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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1897
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1897
- Sprache
- Deutsch
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9, 13. Januar 1897. Nichtamtlicher Teil. 303 lagen weiter gehen und hat in diesem -weiten Bande nicht weniger als 1015 Titel auf 299 Seiten zusammengebracht. Sehr anzu erkennen ist. das? viel Fleiß auf Angabe der Herausgeber ver wendet worden ist. Daß auch in diesem Bande, der wie der erste ein alphabetisches Titelregister hat, eine systematische Aufzählung und ein Herausgeberregister fehlen, erklärt sich daraus, dak laut Borwort zum ersten Bande diese in dem abschliehenden dritten Bande enthalten sein werden. Kleine Mitteilungen. Preßg csetzgebung in Oesterreich. — Der Prcßansschuß des österreichischen Abgeordnetenhauses hat die von dem Bericht erstatter Rutowski vorgelcgte Gesetznovelle über Kolportage an genommen. der zufolge das öffentliche Feilbieten periodischer Druck schriften nach erfolgter Anzeige bei der Ortspolizeibehörde jedermann gestattet sein soll. Zaklungseinstellnng. — Der in Sofia erscheinenden Bulgarischen Handelszeitung» Nr. 129 entnehmen wir die folgende Konkursnachricht: -Falliment. Die hiesige Buchdruckereifirma Janko S. Ko- watschew hat vorigen Donnerstag den Konkurs angemeldet. Bekanntlich war diese Firma schon seit einem Jahre not- leidend, und konnte sie endlich dem Anstürme der Gläubiger nicht widerstehen, weil ihr auch der Bankkredit und die Girogefällia- kciten entzogen wurden. Man schätzt die Passiven der falliten Firma auf circa 900000 Francs, und sollen dieser Summa gerinaere reali sierbare Aktiven gegeuüberstehen, die sich, nachdem die Realitäten verpfändet sind, aus Buchdruckerei- und Lithographie-Einrichtungen, Waren- und Außenständen zusammenstellen. Herr Advokat Luds- kanow wurde zum provisorischen Massaverwalter bestellt. Die Arbeiter der Druckerei wurden sehr stark in Mitleidenschaft gezogen, nachdem dieselben circa 4000 Francs zu fordern haben, wovon auf Einzelne bis 200 Francs entfallen.» Urheberrecht. — In der Allgemeinen Zeitung finden wir die folgende Anzeige: «Erklärung. -Im Aufträge der Erben der verstorbenen !Frau Dr. Clara Schumann, geb. Wieck, erkläre ich hiermit, daß dieselben auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken rc., sich die Ausübung des Urheberrechtes insbesondere an Briefen ihrer Mutter unbedingt Vorbehalten und mich mit der Wahrung dieses Rechtes Unberechtigten gegenüber betraut haben. Leipzig, am 31. Dezember 1896. Justizrat Dr. Röntsch.» Neuc Bücher, Kataloge rc. für Buchhändler. Der Eisgang. Erzählung aus dem Zeitalter der Reformation von H. Leß fVerlagsbuchhändler Hermann Haeffel in Leipzigs. Kl. 8°. VII, 80 S. Leipzig 1897, Verlag von Georg Hein rich Meyer. Geb. 1 75 L. lournal lür Uuebclruolcsrlcimüt, Lobrittgissssroi und dis verwandten lieber. 64. labrgaug. dir. 1. 12. lanuar 1897.) Dol. 8.1—16. Verlag von Psrdinand 8oülotics in Hamburg. Lavarioa: Lüobsr rur lötsratur, Ossdnodts, 6oograpbis und I'alititz Laz-srns; bibliograpbisobs ^utnabmen; ^nsiobtsn; Diversa. ^ntig.-Latalog Hr. 86 von Oarl Hebele o's Naabl. Drisdr. Xlübsr in Nünobsn. 8". 65 8. 1527 Uro. Ouriosa. ^.ntig.