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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1889
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1889
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- Deutsch
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228, 27. September 1889. Sprechsaal. — Vermischte Anzeigen. 4927 darauf wartete, mehr in gutem Glauben und Vertrauen als unter ängstlicher Ueberlcgung der möglichen Bedeutung aller einzelnen Worte schrieb, lauten: »Von Ihrem mündlich gemachten Aner bieten, mir den alleinigen und ausschließlichen Vertrieb Ihres -Lustigen Bädeker» für den hiesigen Platz zu übertragen, wenn ich 1000 Exemplare zum Barpreise mit 50°/„ fest über nehme, Gebrauch machend, bitte ich mir diese Anzahl möglichst bald mit Eisenbahn zugehen zu lassen, indem Sie gleichzeitig den sämtlichen hiesigen Sortimentshandlungen Mitteilung machen, daß sie ihren Bedarf nur von mir zu beziehen haben und daß Sic alle Ihnen zu gehenden Bestellungen an mich überweisen werden Bei Uebcrsendung der ersten Partie bitte ich mir Ihr Einverständnis niit allen vor stehenden Punlten zu bestätigen.» Hiermit betrachtete ich den Vertrag, auf Grund dessen nach meiner und anderer Leute, darunter des königl. Landgerichts I. Ueberzeugung, von Stunde an seitens meiner Gegner kein Exemplar des »Lustigen Bädeker« mehr nach München geliefert werden durfte, als für beide Teile ohne weiteres bindend abgeschlossen und wurde darin bestärkt, als mir Levh L Müller unterm 26. Juni schrieben: »Nachdem unser Herr Levh heute von dort zurückgekehrt, beehren wir uns Ihnen hiermit unser Einverständnis mit dem Inhalte Ihres demselben persönlich ausgefolgten Schreibens, ä. d. 22., welches auch der mit Herrn Levh persönlich getroffenen Verein barung durchaus entspricht, ordnungs halber brieflich zu bestätigen - Ob die Herren Levh L Müller cs hätten ohne richterliches Urteil gelten lassen, wenn ich vor Empfang dieses ihres Schreibens vom Ver trage hätte zurücktreten wollen, kann natürlich nicht mehr festgestellt werden; thatsächlich machte» sie vor Gericht geltend, daß der Vertrag erst durch diese Erklärung perfekt geworden sei, ja cs wurde sogar nun so etwas behauptet, als sei der ganze Antrag von mir ausgegangcn. Das k. Landgericht München I ließ sich aber auf dergleichen nicht ein, sondern entschied zu meinen Gunsten, d. h. es erkannte den Ver trag als durch meinen Brief vom 22. Juni perfekt geworden an. woraus dann von selbst das Weitere, d. h. die Abweisung meiner Gegner und ihre Verurteilung in die Kosten sich e^gab. Aus den Entscheidungsgründen führe ich an: »Im Namen S. Majestät des Königs von Bayern Allein wenn auch angenommen werden wollte, als sei hierüber gar nicht gesprochen worden und Beklagter hätte voreilig und unvorsichtig abgeschlossen, so ist doch, da beiderseits nicht Neulinge im Buchhandel ausgetreten sind, ganz außer allem Zweifel und daher keines Be weises bedürftig, daß keiner der Vertragsteile, weder Beklagter noch Max Levh, nur einen Angenblick darüber im Unklaren sein konnte, von welchem Zeitpunkte an dieses Alleinver kaufsrecht des Beklagten beginnen sollte Be klagter mußte cs von der Stunde des mit Levh abgeschlossenen Uebcrcinkommens als ihm zustchcnd annehmcn; denn es wäre Thor- heit gewesen, dem Belieben des Levh oder des Schwabachcr anheim zu stellen, wann elfterer seinem Associe den Geschäftsabschluß Mitteilen, letzterer ihn seinerzeit