Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.01.1897
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18970116
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-189701160
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18970116
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1897
- Monat1897-01
- Tag1897-01-16
- Monat1897-01
- Jahr1897
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
12, 16. Januar 1897. Nichtamtlicher Teil. 405 Otto Harrassowltz in Leipzig. 418 l'ös kstrig p-rp^ri, s3its3 d)' UrilLlb. 2 12 sd. 6 <1. A. Hartltbcn's Verlag in Wien. 418 Der Stein der Weisen. 9. Jahrg. 1897. 1. Quartalband. Geh. 3 .F. Hango, Nausikaa. Geh. 1 80 geb. 3 ./7. Ustsrs, auxs^v^nclts Dlsletroedsinis. 1. 03. 6sd. 3 gsd. 4 ^t!. L. Htrzel in Leipzig. 417 Abendroth, Leitfaden der Physik. II. Bd. 2. Ausl. Geh. 4 geb. 4 ^ 50 «l. W. Kreidelö Verlag in Wte-vaden. 416 Kraft, die Verarbeitung der Metalle u. des Holzes. 3. Ausl. 4 -F 60 -z. Hans Lüstenödcr in Berlin. 420 Arjuna, die vlämische Bewegung. 1 ^ 20 Lchaü L Grund in Berlin. 422 Oncken, unser Heldenkaiser. 4 Hugo Ltcinitz, Verlag in Berlin. 416 Binder, die Hygiene des geschlechtlichen Lebens. 2 U ban L Lchwarzenberg in Wien. 420 ^Ibsrl, Osbrbueb 3. spoeiolloa Obirargis. 5. ^uü. Lrstsr Laucl. 14 Vt; geb. 1t Lirirroslri. Anleitung rar V>sb- u. t71o,sebbssebau. 4. tluü. 4 I.ovvill, bsbrbucb 3or ll'oxilrologis. 2. tlull. 10 Hoseabaeb, lvrallbboiton 3g8 Ilorrsns u. ibrs 8sb<rn3Iung. 28^. Vocbi v. üz uibovseblr)', ??dtbologis un3 Vbsrapis 3sr mtlon- lillkon Iwpoloiur. 2. t^uü. 5. .E. Kranz Bahlen in Berlin. 423 Nessel, das Pfändungspfandrecht und der Jnterventionsprozeß nach preußischem Recht. Geh. 2 ./6. Beit L «omp. in Leipzig. 420 lNüggs, 6run3riss 3sr Hygiene. 4. ^.uü. 6sb. 12 geb. 13 Kriedr. Bitweg L Lohn in Braunschweig. 423 Oasr, von, bsbsn8gssebiobts Oavisrs. 6ob. 3 Hermann Wolter in Anklam. 417 Hornburg, Lbristus irn tlltsn Nsstawsnt. Lroseb. 2 gsb. 3 Peters. Heinrich Kirchbach. Schauspiel. Brosch. 80 Spaettgen, v., um sünfzig Gulden. Geb. 1 Nichtamtlicher Teil Aus der Praxis des Verlagsrechtes. (Nachdruck verboten.) * § * Ein Verlagsbuchhändler hatte gegen einen Kauf mann wegen vorsätzlicher Veranstaltung eines Nachdruckes aus einem seiner Verlagswerke Strafantrag erhoben und gleichzeitig gerichtlich den Antrag gestellt, es wolle als Ent schädigung aus dem Nachdruck in Gemäßheit von Z 18, 19 des Urheberschutzgesetzcs dem Nachdrucker eine richterlich näher festzusctzcnde Geldbuße aufcrlegt werden. Nach unseren gesetz lichen Bestimmungen kann nämlich auf Verlangen des Be schädigten neben der Strafe auf eine Entschädigung im Straf verfahren in Form der Buße gleichzeitig erkannt werden, und das erkennende Gericht hat in diesem Fall nach freier Ueber- zeugung und unter Würdigung aller Thatumstände sich über folgende Punkte schlüssig zu machen: 1) über die Frage, ob ein Schaden für den Antragsteller überhaupt entstanden ist, 2) wie hoch sich dieser beläuft, 3) ob und inwieweit sich der Nachdrucker durch den Nach druck bereichert hat, und 4) in welcher Höhe diese Bereicherung zu veranschlagen ist. Der Antrag auf Zuerkennung einer Entschädigung aus dem Nachdruck in Form der »Buße« bietet den Vorteil, daß der Entschädigungsanspruch gleichzeitig in ein und demselben Verfahren verhandelt wird und daß jeder der wegen des Nachdruckes zu Strafe