinungsdatum
- 30.09.1889
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- Deutsch
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Nichtamtlicher Teil. 4935 228, 30.,'September 1889. sendung von Berichtigungen und Ergänzungen, deren eine solche Zu sammenstellung immer bedarf, zu Mitarbeitern machen, dann wird auch eine neue Auslage noch Besseres bieten und das Werk mit noch mehr Recht den Namen eines wirklichen Handkatalogs beanspruchen können. Was an dieser Stelle im Jahre 1886 über die dritte Auslage ge sagt wurde, kann angesichts des vorliegenden stattlichen Bandes nur wiederholt werden: -So sehr wir alle größeren bibliographischen Hilfs mittel zu schätzen wissen, so wiegt doch anderseits dieses Buch, welches eine Auswahl der vorzüglichsten Werke über fast sämtliche Materien trifft, und uns einer in den meisten Fällen verwickelten und schwierigen Auf gabe übcrhebt, beinahe eine ganze Bibliothek bibliographischer Spczial- wcrkc auf.» Wer sich teure Kataloge zulegen kann, wird die kleine Ausgabe für diesen höchst brauchbaren und praktischen Katalog auch nicht scheuen; die große Anzahl derer, welche hohe ^Ausgaben für die Gescbäftsbibliothek scheuen, sind aber gewissermaßen auf Wcißbachs -Hand-Katalog» an gewiesen und werden dessen Erscheinen mit Freude begrüßen und nach öfterem Gebrauch dem Herausgeber sich zu Dank verpflichtet fühlen. I. Braun. Vermischtes. Vom Postwesen. — Postwertsendungen ohne Siegelverschluß. Die österreichische Postvcrwaltung hat eine Erleichterung für Wertsendungen eingeführt; es ist nämlich gestattet, daß Wertsendungen mit einer Wert angabe bis einschließlich 260 Gulden ohne einen Siegelverschluß aufgegcben werden dürfen, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Unteilbarkeit des Inhalts (bei Paketen) die Sendung hinreichend gesichert erscheint. Ausgenommen find Sendungen mit Gold oder Silber, gemünzt oder in Barren, ferner Wertpapiere, Pretiosen und echte Spitzen. Deutscher Schriftstellertag. —Aus den Verhandlungen derHaupt- versammlung des deutschen Schriftsteller-Verbandes heben wir für unsere Leser den Bericht des Syndikus Rechtsanwalt Or. Greiling (Berlin) hervor, welchen wir nach der -Allgemeinen Zeitung- ohne Kommentar hier wiedergeben: Der Syndikus, Rechtsanwalt vr. Greiling, teilt mit, daß die Gegenstände der Rat-Erteilung hauptsächlich in der Nichtzurückfor derung von Manuskripten und Nichtzahlung von abgedruckten Manu skripten bestanden Leider herrsche bei vielen Schriftstellern die Ge wohnheit, kleine Feuilletons, Novelletten u. dgl. an eine Reihe von Zeitungen in Abdrücken oder Abschriften unaufgefordert zu senden. Dieser Gewohnheit stehe diejenige der Redakteure gegenüber, sich um unaufgefordert eingesandte Manuskripte nicht zu bekümmern. Es haben diese nicht die Verpflichtung, das Manuskript aufzubewahren, nur dürfen sie nicht dasselbe absichtlich vernichten oder beiseite bringen, also keinen Dolus oder grobe Fahrlässigkeit sich zu Schulden kommen lassen. Letzteres zu beweisen sei schwer. Habe der Schriftsteller vorher angefragt, und das Manuskript sei angenommen, dann sei die Verpflichtung zur Honorierung und zum Abdruck vorhanden. Schreibe die Redaktion, sie wolle es prüfen, dann sei mindestens die Verwahrungspflicht eingetreten. Redner fordert namentlich die weiblichen Mitglieder