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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1897
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- Erscheinungsdatum
- 13.01.1897
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- Deutsch
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302 Nichtamtlicher Teil. 9, 13. Januar 1897. des Rechtsweges gegen unlautere Konkurrenten zurückschreckte, weil er sich deren Nachstellungen nicht aussetzen wollte, wird nunmehr nicht Anstand nehmen, einer solchen Schutzvereim- giing deizulrelen, und dieser es überlassen, in Fällen, m welchen er seine geschäftlichen oder gewerblichen Interessen verletzt sieht, die geeigneten Mittel zu ergreifen, um seinem Rechte und dem Gesetz zu dem nötigen Nachdruck zu verhelfen. Dies soll aber, in jenen Schutzvereinigungen nicht etwa sogleich mittels Anstrengung einer Klage oder Erhebung eines Strafantrages gegen die verletzende Firma geschehen. Es soll vielmehr zunächst die Schiitzvereinigung den unlauteren Kon kurrenten auf sein Gebühren aufmerksam machen und ihm die Unterlassung desselben in Form einer »Verwarnung« nahe legen. Bleibt diese unbeachtet, so erhält nach Ablauf der m der Verwarnung gesetzten Frist der Gewerbetreibende durch die Vereinigung die Anzeige, daß sie nunmehr gegen ihn weiter Vorgehen werde, z. B. auf dem Wege der öffentlichen Bekannt gabe seines Geschäftsgebahrens, eventuell namens des Verletzten den Weg Rechtens beschreiten werde. Bevor dies geschieht, ist es natürlich Pflicht der Schutzvereinigung, den zur Anzeige gebrachten Fall an der Hand des Gesetzes und etwa er gangener richterlicher Vorentscheide auf seine Verfolgbarkeit sorgfältig zu prüsen. Erblickt die Vereinigung in dem mit den nötigen Nachweisen und Belegen zu versehenden thatsäch- lichen Vorbringen des Verbandsangehörigen eine den Begriff des unlauteren Wettbewerbs in sich schließende Handlung, so beschließt sie durch ihren Vorstand unter Verziehung des VereinLauwaltes die gerichtliche Verfolgung im eigenen Namen für eigene Rechnung — wenn der Fall von allgemeiner Be deutung — oder für Rechnung des Vereinsmitgliedes. Sie wird alsdann durch einen Rechtsanwalt beim zuständigen Gericht den Erlaß einer sofortigen richterlichen Verfügung aus einstweilige Einstellung der verletzenden Handlungen gegen den Konkur renten zu erwirken suchen, sie wird eine Klage aus Unter lassung oder eine Schadenersatzklage namens des Mitgliedes erheben, eventuell einen Antrag aus Bestrafung stellen. Die Durchführung dieser Verfahren ist Sache des Vereins, das einzelne Mitglied wird hierdurch in keiner Weise behelligt. Der Wert jener Schutzvereinigungen bürste aber nicht allein darin bestehen, daß sie eine Art Syndikat oder Ver mittelungsamt bilden überall, wo die widerstreitenden Erwerbs interessen zweier sich in gegenseitigem Wettbewerbe bekämpfenden Konkurrenten in Frage stehen, sondern auch noch in anderer Richtung zu suchen sein. Vornehmlich würden durch solche Schutzvereine — wenn auch vorerst nur für ein streng ab gegrenztes Gebiet — zum ersten Male in Deutschland Central- sleUeii für rechtliche Interessenvertretung der Kausleute, Gewerbe treibenden und Handwerker, einschließlich der mit jenen Kreisen in Beziehung stehenden Institute und Gesellschaften, geschaffen. Obivohl wir in Deutschland eine Menge kaufmännischer und gewerblicher Vereine haben, deren Ziele auf wirtschaftlichem, sozialem und fachwissenschastlichem Gebiete liegen, so ist es doch bisher nicht dazu gekommen, Institute zu schaffen, die sich die Förderung und Verfolgung der rechtlichen Interessen der Gewerbetreibenden aller Kreise auf dem Wege korporativer Selbstvertretung nach einheitlichen Grundzügen und in einer einzigen Orgamsationsform zur Aufgabe stellen. Damit, daß solche Institute an mehreren Orten Deutschlands jetzt ins Leben treten, wird das vielen Gewerbetreibenden im Laufe der Zeit verloren gegangene Verständnis für rechtliche Be urteilung ihrer geschäftlichen Angelegenheiten wiederum geweckt und geklärt werden. Die einzelnen Vertreter der Gewerbe werden von selbst zum Anschluß an solche