genehmigen wolle, und beiden damit die Möglichkeit zu gewähren, in der Zwischenzeit möglichst viel Exemplare zu verstellen*) und am Schlüsse noch die von Beklagtem fest übernommenen 1000 Exemplare einzutassieren. Max Levh mußte sich sagen und sagte es sich auch, daß des Beklagte» Wille nicht dahin gehen konnte, ihm noch beliebige Zeit zu gewähren, während welcher er Exem plare an andere Münchener Abnehmer ab- gcben dürfte, bis es ihm und seinem Associe gefalle, den Vertrag mit dem Beklagten in Vollzug zu setzen: also auch für Max Levh War cs klar, daß das Allcinverkaufsrccht des Beklagten nach dessen Jntration von der Stunde seines Üebereinkommens mit demselben beginnen müsse und zwar auch dann, wenn es nicht ausdrücklich mit Worten gesagt worden sein sollte. Wenn wirklich etwas von Vorbehalt der Zu stimmung des Schwabachcr gesprochen worden sein sollte, konnte das nichts anders bedeuten, als daß im Falle der Nichtzustimmung des Schwabachcr die Vereinbarung wieder aufgehoben werden solle. Mit der (erfolgten) Zustimmung Schwabachcrs War aber rückwärts das Nebereinkommen vom 22. oder 23. Juni ab rechtskräftig geworden (Windscheid Z 74. Nota 5). -War es aber sonach die beider seitige, auch durch den Wortlaut der Briefe vom 22. und 26. Juni bestätigte Willcnsmci- nung, daß das Recht des Beklagten nicht sus pendiert, sondern von der Stunde der Verein barung ab eintrctcn sollte, so war cs weiter selbstverständliche Voraussetzung beider Teile, insbesondere aber des Beklagten, das; die recht liche Wirkung des Vertrages nur dann ein- tretcn solle, wenn im Augenblicke des Voll zugs desselben jener Zustand noch bestehe, wie im Augenblicke des Vertragsabschlusses, näm lich daß die Absatzverhältnisse für das Büch lein noch die gleichen seien. Waren sie an dere geworden, insbesondere durch die Hand lungsweise der Klägerin, so tonnte Beklagter Aushebung des Vertrages verlangen bezw. vom Vertrage einseitig zurücktrctcn (Wind- schcid ZK 97, 98, Wächter Band I S. 439 ff., B. L R. IV o. 15 § 12 Nr. 3.) »Die Lage wurde aber unbestritten eine andere. Am 25. Juni erhielt Masse 100 Exem plare, Niegerschc Buchhandlung 16 Exemplare — eine für einen Allcinvcrkäufcr nicht gleichgiltigc Anzahl, welche ihn, selbst wenn das Büchlein besser absetzbar gewesen, um diese Zahl in seinem Absätze geschädigt hätte. «Hat sic (Klägerin) es (diese Bestellungen abzulchnen) nur unterlassen, weil Max Lev» des Beklagten Brief bis zum 26. Juni in der Tasche behielt, so hat Klägerin diese, zum mindesten Mangel an kaufmännischer Sorg falt und Rücksichtnahme auf den Beklagten ver ratende Unterlassung für sich zu tragen, kann aber nicht verlangen, daß der Beklagte den Schaden trage.- Indem ich hiermit das Wesentlichste wicdcr- gcbc, um die Leser in stand zu setzen, sich ein selbständiges Urteil zu bilden, genüge ich zu *) Könnte nicht z. B. vielleicht gerade erst in dieser Zwischenzeit das Geschäft mit Moste ge macht worden sein? Th. A. gleich nachträglich dem von meinen Gegnern im Börsenblatt Nr. 69 vom 23. März d. I. ge äußerten Verlangen, und bcdaurc nur, daß die selben ihre Citate aus den Gründen des k. Obcr- landcsgerichtes nur in jo geringer Zahl, nicht ausführlicher und nirgends wörtlich bringen. Vermutungen über die Gründe der Herren Levh L Müller für diese Sparsamkeit spreche ich hier nicht aus. Die bezüglichen Ausfüh rungen des Gerichtes würden aber alle Leser gewiß in hohem Grade interessieren. Das