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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1897
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- 16.01.1897
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- Deutsch
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406 Nichtamtlicher Teil. 12, 16.k Januar 1897. steller an den Civilrichter zu verweisen. Es stehe aber durchaus nicht lediglich in der Willkür des Strafrichters, darüber zu entscheiden, welche von beiden Möglichkeiten cintrcten solle Nur dann, wenn überhaupt gar keine Anhaltspunkte für die Beurteilung der Frage, ob ein Schaden entstanden sei, vom Antragsteller vorgebracht seien, könne der Strafrichter sich der Entscheidung über einen Bußanspruch schlechthin cntschlagcn und den Antragsteller au den Civil richter verweisen, weil er alsdann eine Uebcrzeugung über Schadenhöhe und Umfang nicht gewinnen könne Dagegen würde das Gesetz verletzt, wenn der Antragsteller an den Civil richter verwiesen würde, obwohl er mit seinen thatsächlichen Anführungen gewisse Anhaltspunkte für Vorhandensein und Feststellung eines Schadens gegeben habe, diese Anführungen nichtsdestoweniger aber noch keine zuverlässige Grundlage zur genaueren Ermittelung des Schadens in Umfang und Höhe böten. In solchen Fällen habe das Gericht die Pflicht, sich selbst an der Hand des dargelegtcn thalsächlichen Vor bringens gemäß 8 19 des Urheberschutzgesctzes darüber schlüssig zu machen, in welchem Umfange und in wclchcrHöhe derSchaden cingetrctcn sei Es habe bei dieser Ermittelung bei Nachdruck- Veranstaltungen davon auszugehcn, daß hier der Schaden in der Hauptsache in dem Gewinn bestehe, der durch den minderen Absatz des nachgedrucktcn Werkes dem Verleger entgangen sei. Für die Schätzung dieses entgangenen Gewinnes bildeten einerseits die Anzahl der thatsächlich abgesetzten Nach- drnckscxcmplare, anderseits die Differenz zwischen der Zahl der vor und der nach erfolgtem Nachdruck thatsächlich verkauften Exemplare des Originalwerkcs die ausschlaggebenden Faktoren. Letzterer Mnhstab erscheint uns um des willen nicht un bedingt zutreffend, da die Verhältnisse, von denen der Verkauf eines Werkes abhängt, sich erst allmählich zu entwickeln und oft sehr verschieden den Verkauf selbst zu beeiuslusscn pflegen, daher nach dem Nachdruck nicht immer die gleichen wie vor dem Nachdruck sein können. Eine zuverlässige Grundlage für eine annähernd richtige Schätzung des Schadens brauchen mithin die thatsächlichen Anführungen des Bußantragstellers für die Bemessung der Höhe der Buße nicht zu gewähren. Es genügt, daß dem Strafrichter damit gewisse, wenn auch erst noch näher zu ermittelnde »Anhaltspunkte« gegeben werden. Als solche einen Bußanspruch genügend begründende Anhaltspunkte haben aber nach Ansicht des Reichsgerichts zu gelten: 1) die Angabe der Auflagenhöhe beider Werke (des Ori- ginalwcrkes und des Nachdruckes), 2) die Angabe des Herstellungs- und Verkaufspreises beider Werke, 3) die Angabe über den erfolgten und evcnt. unterbliebe nen Absatz beider Werke vor und nach Ausführung des Nachdruckes, 4) die erfolgte Schädigung des Rufes des Originalwerkes durch den Nachdruck, 5) das Unterbleiben der Herstellung neuer Auflagen des Originalwerkes in Folge des Nachdruckes. Diese Punkte bieten dem Gerichte genügenden Anhalt, um auf Grund noch näher zu veranstaltender Ermittelungen zur Schätzung und Feststellung der Höhe des dem Bußantrag steller erwachsenen Schadens zu gelangen und den Buß anspruch gemäß § 19 des Urheberschutzgcsetzcs nach freier richterlicher lleberzeugung zu bemessen. Da, wo solche Vor bringen gemacht werden, können somit die Strafgerichte einem erhobenen Bußanspruch gegenüber sich nicht ablehnend ver halten, sondern müssen über ihn erkennen. Im Ablehnungs fälle liegt Gesetzesverletzung vor. Es kann aber nach dem Gesetz (8 444 Str -Pr.