-Hatalog Hr. 90 von Oarl Ilsbslen's llaobk. Drisclr. ülübsr in Nünebsn. 8". 32 8. 494 Hrn. Neujahrsnummer. — Im Anschluß an die in Nummer 3 und 4 des Börsenblatts erfolgte Besprechung der letzten Weihnachts nummern sei auf eine Neujahrsnummer aufmerksam gemacht, die von den Schweizer Graphischen Mitteilungen als Nummer 9 ihres laufenden Bandes herausgegeben worden ist. Das halbmonatlich erscheinende, von Herrn August Müller, dem technischen Leiter der Zollikofcrschen Buchdruckerei in St. Gallen, redigierte und herausgegebene, auch in Deutschland außer ordentlich verbreitete Blatt hat damit eine Publikation ge schaffen, wie sie auf speziell graphischem Gebiete kaum ihres gleichen haben dürfte und wie sie noch niemals in der Schweiz aus einer graphischen Anstalt hervorgegangen ist. Das Heft ent hält acht Kunstbeilagen in verschiedenen graphischen Verfahren, und zwar 1. das trefflich getroffene Porträt des Herausgebers in Photochrom von dem Artist. Institut Orell Füßli in Zürich; 2. eine äußerst feine Autotypie mit Tonplatte, Winterlandschaft dar stellend, von Brunner 6 Hauser in Zürich; 3. eine vorzügliche litho graphische Gravierung von Müller L Trüb in Aarau und Lausanne; 4. einen Dreisarbenbuchdruck (Hcrbstlandschaft) von Wagner, Goeßler K Co. inZürich; 5. eine feine Autotypie nebst Buchdruck-Ornamenten in Farben von I Scheiter L Giesecke in Leipzig; 6. einen Meister holzschnitt nach Professor F. Keller in Karlsruhe von Gustav Dreher in Stuttgart; 7. ein Empfehlungsblatt der Schriftgießerei Benjamin Krebs Nachfolger in Frankfurt a. M, oedruckt mit deren Erzeug nissen in der eigenen Hausdruckerei, und 8. einen Neujahrsglückwunsch ouf farbigem Kunstdruckpavier, aus der Papierfabrik von I. H. Oberhaensly in Herisau. Außerdem sind dem Hefte noch Blätter mit neuesten Schriftgießereierzeugnissen beigeaeben, die ebenfalls als vorzügliche Muster typographischer Kunst betrachtet werden können; sein Inhalt aber ist, wie immer, ganz dem Fortschritt ans allen Gebieten der Graphik gewidmet und entspricht der vortreff lichen Ausstattung. Pb. 6. Abreißkalender betr. — In Nr. 252 S. 6965 des vorigen Jahrganges d. Bl. befindet sich eine Notiz über den vom Biblio graphischen Institut herausgegebcnen vorzüglichen, leider, wie man hört, schon ganz vergriffenen Abreißkalender, in der es heißt, er bilde eine interessante Neuheit auf buchhändlerischem Gebiete. Aber Ehre, dem Ehre gebühret! Bereits auf das Jahr 1896 aab die Mittelschweizerische Geographisch-Kommerzielle Gesell schaft in Aarau den Schweizerischen historischen Kalender, Oalsu- drisr bistorigus snisss, heraus, der doch wohl für den Abreißkalender des Bibliographischen Institutes deswegen ein Vorbild gewesen ist, weil beide von Karl Bührer, dem Konservator des ethnologischen Gewerbemuscums in Aarau, zusammenaestcllt sind. Jeder Freund interessanter Orts- und Landschaftsbilder wird durch die Idee der obengenannten Gesellschaft, der cs daraus ankam, in systema tischer Weise dafür zu sorgen, daß der reiche Schatz von Bildern aller Art, den die Schweizerischen Sammlungen bergen, nicht in Kästen und Mappen vergraben bleibe (vcrql. Bübrer« Vor wort), angenehm berührt worden sein Meisterbaft sind die Reproduktionen aus Werken von