rechtliche Jnteressen- Schutzverbäude bewogen werden. Sie werden in ihnen die richtigen Sachwalter und geeignetsten Vermittler für ihre rechtlichen Angelegenheiten finden und gern einen jährlichen Beitrag zahlen, der ihnen jederzeit sachgemäße informatorische Beratung, Prüfung zweifelhafter Fälle, eine Abwehr gegen äußere Eingriffe m Form einer Verwarnung und eventuell die gerichtliche Verfolgung verletzter Interessen ohne persönliche Anteilnahme am Verfahren sichert. Auf der anderen Seite wird aber auch ein derartiger rechtlicher Zusammenschluß das Gefühl der Zusammengehörig keit der beteiligten Kreise verstärken und die Wohlthaten des Gesetzes, bestehend in einem Schutz gegen Mißbräuche und Verunglimpfungen, mehr für den einzelnen fühlbar machen. Endlich wird durch ein geschlossenes Auftreten und Zusammen gehen unserer gewerblichen Kreise in den sie gemeinsam be rührenden Schutz- und Jnteressensragen, wie z. B. in erster Linie beim Vorgehen gegen unlauteren Wettbewerb, nach außen ein wirksamer Damm geschaffen zur Abwehr aller jener Bestrebungen, die mit den Intentionen der leitenden Schutzverbände und den zum Schutze von Handel und Ge werbe erlassenen Gesetzen und Versügungen nicht im Einklang stehen. Diese Verbände werden, wenn richtig geleitet, ein korporatives Ansehen mit selbständiger Rechtsverwaltung er langen und in dieser ihrer vermittelnden Stellung zwischen Handels-, Gewerbe- und Handwerksstand einerseits und den staatlichen Vollzugsbehörden, den Gerichten, anderseits manches Unrecht verhüten, manchen Jnteresseneingriff im Keime ersticken und auf diese Weise viel Gutes wirken und Nützliches schaffen können. Lange Jahre hindurch hat man in Deutschland nach einem zunächst außergerichtlich sich wirksam erweisenden kauf männischen und gewerblichen Rechtsschutz gestrebt. Es wollte nicht gelingen, in der Hauptsache, Ersprießliches zu erzielen, die beteiligten Kreise in eine Organisation zusammenzu- schließen, weil in vielen Fällen die sich berührenden Interessen wieder zu sehr nach anderen Richtungen auseinander gingen. Erst dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, in dem alle Interessen einig sind, war es Vorbehalten, die rechtliche Basis für die Gestaltung einer Schöpfung gewinnen zu helfen, auf der sich mit der Zeit eine allgemeine rechtliche Jnteressenvereinigung sämtlicher an Handel und Gewerbe beteiligten Kreise in Deutschland wird aufbauen können, eine Vereinigung von eminent gemeinnütziger Bedeutung, weil sie viele Prozesse überflüssig machen und die bisher zum Teil ost ohne greifbaren Nutzen vom einzelnen verwendeten Abwehr mittel einer besseren Bestimmung wieder zusühren wird.^,; Wir erblicken daher in den neu ins Leben gerufenen Schutzoereinen gegen unlauteren Wettbewerb den Ansang der Einführung einer Selbstverwaltung und Kontrolle m rechtlichen Angelegenheiten für die beteiligten Kreise, ivie sie den neuzeitlichen Verhältnissen und dem Bedürfnis unserer Tage entspricht — ja in vieler Beziehung sogar geboten er scheint, insofern nämlich selbst mit Hilfe einer teueren Rechts pflege manches im Schutz der Interessensphäre dennoch für uns unerreichbar bleibt, wenn es auch noch in den Bereich des Gesetzes und seiner Anwendung fiele. ->V6i'i808 jsiorioüikLa IMerritut' üwliotziriti kittixi pab1ivl8lN1abdsn8 npxärLA utürdblück at kvru tttnck lulitttsleckt. I. 1645—1812. — II. Skoollbolm 1813 —1894. ZO. 8toLlrboim 1895—1896, ü. Klsmmings ^ntiguarla k. Dem im Jahre 1895 erschienenen ersten Bande dieser im Auf träge des Pubticistenklubs ausgesührten Aufzeichnung der in Schweden erschienenen Periodica ftm engeren Sinne genommen), der aus 163 Seiten 425 Titel mit peinlicher Genauigkeit sowohl in Bezug auf den Wortlaut als den Umsang und Höhe und Breite aufführle, und zwar darunter 187 von außerhalb Stockholms erschienenen, ist kürzlich ein zweiter Band gefolgt, der aber nur die in Stockholm von 1813 dis 1894 einschließlich erschienenen ver zeichnet. Er sollte ursprünglich nur bis zum Jahre 1890 gehen; der Bearbeiter konnte aber wegen genügend vorhandener Unter-
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