-Ordnung) ein Bnßanspruch bis zur Urteilsverkündung erster In stanz gestellt werden. Es ist daher auch zulässig, die! nähere Begründung dieses Anspruches bis zum Schluß der jenigen Verhandlung, auf welche das erstinstanzliche Urteil erfolgt, noch hinauszuschieben oder die Begründung erst in diesem Zeitpunkt zu vervollständigen durch entsprechende Be- weisantrüge. Eine derartige Nachholung des Antragstellers bietet keinen Grund, den erhobenen Buhanspruch zur civil- prozessualen Verhandlung zu verweisen, und es liegt, wenn dies dennoch geschieht, nach Ausspruch des Reichsgerichtes gleichfalls eine die Revision begründende Gesetzesverletzung vor. Kleine Mitteilungen. Urheberrechtsschutz in England. — Der von vr. Albert Osterrieth hcrausgegebenen Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht« (Berlin, C. Heymanns Vlg.) entnehmen wir den nachfolgenden kurzen Bericht über einen Rechlsfall vor dem Apell- Gcrichtshos zu London: Der 6om-t ok Appeal beschäftigte sich am 2. November mit einem deutschen Musikstück (Joachim Rafs's lla kRsuss), das in Leipzig am 17. November 1870 zum ersten Male gedruckt und veröffentlicht worden ist. Der Kläger war der Rechtsnachfolger in das Urheberrecht für England, und der Beklagte hatte im Oktober 1895, angeblich aus Versehen, in Brüssel 14 Exemplare gekauft und zum Weiterverkäufe nach England importiert. Diese 14 Exemplare waren in Leipzig von den Verlegern gedruckt worden, die den ursprünglichen Eigentümer repräsentierten. Soweit ersichtlich, waren diese Exemplare entweder in Brüssel oder in Paris erschienen. Der Kläger beantragte, dem Beklagten den Verkauf von Exemplaren des gedachten Musikstückes sowie sonstige Verletzungen des kläge- rischen Urheberrechts zu untersagen. In Frage kamen nicht die ge setzlichen Vorschriften über die Aufführung musikalischer Kom positionen und dramatischer Stücke, sondern die Oopzn-iAkt H.ot 1842 und die International Lopz-riZüt ^et 1814. Die erste Instanz wies den Kläger mit der Begründung ab, daß beide letztgedachten Gesetze auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Insbesondere könne der 8 10 des Gesetzes von 1844 nicht zur Anwendung gelangen, da die impor tierten Exemplare in dem Lande gedruckt seien, in dem das Musikstück zum ersten Male veröffentlicht worden sei. Das Berufungsurtcil hat dieses Urteil, mit zwei Stimmen gegen eine, wieder aufgehoben und dem Klageanträge entsprochen. Es möge richtig sein, daß ß 15 des Gesetzes von 1842 auf in den britischen Territorien gedruckte Sachen zu beschränken sei. Der § 17 desselben Gesetzes greife jeden falls weiter. Wenn man beide Paragraphen für unanwendbar er klären wolle, so würde der 8 3 des Gesetzes von 1844 vollständig nichtssagend werden. Aus ver Nichtanwendbarkeit des 8 10 des Gesetzes von 1844 folge noch nicht Schutzlosigkeit, sondern nur, daß man auf das Gesetz von 1842 zurückgehen müsse. (Pitts v. George L Co. 2. November 1896. Oourt c>t tlppsal.) Zur Revision der Berner Litterar-Konvcntion. — Wie Osterrieths Zeitschrift -Gewerblicher Rechtsschutz und Urheber recht- ferner mitteilt, empfahl der schweizerische Bundesrat der Bundesversammlung in einer vom 24. November 1896 datierten Botschaft die Ratifikation der am 4. Mai 1896 in Paris Unterzeichneten zwei Vereinbarungen zwischen den Ländern der internationalen Konvention zum Schutz der litterarischen und künstlerischen Werke. Die eine ist betitelt: »Zusatzabkommen vom 4. Mai 1896 betreffend Aenderung der Artikel 2, 3, 5, 7, 12, 20 der Uebereinkunft vom 9. September 1886 und der Ziffern 1 und 4 des zugehörigen Schlußprotokolls-; die andere ist bezeichnet als -Er klärung betreffend Interpretation gewisser Bestimmungen der Berner Uebereinkunft vom 9. September 1886 und des am 4. Mai 1896 Unterzeichneten Zusatzabkommens». — Nach einer kurzen Besprechung der materiellen Bestimmungen der beiden Vereinbarungen gelangt die bundesrülliche Botschaft zu folgendem Schlüsse: -Wir können konstatieren, daß durch die Arbeiten der Pariser Konferenz ein be scheidener Fortschritt in der Ausbildung des internationalen Schutzes der litterarischen und künstlerischen Werke erzielt worden ist, daß dieser Gewinn — was die Schweiz betrifft — nicht aus Kosten anderer Gebiete berechtigter Interessen erreicht worden ist, und daß unser sachbezüglicheS internes Gesetzgebungsrecht nach keiner Richtung hin in einer unfern Rechtsanschauungen entgegen- stehcndcn Weise beschränkt worden ist.- Fremdwörter in der französischen Sprache. — Dem neuesten (vierten) Jahrgang des Pariser -Limanaob llaobstts- ent nimmt das Lpzgr. Tgbl. einiges über Fremdwörter, die sich in der französischen Sprache eingebürgert haben: -Das Englische steuert der zahlreichen Sportausdrücke wegen das Meiste hierzu bei. Viel weniger ergeben das Italienische und Spanische. Das Deutsche steht ungesähr dein spanischen gleich. Wir finden da verzeichnet: -Gneiß-, -Heimathslos«, -Hoch- (als Ausruf), -Krach-, -Krön-
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