Herrliberger, Merian, Zur lauben u. a.. mögen sie Landschaften oder Königs oder Pingrets Schweizerische Volkstrachten darstellen, und die beiden Firmen G. Binkert in Winterthur, die den Druck besorgte, und Brunner L Hauser in Zürich, die die Klischees lieferte, verdienen ausdrücklich genannt zu werden. So riesig reichhaltig, wie der Abreißkalender des Bibliographischen Instituts, ist der schweizerische allerdings nicht: er sollte aber auch nur ein historischer sein, und zu dem Zwecke enthält er historische Tagesnotizen, aber auch schweizerische Sprichwörter, Hausinschristen, Proben schweizerischer Mundarten u. a. m. Aber es dürfte sich empfehlen, für solche Kunsterzeugnisse, deren abgerissene Blätter kein Kunst- oder Geschichtsfreund anders als mit Widerstreben wegwerfen wird, eine Vorrichtung für das Aufheben der Blätter auszudenken. Gekilien-Zeugnisse. — Die Frage, ob ein Handlungs. aehilsc ein Abgangszeugnis verlangen darf, in dem lediglich die Zeitdauer und die Art seiner Beschäftigung bezeugt sind, oder ob er sich auch anderweitige Bezeugungen gefallen lassen muß, ist kürzlich in Berlin wieder einmal zur gerichtlichen Entscheidung ge bracht worden. Ein Handlungsgehilfe war etwa ein Jahr lang bei demselben Prinzipal tbätig gewesen. Als er dann aus dem Amte schied, übergab ihm der Prinzipal ein Zeugnis, durch das sich der junge Mann in seinem Fortkommen erheblich behindert sab, denn es war gesagt, daß er sebr unsauber und unzuverlässig arbeite, und daß er durchaus nicht zu Klagen über zu große Pünktlichkeit Veranlassung gebe. Der Handlungs gehilfe wies das Zeugnis zurück und verlangte ein neues, worin lediglich die Art der Beschäftigung und die Zeitdauer bezeugt werden sollten. Der Prinzipal entsprach diesem Verlangen nicht. In dem von dem Gehilfen gegen ihn angestrengten Prozeß blieb der beklagte Prinzipal dabei, daß er ein wahrheitsgemäßes und richtiges Zeugnis ausgestellt habe, und daß er nicht gezwungen werden könne, dieses zurückzunehmen und ein anderes, weniger vollständiges zu geben. Daß dies nicht Usus und auch nicht denkbar sei, das werde durch ein Gutachten der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft festzustellen sein. Das Gericht ging hieraus ein und forderte ein Gutachten ein, das aber zu Ungunsten des Prinzivals ausfiel und besagte, daß in der That der junae Mann im Recht sei. Gegen den Willen des Gehilfen, dem ein Abgangszeugnis zu erteilen ist, dürften über dessen Führung und Befähigung keine Vermerke aus genommen werden, sondern es dürften nur Bescheinigungen über die Art der Beschäftigung und deren Dauer ausgenommen werden. Das Gericht sprach hierauf die Verurteilung des Beklagten aus. daß er schuldig sei. dem Kläger ein Zeugnis auszustellen, das sich lediglich auf die Zeit, Dauer und Art von dessen Beschäftigung erstrecke. Das Handelsgesetzbuch enthalte keine Vorschriften über die Ausstellung solcher Zeugnisse, und auch das bürgerliche Recht gebe keinen Aufschluß. Daher müßten die Handelsgebräuche ent scheiden, und da diese im vorliegenden Falle nur durch das Gut achten der Aeltesten der Berliner Kaufmannschaft zu erforschen waren, so mußte dieses Gutachten den Ausschlag geben. (Lpzgr. Tgbl.) 41*
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