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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.09.1889
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- 1889-09-28
- Erscheinungsdatum
- 28.09.1889
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4226 Sprechsaal. 227, 28. September 1889. Aus dem GerichtSslial. Nachdem die Rechtssache gegen Herrn Hof buchhändler Theodor Ackermann in mehreren, von Herrn Ackermann begonnenen Einsendungen den Leserkreis des Buchhändler - Börsenblattes beschäftigt hat, halten wir uns verpflichtet, den endgiltigcn Ausgang der Sache zur Kenntnis des Gesamtbuchhandels zu bringen, indem wir das ergangene höchstrichterlichc Urteil mit seinen wesentlichen Urteilsgründcn hiermit dem Leser kreis des Buchhäiidler-Börsenblattes unterbreiten. Am 12. Juli 1889 hat der 1. Civilsenat des Kgl. Bayerischen Oberlandesgcrichts zu Mün chen folgendes Urteil verkündet. Im Namen seiner Majestät des Königs von Bayern. In Sachen Lcvy L Müller, Buchhandlung in Stuttgart, Klägerin und Berufungsklägerin gegen Theodor Ackermann, Buchhändler in München, Beklagten und Berufungsbcklagtcn wegen Wechsel forderung wird folgendes Urteil erlassen: »Die von dem Beklagten Theodor Acker mann mit Schriftsatz vom 7. November 1888 erhobene Nachklage wird zurückgewiesen unv ist Beklagter schuldig, die hiedurch veranlaßten Kosten der ersten Instanz, sowie sämtliche Kosten der Berufungsinstanz zu tragen, insbesondere die der Berufungsklägerin erwachsenen Kosten zu erstatten.« Im Th atbe stand des Urteils wird ein leitend hcrvorgehoben, daß Ackermann zunächst durch Urteil der II. Kammer für Handelssachen am Königl. Landgerichte München vom 9. Ok tober 1888 zur Bezahlung von 500 Wechscl- summe <d. h. des Kaufpreises der von ihm bei Levy L Müller bestellten 1000 Exemplare des »Lustigen Bädeker») irebst 6°/, Zinsen hieraus seit 27. September 1888, ferner von 7 ^ 27 ^ Wcchsclspesen und zur Tragung der Prozeßkosten verurteilt worden war, daß derselbe dann infolge Vorbehalts seiner Rechte mit Schriftsatz vom 7. November 1888 Nachklage dahin erhoben habe, die Klägerin (Lcvy L Müller) mit ihrer Klage kostcnfällig abzuweisen, daß dieser Nachklage so dann dasselbe Gericht mittels Urteils vom März 1889 stattgegeben und daß gegen letzteres Urteil die Firma Levy L Müller die Berufung an das König!. Bayerische Oberlandesgcricht erhoben habe. Letztere Berufung war vollständig erfolgreich und hat unter Aushebung des letzterwähnten Ur teils der Kammer für Handelssachen das Königl. Bayr. Oberlandesgericht das obenerwähnte Urteil erlassen, so daß nunmehr Herr Ackermann die Wechselsumme von 500 ^ nebst Wcchsclspesen und Zinsen zu bezahlen und sämtliche Kosten cnd- giltig zu tragen hat. In den Urteilsgründcn wird ausgeführt, daß nach dem eigenen Brief des Herrn Ackermann, welchen derselbe unmittelbar nach seiner Unterredung mit Herrn Max Levy an die Firma Levy L Müller richtete und Herrn Levy einhändigte, Herr Ackermann selbst davon ausging, daß die zwischen ihm und Herrn M. L. getroffenen Vereinbarungen, wonach A. den Allein verkauf des Münchener -Lustigen Bädeker« für München erhalten, dagegen zunächst von der Kläge rin 1000 Exemplare desselben zum Preise von zu sammen — 500 -F beziehen sollte, erst dann bindend werden sollten, wenn der andere Teil haber der Firma L. L M. (Herr Schwabacher) dieser Abmachung seine Zustimmung erteilt habe. Bei diesem »unzweifelhaften Inhalt» (Worte des oberlandesgerichtlichen Urteils) des cbenerwähnten Ackcrmannschen Briefes erscheine die nachherige, von A. im Prozeß geltend gemachte