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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 22.02.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 22.02.1865
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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414 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 23, 22. Februar. Uflackcr in Altona. 1535, -fKirchcn-Blatt, katholisches, f. die nordischen Missionen. Hrsg.: D. C. E. Basset. 5. Jahrg. 1865. Nr. I. gr.4. In Comm. pro cplt- . n/z ^ Wickcnkamp sche Buchh. in Hamm. 1536. Lonire-IönLe, 6rei, rum 6omman6o f. LnII-IliriZenten u. rum 8elb-tunterriclit. 32. 6el>. 2^ E. K. Winter'sche Dcrlagsh. in Lcipzig. I537.lleulre, ^.tlss 6er topogrLpbiscke» Anatomie 6. lVIenscben m. ergsur. Lrlelürxn. 2. Ukt. bol. 2 Wittman» in Bonn. I538.LIüi:Ire, 6ie. k!in vollcstküml. 6orrespon6ellr-Or^nn k. alle 1?reu»6e 6er Katur u. >Vul>rkeit. Hrsg. v. O. Lsuu8ct>ei6t. 5. Isbrß. 1865. dir. 1. xr. 8. pro cplt. * 1 ^ Muquardl'S Dcrl.-Erpcd. in Brüssel. Lolin 6., 6e In resorme electorule. Lrnmen 6es mo^ens ä emplo^er 6ans les Gouvernements representstiss pour »ssurer In liberts 6es slsctions et Insincsrite 6es votes. gr.8. kleb. Nichtamtlicher Th eil. Das türkische Preßgesctz. Leipzig, 14. Febr. Auch die Türkei wird also künftig ihre Prcßgesetzgcbung haben! Auch dort wird die bloßeWillküceinem gesetzlich geregelten Verfahren weichen, und in die Verfolgung des gedruckten Wortes wird wenigstens Methode kommen. Zur Zeit liegt uns das ganze, aus 35 Paragraphen bestehende und mit dem Jahre 1865 in Wirksamkeit tretende türkische Preß- gesetz noch nicht vor; nur die wichtigsten Bestimmungen daraus können wir im Nachstehenden, auf Grund eines im Preußischen Staats-Anzeiger gegebenen Auszugs, mittheilen: Z. 3. Wer sich um die Bewilligung zur Herausgabe eines Journals oder periodischen Druckschrift bewirbt, muß 36 Jahre alt, unbescholten und türkischer Unterthan sein. Diese Conccssion können auch Fremde erhalten, wenn sie sich diesem Gesetz unterwerfen. Z. 8. Jede amtliche Kundmachung hat in den Blättern ohne Entgelt zu erfolgen. H. 9. Journalen oder periodischen Druckschriften, welche außer dem türkischen Reich erscheinen und die türkische Regierung angreifen oder beleidigen, wird der Eingang verwehrt. H. 14. Wer die öffentliche Moral oder eine Religion beleidigt, verfällt in die Strafe von 1—25 türkische Liren (1 türkische Lira — 10 fl. Silber) oder 8 Tage bis 3 Monate Gefäng- niß. H. 15. Wer die Person des Sultans oder ein Mitglied der kaiser lichen Familie beleidigt, wird mit 25—50 türkischen Liren oder mir sechsmonatlichem bis dreijährigem Gefängniß bestraft. H. 17. Jede Be leidigung fremder Regenten oder Repäsentanten von der Türkei be freundeten Staaten wird mit 15—100 türkischen Liren oder dreimonat lichem bis dreijährigem Gefängniß geahndet. Z. 19. Die Beleidigung oder Beschimpfung einer Amtsperson oder eines Gerichts zieht die Strafe von fünfzehnlägigem bis einjährigem Gefängniß nach sich. H. 20. Die Beleidigung einer im Interesse des Staats wachenden oder wirkenden Person zieht die Strafe zehntägigen bis zweimonatlichen Gefängnisses nach sich. H. 34. Die Bestrafung der Prcßvergehen mit Ausnahme der HZ. 14., 15., 17., 19. angeführten, worüber eine Com mission zu entscheiden hat, steht den Polizeibehörden zu. Die europäische Schule ist in diesen Bestimmungen leicht zu erkennen. Doch muß man sagen, daß eine große Mäßigung da bei zu Grunde gelegt ist, wenn man bedenkt, daß es türkischeZu- stände sind, auf welche das Gesetz angewandt werden soll. Die Ausdehnung der Eoncessionen für Journale auch aufSolchc, die nicht türkische Unterthanen sind, gehr sogar über viele unserer deutschen Preßgesctzc hinaus, welche zur verantwortlichen Rcdac- tion einer Zeitung die Eigenschaft als Staatsbürger verlangen. In demVorbehalt wegen uncntgeltlichcrAufnahmc amtlicher Be kanntmachungen scheint man dagegen wirklich diese letzter» copirt zu haben. Mit den auswärtigen Zeitungen macht man in §. 