auf, hierauf gebührende Rücksicht zu nehmen; denn in 90 von 100 Fällen seien es Damen, die unaufge fordert Manuskripte einschicken. Zur Schätzung des verloren gegangenen Manuskripts sei das Syndikat nicht im stände. Verlagsverträgc seien dem Syndikate bereits mehrfach vorgelegt worden. Wünschenswert wäre es, wenn dies öfter geschähe; denn es sei unglaublich, zu welchen Verträgen mit Verlegern sich Schriftsteller manch mal Hinreißen lassen. (!? Red. d. Bbl.) Insbesondere sei zu beachten, daß der Verleger sich verpflichten muß, innerhalb einer gewissen Zeit das Werk erscheinen zu lassen, und zwar unter Festsetzung einer Konventionalstrafe. Dieses ideale Interesse des Schriftstellers lasse sich nicht in Ziffern beweisen und feststellen, und die Klageanstellung nütze ihm meistens nichts. Honarzahlungen sollen nicht an die Herausgabe, sondern an bestimmte Termine geknüpft sein. Ferner macht Redner aufmerksam, daß auch, wenn Artikel an Zei tungen gegeben werden, eine bestimmte Frist festgesetzt werden müsse, weil das Urhcberrechtsgesetz zwei Jahre nach Erscheinen dem Verfasser das freie Verfügungsrccht zurückgebe. Ebenso müsse beim Verkehr mit litte- rarischen Bureaux die Zeit des Vertriebs bestimmt werden. Soviel sei be reits festzustellen, daß die Mahnschreiben des Syndikates großen Erfolg haben Verlorene Manuskripte fänden sich, Nachdruck werde honoriert. Man möge nur das Syndikat stets in Anspruch nehmen. Photographische Jubiläums-Ausstcllung in Berlin. — In unserem Bericht über die Photographische Jubiläums-Ausstellung in Nr. 224 ist zu unserem Bedauern übersehen worden zu erwähnen, daß die Polytechnische Buchhandlung (A. Seydel) in Berlin die ge samte photographische Litteratur zur Ausstellung gebracht und hierbei be- onders die Firmen Ed. Liesegang's Verlag, Düsseldorf, A. Hart- leben, Wien, und den Verlag der Deutschen Photographen- Zeitung (K. Schwier), Weimar, deren beachtenswerte Verlagswerke auf dem genannten Gebiete dem Buchhandel bekannt sind, vertreten hatte. Wir beeilen uns, den Bericht durch diesen Nachtrag zu vervollständigen. Stempelpflichtigkeit ausländischer Wochenschriften in Oesterreich. — Bezüglich der Stempelpflicht der im Auslande gedruckten, den inländischen Zeitungen als Beilage angeschlossenen belletristischen Wochenschriften hat das österreichische Handelsministerium folgende Weisung an die Postämter ergehen lassen: -Diese ausländischen Wochenschriften wurden seitens des Finanz ministeriums als selbständige stempelpflichtige Zeitschriften erklärt, und wurde diese Anschauung auch mit dem Erkenntnisse des Vcrwaltungs- gerichtshofes vom 16. Juni 1888 bestätigt. Die Post- und Telegraphen ämter haben, um die Entrichtung der Stempelgebühr für die in Rede stehenden Wochenschriften zu überwachen, folgendes Verfahren zu beobachten: 1) Wird eine derlei Wochenschrift einer im Inlands erscheinenden (stempel pflichtigen oder nicht stempelpflichtigen) Zeitung beigegeben, so hat das Aufgabcpostamt durch Stichproben festzustellen, ob die Wochenschrift mit den vorgeschriebenen Stempelzeichen versehen sei. Ist dies nicht der Fall und hat das Aufgabcpostamt Zweifel rücksichtlich der Stempelpflichtigkeit der beigegebencn Wochenschrift, so ist die Abfertigung der aufgegebenen Zcitungsexemplare zwar nicht aufzuhalten, es ist jedoch ihre Stückzahl