entgegengesetzte Behauptung, wonach eine Zustimmung des Herrn Schwabacher nicht als Bedingung des Vertrags abschlusses von Max Levy geltend gemacht wor- --- Sprechsaal. den sei, als unrichtig. Deshalb sei es nicht einmal nötig, zum Beweis der Richtigkeit dieser Ackermannschen Behauptung, dem Beklagten Acker mann einen Eid aufzuerlegen. Hienach sei auch die von der Firma L. L M schon in ihrem am 14. Juli 1888 an A. gerichteten Brief nieder gelegte Auffassung, daß die mit A. getroffene Vereinbarung erst am 26. Juni 1888 ins Leben getreten sei, zutreffend, und es habe keinen Ver tragsbruch gebildet, daß »in der Zwischenzeil zeit (vom 23.—26. Juni 1888) ohne Kennt nis von den zwischen Lcvy und Acker mann festgesetzten Punktationcn die klä- gcrische Firma noch zwei von München gekom mene Bestellungen auf den »Lustigen Bädeker« effektuierte.» Jndem hierdurch das Oberlandesgericht die bona ückes (den guten Glauben) der klägerischen Firma ausdrücklich hervorhebt, fährt es dann weiter fort, daß auch die letzterwähnten 2 Liefe rungen von 10 Exemplaren und von (in Kom mission übersandten) 100 Exemplaren an Mosse (von welchen 100 Exemplaren nebenbei bemerkt 88 zurückkamen), überhaupt kein Recht für den Beklagten auf Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen, weil diese beiden Lieferungen schon an sich keinen Vertragsbruch bilden, und weil dieselben bei ihrer Geringfügigkeit für die Interessen Acker manns belanglos seien. Habe doch A. laut seinem eigenen Brief vom 22/23. Juni 1888 geglaubt, seinerseits noch viel mehr als die zuerst bestellten 1000 Exemplare verkaufen zu können. Wenn ferner Max Levy auch erst 3 Tage nach der Besprechung mit A. nach Stuttgart zurückgckchrt sei, oder vor seiner Rückkehr nach Stuttgart die Punktationen nicht dorthin tele graphierte, so sei ihm dies schon darum nicht als Schuld anzurcchnen, weil er hierzu nur durch besonderes Drängen des Beklagten A hätte ver anlaßt werden können, während A. sich that- sächlich nicht einmal bei Lcvy erkundigt habe, wann er (Levy) nach Stuttgart zurückkehre. Auch die Anzahl der Exemplare, die vor den Beredungcn zwischen Lcvy und Ackermann nach München gekommen waren, wovon A. selbst 40 bekommen hatte, sei belanglos. Einmal des wegen, weil die bereits früher nach München gekommenen Exemplare auf den Verkauf der später von A. zu beziehenden Exemplar keinen Einfluß habe» konnten, sodann aber, weil jeder Anhaltspunkt dafür fehle, daß Max Levy über die Zahl der früher nach München gesandten Exemplare bewußt falsche Angaben gemacht habe. llebrigens sei in der genannten Richtung die Darstellung des Ackermann sich nicht gleich geblieben, woraus gleichfalls hervorgehe, daß der Beklagte das Gespräch mit Levy nicht genau in der Erinnerung behalten habe. «Früher habe Ackermann behauptet, daß Lcvy alle nach München effektuicrten Liefe rungen auf höchstens ein paar Dutzend ange geben habe, heute sd. h. in der mündlichen Ver handlung vor dem Oberlandesgerichtc am 12. Juli 1889s habe Ackermann erklärt, daß diese Angabe von Levy sich auf die an andere Firmen (außer des Beklagten Ackermann Firma) gelieferten Exemplare bezogen habe. - Hienach sei zu erkennen gewesen, wie ge schehen. — — Bei dieser Gelegenheit nehmen wir keinen Anstand, im Anschluß an den vom Oberlandes gericht soeben hervorgehobenen Irrtum des Herrn Ackermann und an den weiter vom Oberlandes gericht angeführten Irrtum des Herrn Ackermann bezüglich der mit Herrn Levy verabredeten Ziel zeit auch einen kleinen Irrtum unsererseits richtig zu stellen. Wenn wir nämlich in Nr. 69 des Börsenblattes die Vermutung