9. kurzen Prozeß. Aehnlichcs geschieht aber, der Sache nach, auch in dem civilisirtcn Deutschland; ob mit oder ohne Phrase, bleibt sich 'am Ende gleich. Merkwürdig mild sind die Strafen für Ver letzungen der Moral oder Religion; die für Majestätsbcleidigun- gen, Beleidigungen öffentlicher Beamten -c. sind wenigstens im Maximum nicht höher als bei uns, sogar zum Thcil niedriger. Sonderbar ist die alternative Festsetzung von Geld-oder Freiheits strafen auch bei solchenPreßvergehen, wo unserePreßgesetzgcbun- gen nur die letzteren kennen. Ob der Betheiligte selbst oder die Behörde zu bestimmen habe, welche Strafe eintreten soll, ist nicht gesagt. Von Ecnsur ist in dem Gesetze nicht die Rede; man muß da her annehmen, daß eine solche nicht stattfinden soll. (Dtsch. Allg. Atg.) Miscellen. Wien, 15. Febr. In Nr. 17 d.Bl. befindet sich eineCor- respondcnz aus Wien über einen!,,B uchdrucker- S trik e", wel chen die Setzer der verschiedenen Journale angezeltclt haben sol len, und dessen Zweck dahin gehe, daß am Sonntag nicht gesetzt werde, demnach keine Montagsblätter erscheinen können. Wir sehen uns veranlaßt, diesen Bericht dahin zu widerlegen, daß gar keine Aussicht auf ein Gelingen dieses Planes von einer nur klei nen Anzahl Setzer vorhanden ist. Und warum auch! Erstens be schränkt sich die Arbeit auf die Nachmittagsstundcn; zweitens kann das Personal wechseln, indem die Montagsblätter mcisten- thcils nicht in dem Umfange der übrigen Nummern erscheinen; drittens erhalten die Setzer für diesen Tag eine Remuneration von mehreren Gulden, und viertens steht es ja jedem Setzer frei, seinen Verdienst bei einer Zcitungs- oder einer andern Druckerei zu suchen. Es ist bestimmt, daß die Journalunternehmec unter keinen Umständen sich diesem Strike unterwerfen werden, da der Schaden für sie zu groß wäre, namentlich für dieVcrleger der Penny-Journale, d. h. derjenigen, welche auf Einzclverkauf ba- sirt sind, wie z. B. die „Vorstadtzcitung" mit einer Auflage von mehr als 20,000 Exemplaren, welche fast ausschließlich durch täglichen Handverkauf abgesetzt werden. Wie könnte der Ver leger sich dazu verstehen, am Montag sein Blatt nicht erscheinen zu lasten! wer würde ihn für den Ausfall von 52Tagcn im Jahxe decken? Wie man einem Gastwirt!), Kaffeesieder, Theatcruntcr- nehmer, Lohnkutscher, den Eisenbahnen rc. nicht verbieten kann, Sonntags ihrem Erwerb nachzugehen, ebenso wenig kann man einenZeitungsunlernchmer daran hindern. Zudem sind die po litischen Ereignisse der Art, daß es fast unmöglich erscheint, die Neugierde des Publikums 24 Stunden unbefriedigt zu lasten. U. Pest, 13. Febr. Die hiesige Buchhandlung Moritz Rüth hat mit dem Bevollmächtigten des Kaisers der Franzose» einen Vertrag für das ausschließliche Uebcrsetzungsrecht des ,,Leben Eacsar's" in ungarischer Sprache für ein bedeutendes Honorar abgeschlossen. Es tritt somit die ungarische Literatur in die Reihe derjenigen ein, welche autorisirtc Uebersctzungen die ses bedeutenden in seiner Art einzigen Werkes bringen werden. Die Schriftsteller, die sich der Uebersetzung des Werkes unterzogen haben, gehören zu den namhaftesten der ungarischen Autoren und berech tigen zu der Annahme, daß der Geist, der das kaiserliche Werk durchweht, auch der Uebersetzung eigen sein wird. Die unga rische Ausgabe soll gleichzeitig mit der französischen und deutschen erscheinen. (Dtsch. Allg. Zlg.)
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