Verurteilten, solidarisch für den ganzen Betrag der Buße (für den Fall, daß der andere vermögenslos) aufzukommcn hat; ferner daß der Geschädigte seinen Schaden dem Gerichte nicht in ziffermäßiger Höhe erst nachzuwciscn braucht, sondern die Feststellung der Höhe des erlittenen Schadens dem Gerichte überlassen kann. Es genügt aber vollständig, daß überhaupt Anhaltspunkte dafür bestehen, daß ein Vermügensschaden durch den Nachdruck eingctreten ist; eines Nachweises der Höhe dieses Schadens bedarf es nicht, um das Gericht in die Lage zu versetzen, auf einen geltend gemachten Bußanspruch zu erkennen. Nun heißt cs aber im Gesetz: der Richter »kann« neben der Strafe aus Geldbuße erkennen. Dies könnte zu der Anschauung verleiten, als ob es dem Gericht nach Gutdünken überlassen bliebe, auf einen solchen Antrag einzugehen oder ihn zur klagweisen Geltendmachung im Cioilverfahren von tL1eru»d!cch3a>ier gahraana. der Hand zu weisen. Daß dies nicht der Fall ist, die Straf gerichte vielmehr ex otüoio verpflichtet sind, auf in Form der Buße erhobene Entschädigungsansprüche näher einzugehen und in dem ergehenden Strafurteil gleichzeitig mit zu erkennen, so fern nur das Vorhandensein irgend eines durch den Nachdruck eingetrctenen Vermögcnsschadens außer Zweifel steht, be weist das in der Sache des Verlagsbuchhändlers O. M. in R. am 9. Juni 1896 in der Revision ergangene reichs- gcrichtliche Erkenntnis, das folgende rechtserhebliche Fest stellungen enthält. Bezeichnter Vcrlagsbuchhändler war mit der Geltend machung seines Entschädigungsanspruches in das Civilver- fahrcn verwiesen worden mit der Motivierung: »Das Gericht könne auf Grund des thatsächlich Vorgebrachten nicht zu einer annähernd richtigen Schätzung des Schadens für die Be messung einer »Buße« gelangen, auch habe Antragsteller seine hieraus bezüglichen Ausführungen erst in der Hauptverhandlung vollständig vorgebracht, diejenigen, gegen welche der Buß anspruch sich richte, seien daher nicht in der Lage, sich in ge nügender Weise auf die Ausführungen des Antragstellers noch zu erklären«. — Diese Begründung hat das Reichs gericht, an das sich der abgewiesene Verlagsbuchhändler wandte, nicht für stichhaltig erklärt; es hat vielmehr dessen Behauptung, es liege infolge der Art der Behandlung seines Anspruches eine »Gcsctzcsverlctzung« vor, beigestimmt, das angefochtcne landgerichtlichc Strafurteil, soweit es den Buß anspruch ablchnt, aufgehoben und die Sache insoweit zur andcrwciten Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Landgericht verwiesen, weil cs die Beurteilung des Falles durch ein Gericht mit anderer Besetzung für angemessen er achtete. Der betreffende Vcrlagsbuchhändler hat somit mit seiner Revision nicht nur glänzend Recht bekommen, sondern geradezu eine Entscheidung von prinzipieller Bedeutung für Verlags- und Schriftstellerkreisc erzielt. Das Reichsgericht spricht sich über die Verpflichtung der Strafgerichte auf in Nachdrucksprozessen mittels Buße geltend gemachte »Entschädigungsansprüche« wie folgt aus: Es folge zivar aus dem »Wortlaut« des Absatzes 4 von tz 18 des Urheberschutzgesetzes, daß der »Strafrichter« nicht ver pflichtet sei, in jedem Fall über einen im Strafverfahren erhobenen Anspruch auf Buße eine endgiltige Entschei dung zu treffen; er sei vielmehr auch berechtigt, den Antrag- 55
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder