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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 13.01.1897
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 13.01.1897
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- Deutsch
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9, 13 Januar 1897. Nichtamtlicher Teil. 301 30. klovsrudsr 1896. Ot>r. I'r. Vtsvsg's Lnodd. iv «LuslHinbur^ ksrvsi-: 85725. Ikris^sslrottsii, Li-., IVillisIiii äsr Orosss. Lin Lost- spisl. LIg,v.-^.us2. 1 ^ 50 26. — I)is Ttollgrii u. cls.8 lkvrevgvliuiu. Lin Lodalksetexisl. LIr>.v.-^usL. no. 4 50 A 30. kkovsindsr 1896. Odr. I'r. Vlsrvsß's Luadk. in tz.nsck1riiburA korusr: 85727. llibsr, 1., Op. 32. Oo-dLls onä 1-isbs. Llll^spisl kür 4 Uitnosrüt. w. llkts. Hü.v.-^.asn. uo. 5 .-E. 28. — cl-rro.u8 sinüklii ^ Lin tsinsr llsolit. Oouxlst, k. 1 Linkst, in. llkts. 1 ^t!. Nichtamtlicher Teil. Schuhverein i gungen M Bekämpfung nnlauteren Wettbewerbes in Deutschland. (Nachdruck untersagt.) Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ist erst vor einem halben Jahre in Deutschland in Kraft getreten, in dessen läßt sich von ihm schon heute sagen, daß es wie nicht leicht ein anderes Gesetz in Deutschland die an seiner Durch führung unmittelbar und mittelbar interessierten Kreise zu ernstem Nachdenken und lebhafter Thätigkeit angeregt hat. Nicht allein der eigentliche Handelsstand, die Ladengeschäfts inhaber und Kaufleute, sondern unsere gesamten Produzenten- und Fabrikantenkreise, ebenso der Klcingewerbtreibende und der Handwerkerstand, ferner eine Unzahl mit jenen wiederum in Beziehung stehender gewerblicher Anstalten, Gesellschaften und erwcrbswirtschaftlicher Vereinigungen, alle werden in ihren Erwerbsinteresscn von den Wirkungen des Gesetzes mehr oder minder berührt und erwarten von seinem Schutz eine Förderung dieser Interessen. Es hat sich aber, bald nachdem das Gesetz in Wirksam keit getreten war, gezeigt, daß der einzelne gar nicht mächtig genug ist, dem unlauteren Wettbewerb und seinen verschiede nen Erscheinungsarten auf den ihn zunächst berührenden Ge bieten nachzugehcn und durch Anrufung richterlicher Hilfe enlgcgenzutreten. Ein solches Beginnen würde dem Kaufmann und Gewerbetreibenden erstens viel zu viel von seiner kost baren Zeit wcgnehmen und wohl selten den Nutzen aus- gleichen, der ihm durch ein persönliches Nachgehen und Ver folgen von Fällen unlauteren Wettbewerbes im Geschäfte selbst wiederum verloren geht. Auf der anderen Seite fehlt es, was Auslegung und Tragweite des Gesetzes anbelangt, den hiervon berührten Interessentenkreisen noch vielfach an der nötigen technischen Gewandtheit, um sich von der Anwendungsweise des Gesetzes an der Hand konkreter Vorkommnisse annähernd ein Bild zu machen. Deutlicher als je hat es sich nach erfolgtem Inkraft treten des Gesetzes gezeigt, daß der Kaufmann und Gewerbe treibende, wenn er überhaupt von einem zu seinen Gunsten geschaffenen Schutzgesctz Nutzen ziehen will, persönlich die Tragweite des Gesetzes sich zu vergegenwärtigen und mit Hilfe einer sachgemäßen Textauslegung über die Art seiner Anwendung sich Rechenschaft zu geben hat. Mit anderen Worten, das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb hat, rascher als man es vielleicht vorher geglaubt, unseren gesamten Handels-, Gewerbe- und Handwerkerstand in die Zwangslage gebracht, selbst das Gesetzbuch einmal in die Hand zu nehmen, um die rechtliche Seite des Schutzes seiner bedrohten Inter essensphäre persönlich und selbstthätig zu prüfen und zu betrachten. Das ist ein großer Schritt nach vorwärts, und wenn das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb nichts anderes als nur diese eine Bewegung in Fluß gebracht hätte, nur diesen einen Schritt zur gemeinsamen Wahrnehmung und Sclbst- bethätigung eigener Lcbensinteressen beim Handels-, Gewerbe- und Handwerkerstand zur That hätte reifen lassen, so wäre damit schon etwas so Bedeutendes in die Wege geleitet worden, daß man schon deswegen das Dasein eines solchen Lierimticauictzlec J.uiijiane. Gesetzes nur beifälligst willkommen heißen könnte. Endlich nach jahrelanger Todesstarrc ist durch das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb die gesamte Groß- und Kleinindustrie, der gesamte Handwerker- und Detaillistenstand, sind die da mit verwandten Erwerbszweige wie mit einem Zauberschlage zu lebhafter Denkthätigkeit angeregt und zur persönlichen Nechcnschaftsgabe über Anlaß, Zweck, Folgewirkungen und Verwirklichung der durch das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in Schutz genommenen Interessen gedrängt worden. Da jene Interessen zugleich »Erwerbsinteressen- waren und auf die weitesten Gebiete von Wirtschaft, Handel und Verkehr sich erstreckten, so lag es auf der Hand, daß nun plötzlich eine Strömung in allen von der Wirksamkeit des Gesetzes be troffenen Kreisen sich geltend machte, die nicht mehr wie bis her bloß auf der Oberfläche da und dort sich abspielte, son dern weite Kreise nach sich ziehend ziemlich tief ging, bis zu jenen Geschäftslagen hinab, die dem Mahnruf nach einer rechtlichen Interessenvertretung in gemeinsamen Lebensfragen bislang noch nicht Gehör geschenkt hatten. Erst mit Inkraft treten des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb kam wieder voll zum Bewußtsein, was so manchem im Wechsel strom einer unlauteren Reklame- und Geschäftsmachc ver loren gegangen zu sein schien, nämlich die »Selbsterkennt nis«, daß unlauteres Handeln im Erwerbsleben nur einen noch erbitterteren Kampf erzeugen muß und daß Gesetze allein dem Handels- und 'Gewerbestand nichts nützen können, wenn er solche sich nicht zu eigen macht, richtig zu beurteilen und zum eignen Nutzen anzuwenden versteht. Beides erfordert aber ein Eindringen in die Materie des Gesetzes und in die darin zum Ausdruck gebrachten Intentionen des Gesetzgebers. Man war sich daher gar bald darüber einig, daß unserem Handels- und Gewerbestand nicht nur ein Gesetz gegen un lauteren Wettbewerb notthue, sondern daß ihm mit jenem Gesetz auch das geboten werden müsse, was er bis dahin gleichfalls noch nicht besaß, nämlich ein Hilfsmittel, wodurch er sich in den Stand gesetzt sähe, vom Gesetz und seinen Schutzbestimmungen auch den geeigneten Gebrauch zu machen. Als solche Hilfsmittel sind nun an vielen Orten Deutsch lands, vor allein in Berlin, dann in Stuttgart und Frank furt am Main und jüngsthin in München sogenannte Schutz vereinigungen gegen unlauteren Wettbewerb ins Leben gerufen worden. Ihr Ziel ist, dem Gesetz zur leichteren Durch führung zu verhelfen durch Schaffung von Verbänden, die, mit juristischer Persönlichkeit ausgestattet, sich die Bekämpfung und thunlichste Unterdrückung unlauteren Geschüftsgebahrens im eigenen Interesse zur Aufgabe machen. Durch Wahr nehmung und Verfolgung ernstlich verletzter Einzelinteressen soll zugleich die Förderung der gewerblichen Allgemeininter essen eine wirksame Stütze erhalten. Es soll ein gemeinsames Band des Schutzes und der Jnteressenverbrüderung diejenigen umschlingen, welche an der strikten Durchführung des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb in Deutschland ein lebendiges Interesse haben, jedoch weder Zeit, noch genügenden Scharf blick, noch Lust besitzen, sich in eine Anzahl von Prozessen mit ihren Konkurrenten einzulassen und dadurch das Odium jener Kreise, die ihnen doch geschäftlich wiederum am nächsten stehen, auf sich zu laden. Mancher, der bisher vor der Beschreitung 41
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