k. Oberlandesgericht nimmt an, daß z. B. aus meinem Briefe vom 22. Juni -unzweideutig» hervorgchc, cs habe nach meiner eigenen Auf fassung zum cndgiltigen Abschlüsse des Ge schäftes erst noch einer Willenserklärung des Herrn Schwabachcr bedurft; ferner daß die vor Ab schluß des Vertrages mit mir nach München ge lieferten 370 Exemplare auf den Absatz der von mir zu beziehenden -keinen Einfluß haben konnten-; auch daß die nach Abschluß des Ver trages, nämlich am 25. Juni an Masse und Riegcr gelieferten Exemplare für mein Interesse -keine solche Bedeutung hatten, um als Kon travention in einem Substantialpunktc erachtet werden zu können-- u. s. w. Wenn dann auch gesagt ist, meine Dar stellung sei sich in Bezug auf die Zahl der vor dem Vertrage nach München gegangenen Exemplare nicht gleich geblieben, so muß ich dem gegen über (auch im Falle zur Ausklärung des k. Ober- landesgcrichtes) hier hervorheben, daß alle meine Angaben über Herrn Lcvys bezügliche Aeußerung ihrem Wortlaute wie ihrem Sinne nach geradeso wie meine betreffende Frage an Levh nur die Lieferungen an andere hiesige Firmen im Auge hatten und selbstverständlich der ganzen Sach lage nach nur diese im Auge haben konnten. Wenn vor dem t. Oberlandesgcricht, gleichwie früher vor dem k. Landgericht, in der nämlichen Verhandlung konstatiert wurde, daß mein eigener Bezug nicht inbegriffen sei, so ist mir damit ein Irrtum nicht nachgewicsen. Von Interesse ist das Geständnis der Herren Levh L Müller, -einen Irrtum begangen», rich tiger eine falsche Anschuldigung gegen mich er hoben zu haben, insofern als sic in d. Bl. früher behauptet hatten, mir sei das Geschäft mit ihnen -unbequem geworden», weil ich -angeregt durch meine Verhandlungen mit ihnen, auf die origi nelle Idee verfallen sei», selbst einen Münchner Führer heranszugcbcn. Die Herren schieben die Schuld dieses -Irrtums» u. a. darauf, daß die Redaktion d. Bl. damals aus ihre Erklärung gedrängt habe. Dem entgegen erinnere ich die Herren daran, daß sie schon lange genug vorher beim hiesigen Gericht von der Unwahrheit des gleichen Vorbringens überführt worden waren, zu diesem Vorbringen aber hatte sic doch wohl niemand gedrängt. Wenn ich mir bei der diesjährigen Em pfehlung meines 1887 erschienenen Führers »Will kommen in München« den Scherz machte, denselben nebenher einen -kleinen Bädeker» zu nennen und dabei auch mit vermutete, die Herren Levh L Müller würden das nicht nnvcrwcrtct lassen, so war die Vermutung richtig zutreffend. Durch meine erste Veröffentlichung über den Streit fall dem allgemeinen Interesse des Buchhandels gedient zn haben, bin ich jetzt noch überzeugt, objchon ich unterlegen bin. Eine Berufung gegen das Urteil des k. Oberlandesgerichtes ist gesetzlich nicht zulässig. München, am 25. September 1889. Theodor Ackermann. (24842s Novitäten aus allen IVissen- s «batten, besovckers a. ck. ultlclassimbe», Ubilologie und ^ I tsrtuwsrviasenscbakt erbitte sotort iiaeb Lrsebeiueu ln 1 Lxem- plar liiiverlaiißt. 8t. Petersburg. II. lloeuniger. 8kLuäiiiLvi80d68 Lortimöiii) liuä (1464s ^nti^ULliUIU listern sobusU und billig bei regelmässiger Zusendung I-ooströin öS 6o. in Ztoclcbolm. (36213s Sehr billig zu verkaufen ist die Neslauslagc eines popul. Pracht Werkes, dessen einzelne Hefte in sich abgeschlossen, also einzeln verkäuflich sind. Näheres durch Ü1. L. 26 p. Adr. F. Volck- ^ mar in Leipzig.
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