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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 05.04.1865
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 05.04.1865
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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762 Börsenblatt für den deutschen Buchhandel. 41, 5. April. Münz-Fus, hat sowohl in käsigen als Preußischen Landen, einige Vcrlegere angereizct, Ihre Bücher in keinen, andern, als diesem Gelds, an die Buchhändlerc im Reiche abzugeben, wer wird also für unbillig erkennen, wann ich auf derley Bücher den Verlust des Geldes rechne, weilen man ja an dergleichen Waare nicht soviel gewinnen kan, als dieser Verlust betraget. Indessen da solches im ganzen betrachtet, nur wenige Artickel sind, so versichere ich, als ein ehrlicher Mann, daß solches in meiner Handlung, Key keinem einzigen Buche statt finden soll, als was Artickel von dergleichen Verlegern sind, die ich nach Sächsischen Cours bezahlen mus, alle übrige Bücher sollen Ihren Preiß behalten, wie solche in meinem Universal-Eatalogo ange setzt worden, ohngeachtet auf meiner Seite, der Schade noch be trächtlich genug scyn'wird, weil sowohl die Frachten, als auch Accise und andere Spesen, fast auf die Helfte höher gestiegen sind. Solle, wie es vermahlen das Ansehen hat, auch in hie sigen Landen der Kaiserliche und Sächsische Münz- oder 20 Gul- den-Fußeingeführetwerden, soverspreche ich, bey noch offensichen- dcn Eontis, den Uebcrsatz bey einigen Büchern wiederum decour- tiren zu lassen und durchgehends meine im Eatalogo angesezten Preiße wiederum geltend zu machen. Nürnberg den 6 April, 1765. George Peter Monath. Die photographischen Nachahmungen von Lithographien betreffend. Hr. Franz Hanfstaengl in München zeigt in Nr. 32 unseres Börsenblattes an, „daß er in Zukunft seine photographische Ausgabe der Dresdner Gallerie ä Blatt für 3 N-f netto liefere, weil wir voraussichtlich nicht sobald ein Gesetz zum Schutze des lithographischen und photographischen Eigenthums erbakten und er sich sonach gefallen lassen muß, daß man über seine lithogra phische Ausgabe der Dresdner Gallerie, nach den Originalien ge zeichnet, auf die unverschämteste Weise zu photographischen Re produktionen hcrfalle ,c." Der geschätzte Herr irrt sich aber in der letztangeführtcn Be hauptung. Er hat durchaus nicht die Verpflichtung, sich die pho tographische Nachahmung seiner lithographischen Ausgabe des Dresdner Gallerie ruhig gefallen zu lassen, denn §. 29. des preußischen Nachdrucksgesctzes vom Jahre 1837 bestimmt wört lich: „Die Abbildung eines Kunstwerkes, welche durch ein ande res, als beim Original angcwcndetes Kunstverfahren . . . recht mäßig angefertigt worden, darf nicht ohne Genehmigung des Ab bildners oder seiner Rechtsnachfolger durch ein mechanisches Ver fahren vervielfältigt werden u. s. w." DadieHerstellungphotographischerKunstblälter von den ver schiedensten deutschen Gerichten für ein mechanisches Verfahren erklärt worden ist, so paßt vorstehender Paragraph Wort für Wort auf den von Hrn. Hanfstaengl citirten Fall. Vorausge setzt, Hr. Hanfstaengl hat seine lithographischen Kunstblätter vorschriftsmäßig deponirt, so darf sie kein Photograph ungestraft nachahmen- Die Sache liegt aber bei Hrn. Hanfstaengl anders. Er selbst hat seine Lithographien photographisch vervielfältigt und diese Photographien in den Handel gebracht, und da Photogra phien keinen Schutz durch das Nachdrucksgesetz genießen, so wur den diese Hanfsiaengl'schen Photographien