in Vormerkung zu nehmen und ein bei der betreffenden Zeitungsadministra tion zu erbittendes, eventuell käuflich zu erwerbendes Exemplar der aus ländischen Wochenschrift der zuständigen Finanzbehörde zur Entscheidung rücksichtlich der Stempelpflichtigkeit einzusenden. Ist nur ein Teil der ausgegebenen Beilagen gestempelt oder sind alle ungestempelt, so sind die selben aufzuhalten und an die Finanzbehörde behufs Strasamtshandlung zu übergeben. Kommt jedoch eine Wochenschrift dieser Art als Beilage einer in Ungarn erscheinenden Zeitschrift, so ist dieselbe mit einer Stempel- marke von 1 Kreuzer zu bekleben und ist dieser Betrag von den Adressaten einzuheben». (Mg. Ztg.) Zeitschristen-Adreßbuch. — Es liegt uns der von Herrn H. O. Sperling in Leipzig-Reudnitz vor wenigen Tagen an die Herren Zeit- schriften-Verleger versandte Fragebogen vor, welcher dem Herausgeber das Material für,den bevorstehenden neuen Jahrgang seines -Adreß buches der deutschen Zeitschriften und der hervorragenden politischen Tages blätter» liefern soll. Iw Anbetracht der unleugbaren Nützlichkeit dieses alten, in den letzten Jahren sehr erheblich verbesserten Nachschlagebuches (der früheren Haendel'schen Jnseratenliste) unterstützen wir gern die Bitte des Herrn Sperling um möglichst sorgfältige und allseitige Beantwortung seiner Anfragen. Neue Bücher, Zeitschriften, Gelegenheitsschriften, Kata loge re. für die Hand- und Hausbibliothek des Buchhändlers. Allgemeines Bücher-Lexikon. Von Wilhelm Heinsius. 18. Band. 1885—1888. Von Karl Bolhoevener. 6. Liefg. 4°. S. 401 —480 (Eye—Führer). Leipzig 1889, F. A. Brockhaus. Vsrrwiobnjs cker Veriasssbancklunsssu unck Verlass lubreucksn 8ortimeuts- baväluusssn. (Oie ckurob ketten Oruelc kervorssskobönen tkirmen kabsn äie Verlesssr-Lrlcläruvss nnterLsiolmst.) 4°. 22 8. tckrsss. vom Vorstanä ckss Verbanckss cker Lrsis- nuä Ortsvereme im Oeutsobsn Luobbanckoi. krospelct u. Lataloss cker Internationalen Lckresssu-Verlags - Lnstalt unck Verlasssbuebbancklnnss 0. Herrn. 8erbs in I-sipöig. 36. Lull. Lebwal 8". 54 8. u. Lubängs. Lsszwialogisobs Ickttsratur. Vsriasssbsriobt Ho. I von Lckuarck klsit't'sr in Osixriss. gr. 8". 8 8. Uz'stik, blagie, I/sbeus-Uagustismus, 8omnambniismus oto. Lutign.- Lataloss blo. 6 von Karl 8isssismunä in Berlin. 8». 48 8. I-ettsratnra italiana. Lntigu.-Ratalog Ho. 210 von Bist L §ranolcs in Iwixriss. 80. 40 8. Leiters xrotsstaatisobe Ibsologis. Lntign. - Lataloss Ho. 203 von ^Villislw Loebuer in Breslau. 8". 66 8. Verurteilung. — Dem »Schleizer Wochenblatt- entnehmen wir folgende Mitteilung: Vom Schwurgerichte zu Gera wurde am 24. September der erst 23 Jahre alle Kaufmann Tr och, welcher am 8. Juli d. I. den Buch händler Dietz in Altenburg ermorden und berauben wollte, des ver suchten Raubmordes für schuldig befunden und mit 14 Jahren Zuchthaus und 10 Jahren Ehrverlust bestraft. Wir können auf Grund persönlicher Erkundigung zu unserer Befrie digung hinzufügen, daß Herr Victor Dietz von seinen schweren Verletzungen inzwischen wiedcrhergcstellt ist. Ausstellungspreis. — Auf der Pariser Weltausstellung wurde der vereinigten Ausstellung architektonischer und dekorativer Werke der Firmen CH. Claesen in Lüttich und CH. Claesen L Cie. in Berlin die goldene Medaille zuerkannt.
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