aussprachen, daß Herr Ackermann nach dem Abschluß des Ver trages mit uns seinerseits einen Münchener Fremdenführer herausgegcbcn habe, so beruht diese allerdings nicht ganz richtige Angabe auf einem leicht verzeihlichen Irrtum eines unserer Geschäftstcilhaber. Letzterem konnte diese Ver wechslung mit dem von Herrn Ackermann das Jahr vor Vertragsabschluß herausgegebenen Münchener Fremdenführer um so leichter passie ren, als Herr Ackermann diesen seinen Führer vor und nach Vertragsabschluß mehrfach im Börsenblatt und Cirkularen empfohlen, ja sogar denselben neuerdings als -Bädeker- angekündigt hat und weil ferner die Redaktion des Buch händler-Börsenblattes auf baldige Absendung einer (deshalb in der Eile zu verfassenden) Gegenerklärung drängte. Selbstverständlich aber verwahren wir uns bei diesem Anlaß gegen die Unterstellungen der Ackermannschen Einsendung in Nr. 81 des Börsenblattes. Nun noch ein ganz kurzes Schlußwort zu all dem Vorangegangenen. Denn das obener wähnte höchstrichterliche, einer Anfechtung nicht mehr unterliegende Urteil spricht für sich selbst und mehr als lange Ausführungen! Es zeigt, daß die von Herrn Ackermann gegen unseren wahlberechtigten Anspruch erhobenen Einwen dungen samt und sonders ebenso jeder rechtlichen, wie jeder thatsächlichen Grundlage vollständig entbehren und gründlich in sich zusammenfallen. War es deshalb berechtigt oder angemessen von Herrn Ackermann, diesen uns von ihm aufgenötigten Rechtsstreit in ungewöhnlicher Form ohne jede Veranlassung vor das Forum des Gesamtbuch handels zu zerren? War es berechtigt und an gemessen für Herr» Ackermann, hierdurch seinen thatsächlich gänzlich unrichtigen, juristisch gänzlich unberechtigten Unterstellungen eine durch nichts. zu rechtfertigende Verbreitung zu verschaffen und demnach einen allerdings gründlich mißlungenen, unberechtigten Angriff gegen unsere Firma zu machen ? Beantworte sich jeder Leser die Frage selbst. Lapisnti sat! Stuttgart, 3 September 1889. Levy L Müller. Erwiderung. Zur Einleitung meiner Gcgenäußerung aus vorstehendes erinnere ich daran, daß die Herren Levy L Müller es mir s. Z. in d. Bl. als eine Unthat anrechncten, als ich das in unserer Streit sache ergangene Urteil der ersten Instanz und den Sachverhalt veröffentlichte, bevor ich die Entscheidungsgründe in Händen hatte. Ich bekenne mich schuldig, dies Vergehen nach Empfang des Spruches der zweiten Instanz zu wiederholen versucht zu haben, indem ich so fort einen Bericht an die Redaktion einsandte, welche mir ihn aber zurückzab mit dem Bemerken, daß sie auch meinen Gegnern den ihrigen zurück - gegeben und selbe gebeten habe, die Entscheidungs gründe abzuwarten. Da die Herren Lcvy L Müller vorhatten, ganz dasselbe zu thun, was ich nach ihrer Meinung hätte unterlassen müssen, so folgen sie offenbar einem andern Gesetze als dem für mich bisher maßgebenden, an welchem ich gern auch ferner streng und getreulich fest- halte. Mein Unterliegen in dem Rechtsstreite vor der zweiten Instanz ist nun zwar ein großer Er folg für die Herren Levy <d Müller, macht aber die ganze Sache in keiner Weise zu einer andern als wie sie den Lesern aus den früheren Mit teilungen bekannt ist; denn die Entscheidung des königl. Oberlandesgerichtes lautete nicht darum gegen mich, weil sich neue Thatsachen heraus gestellt hätten, sondern weil diese Stelle mei nem Briefe an Levy L Müller vom 22. Juni 1888 eine andere Auslegung gab, als die Vor instanz. Die entscheidenden Sätze dieses Briefes, den ich bei der Eile, mit welcher Herr Levy
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