photographisch nachgeahmt. Wir halten es für nöthig, im Interesse verschiede ner Verleger, welche das eine oder andere Kunstwerk haben litho graphisch vervielfältigen lassen, den wahren Sachverhalt zu beto nen. Durch das Hanfstacngl'schc Inserat könnten sich jene Photographen-Piraten, die immerfort nach Beute suchen, veran laßt fühlen, lithographische Kunstblätter photographisch nachzu ahmen. Das dürfte ihnen aber schlecht bekommen. Gesetzlich de- ponirte Lithographien dürfen nicht photographisch nachgebildct werden, Photographien aber, die der Verleger dieser Lithogra phien nach denselben hcrausgibt, genießen allerdings keinen Rechtsschutz. Probus. Miscellen. Berlin, 2. April. In der Sitzung des wissenschaftlichen Kunstvereins vom 15. März überraschte der Professor Mandel die Anwesenden durch Ausstellung eines Probcabdrucks der von ihm nach fast fünfjähriger ununterbrochenerArbeit nunmehr voll endeten Platte: l,a Ksllc>n»s llslla Sellis nach dem in der Gallerie des Palazzo Piiti zu Florenz befindlichen Originalge mälde des Rafael. Selten wohl hat die Vorlegung eines neuen Stiches unter Kennern und Kunstfreunden eine solche Sensation und eine so unverholenc Bewunderung hcrvorgerufcn, als dieses neueste Werk des berühmten Meisters. In der Thal verdient aber auch dieses Blatt als eine ganz außerordentliche Er scheinung auf dem gestimmten Gebiete der Kupfcrstecherkunst bezeichnet zu werden, denn nicht nur ist es in der Zeichnung die einzige unter den überaus zahlreichen Vervielfältigungen dieses weltberühmten Rafael'schcn Bildes, welche das Original vollkom men getreu wiedergibt, sondern auch in der malerischen Gesammt- wirkung ist der Stich so bedeutend, daß ihm in dieser Beziehung kaum ein zweites Blatt in Linicnmanier an die Seite zu stellen ist. Ganz besondere Freude erregt es unter den Berliner Kunst- notabilitätcn, daß ein hiesiger Verleger, der Buchhändler Herm. Kaiser (E. H. Schroeder) die Platte vor wenigen Tagen er worben hat und demnächst mit der Veröffentlichung dieses wahr haft unvergleichlichen Blattes vorzugehen gedenkt. Die werthvollc und bedeutende Bibliothek der Brüder Grimm ist vom preußischen Eultusministerium für die Berliner Universität erworben worden. Dieselbe besteht aus 7862 Num mern in ca. I2,000Bänden, durchweg sauber gebunden und wobl erhallen. Was der Sammlung noch einen besonder» Werth ver leiht, ist der Umstand, daß eine große Anzahl von Werken, na mentlich die von den Verstorbenen für ihre Arbeiten viel benutz ten, in ihrem Innern ungemein sauber geschriebene Randbe merkungen von ihrer Hand enthalten, oder daß solche Anmerkungen, auf losen Blättchen, oder aus Vorsatzblättern geschrieben, den Büchern cingefügt sind. Zwischen Bayern und Frankreich ist am 24. März ein Ver trag zum gegenseitigen S ch u h des literaris chcn und künst- l.e rischen Eigenthums zum Abschluß gelangt und unter zeichnet worden. Verbote. Vom Ratk der Stadt Leipzig ist unterm 1. d. Mts. „auf Antrag der hiesigen Buchhandlung von H. Hacssel die im Ver lage der Hasselberg'schen Verlagsbuchhandlung in Berlin er schienene Uebersetzung der unter den Auspicien S. Maj. des Kaisers Napoleon III. erscheinenden , Uistoiro so lulvs Oessr' als unrechtmäßige provisorisch mit Beschlag belegt worden, weil als einzig rechtmäßige deutsche Uebersetzung dieses Werkes die im Verlage von Earl Gerold's Sohn in Wien und H. Haessel hier- sclbst erscheinende — deren 1. Band bereits erschienen ist — au- torisirt worden ist".
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